19.04.2017 Drucksache 6/3774Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Mai 2017 Hilfsfristen bei der Feuerwehr Gera Die Kleine Anfrage 1996 vom 8. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge wurden im Einsatzbereich der Berufsfeuerwehr Gera die vorgeschriebenen Hilfs fristen im Schnitt der Jahre 2011 bis 2015 lediglich in 27,43 Prozent der Einsätze eingehalten (vergleiche Thüringische Landeszeitung vom 15. Februar 2017). Ich frage die Landesregierung: 1. Ist der genannte Prozentsatz der Einhaltung der Hilfsfristen korrekt? 2. Falls nein, in wie viel Prozent der Einsätze wurden die vorgeschriebenen Hilfsfristen eingehalten? 3. In wie viel Prozent der Einsätze wurden die vorgeschriebenen Hilfsfristen in den Jahren 2011 bis 2015 thüringenweit eingehalten? 4. Wie stellten sich die Fristen bei den anderen Berufsfeuerwehren in Thüringen im Einzelnen dar? 5. Wie bewertet die Landesregierung die zuvor abgefragten Daten? 6. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, die Einhaltung der Hilfsfristen weiter zu optimieren? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der in Bezug genommene Prozentsatz ist korrekt. Er bezieht sich jedoch nicht auf die rechtlich vorgege bene Einsatzgrundzeit nach § 1 Abs. 1 der Thüringer FeuerwehrOrganisationsverordnung (ThürFwOrg VO), sondern auf die durch die "Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in der Bundesrepu blik Deutschland" (AGBFBund) erarbeiteten "Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten". Auf der Grundlage eines zeitkritischen Brandszenarios (Wohnungsbrand) geben diese Qua litätskriterien vor, dass nach 9:30 Minuten (1:30 Minute Gesprächs und Dispositionszeit plus 8:00 Minu ten Ausrücke und Anfahrzeit) zehn Einsatzkräfte (Funktionen) und nach weiteren fünf Minuten nochmals sechs Einsatzkräfte zur Verfügung stehen sollen. Die AGBF-Bund empfiehlt, die Bedarfsplanung der Feu erwehren in Städten an diesen Qualitätskriterien, die in Thüringen jedoch keine gesetzliche Vorgabe dar stellen, auszurichten. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3774 Zu 2.: Nach § 1 Abs. 1 ThürFwOrgVO ist die Gemeindefeuerwehr so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung (Ein satzgrundzeit) wirksame Hilfe einleiten kann. Sie wird von der Gemeinde personell und technisch auf der Grundlage der regionalen Erfordernisse ausgestattet, die im Rahmen einer Risikoanalyse bewertet und in Risikoklassen eingestuft werden. Im Gegensatz zu den in der Antwort zu Frage 1 genannten "Qualitätskri terien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten" der AGBFBund ist die Einhaltung der Einsatz grundzeit nach der Thüringer FeuerwehrOrganisationsverordnung nicht an das Erreichen einer Mindestan zahl von Einsatzkräften geknüpft. Wirksame Hilfe wird unabhängig von der Anzahl der mit den ersten Fahrzeugen eintreffenden Einsatzkräfte bereits durch die ersten operativtaktischen Maßnahmen vor Ort (z.B. Lageerkundung) eingeleitet. Da der Brandschutz und die Allgemeine Hilfe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Thüringer Brand und Katastrophen schutzgesetz (ThürBKG) zu den originären Aufgaben der kommunalen Aufgabenträger im eigenen Wir kungskreis zählen und sich aus diesem Grund die staatliche Kontrolle auf die Rechtsaufsicht beschränkt, liegen der Landesregierung bezüglich der Einhaltung der Einsatzgrundzeit keine Erkenntnisse im Sinne ei ner landesweiten Erhebung vor. Zu 3. bis 5.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu 6.: Die Landesregierung unterstützt die Arbeit der kommunalen Feuerwehren bereits durch vielfältige Maßnah men in verschiedenen Bereichen. So werden nicht nur der Bau von Feuerwehrhäusern, die Beschaffung von Fahrzeugen und sonstiger Ausstattung oder die Arbeit der Jugendfeuerwehren gefördert. Auch die ak tuelle Mitgliederkampagne des Thüringer Feuerwehrverbandes wird finanziell durch die Landesregierung unterstützt. Darüber hinaus sollen gesetzliche Regelungen wie die Verringerung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr und in die Einsatzabteilungen oder die Einführung der sog. Feuerwehrrente das Interes se für die Aufgaben der Feuerwehr steigern und das ehrenamtliche Engagement stärker honorieren. In ih rer Gesamtheit zielen diese beispielhaft genannten Maßnahmen langfristig darauf ab, der aktuellen Ten denz zurückgehender Mitgliederzahlen entgegenzuwirken, die Tageseinsatzbereitschaft bei den Freiwilligen Feuerwehren zu erhöhen und in der Folge auch die Voraussetzungen für die kontinuierliche Einhaltung der Einsatzgrundzeiten zu schaffen. In Vertretung Götze Staatssekretär Hilfsfristen bei der Feuerwehr Gera Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3. bis 5.: Zu 6.: