19.04.2017 Drucksache 6/3777Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Mai 2017 Angeblicher Vorfall in Saalfeld am 5. März 2017 Die Kleine Anfrage 2012 vom 10. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Netzausgabe des "Saale Journal" vom 7. März 2017 war unter anderem Folgendes zu entnehmen: "... Zeugen werden auch zu einer ... Auseinandersetzung gesucht, welche sich am Sonntagabend im Rainweg in Saalfeld ereignet haben soll. Ein 25-jähriger Asylbewerebr (sic) aus dem Irak schilderte am Montag der Polizei, dass er tags zuvor gegen 18.00 Uhr unweit des Klinikums offenbar durch zwei Syrer beleidigt, bedroht und zu Boden gestoßen wurde. Die beiden jungen Männer hätten abfällige Bemerkungen zum Aussehen des Irakers gemacht, bevor sie auf offener Straße auf ihn eingetreten und eingeschlagen hätten. Der 25-Jährige wurde dabei verletzt. Nun werden Zeugenhinweise zur Identität der noch unbekannten Syrer gesucht . Es wird wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung ermittelt. ..." Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Sachverhalts ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämtliche , auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfahren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 18. April 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 5. April 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz, Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Un- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3777 schuldsvermutung (Artikel 6 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ) von weiteren als den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Am 6. März 2017 teilte der Geschädigte der Polizei mit, dass er am Vortag in Saalfeld durch zwei Personen, vermutlich mit syrischer Herkunft, tätlich angegriffen worden sei und dadurch Verletzungen erlitten habe. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Die Anzeige wurde durch einen Polizeibeamten auf der Dienststelle aufgenommen. Zu 3.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gegen "Unbekannt" eingeleitet. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. In Vertretung Götze Staatssekretär Angeblicher Vorfall in Saalfeld am 5. März 2017 Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: