20.04.2017 Drucksache 6/3781Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Mai 2017 Bis Ende 2019 auslaufende Gesetze und Verordnungen Die Kleine Anfrage 2006 vom 14. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Thüringer Gesetze laufen wegen Befristung bis zum 31. Dezember 2019 aus (bitte nach Gesetz, Ressort und Befristungsdatum des Gesetzes aufschlüsseln)? 2. Bei welchen der in Frage 1 benannten Gesetze sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, eine Verlängerung oder Novellierung des Gesetzes vorzuschlagen? 3. Welche Thüringer Verordnungen laufen wegen Befristung bis zum 31. Dezember 2019 aus (bitte nach Ressort und Befristungsdatum der Verordnung aufschlüsseln)? 4. Bei welchen der in Frage 3 benannten Verordnungen sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, eine Verlängerung oder Novellierung der Verordnung vorzunehmen? 5. Welche Thüringer Gesetze beinhalten eine Klausel, die den Gesetzgeber beziehungsweise die Landesregierung auffordert unter bestimmten Umständen eine Änderung eines Gesetzes beziehungsweise einer Verordnung vorzunehmen (bitte nach Ressort aufschlüsseln und jeweils Bedingungen sowie Fristen angeben)? 6. Welche Einzelregelungen und Paragrafen in welchen Gesetzen laufen wegen Befristung bis zum 31. Dezember 2019 aus (bitte Regelungsgegenstand, Ressort und Befristungsdatum aufschlüsseln)? 7. Bei welchen der in Frage 6 benannten Einzelregelungen und Paragrafen sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, eine Verlängerung oder Novellierung vorzuschlagen? Die Thüringer Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Eine Aufstellung der Thüringer Gesetze, die wegen Befristung bis zum 31. Dezember 2019 außer Kraft treten , sowie die Darstellung der von der Landesregierung für notwendig gehaltenen Verlängerung oder Novellierung der jeweiligen Gesetze sind der Anlage 1 zu entnehmen. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzelei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3781 Zu 3. und 4.: Eine Aufstellung der Thüringer Verordnungen, die wegen Befristung bis zum 31. Dezember 2019 außer Kraft treten, sowie die Darstellung der von der Landesregierung für notwendig gehaltenen Verlängerung oder Novellierung der jeweiligen Verordnungen sind der Anlage 2 zu entnehmen. Zu 5.: Eine Aufstellung der Thüringer Gesetze, die eine Regelung beinhalten, die den Gesetzgeber bzw. die Landesregierung auffordert, unter bestimmten Umständen eine Änderung eines Thüringer Gesetzes bzw. einer Thüringer Verordnung vorzunehmen, ist der Anlage 3 zu entnehmen. Zu 6.: Die §§ 7 bis 9 des in der Ressortzuständigkeit des Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz liegenden Thüringer Gerichtsstandortgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 288), sind gemäß § 10 Satz 2 des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 befristet. Zu 7.: Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Einzelfrage 2 der Kleinen Anfrage 1020 des Abgeordneten Brandner (Drucksache 6/2230) verwiesen, in der erläutert wird, dass und unter welchen baulichen Bedingungen in welchen vier Fällen eventuell noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2018 befristeten Regelungen des § 9 des Thüringer Gerichtsstandortgesetzes besteht. Dabei beschränkt sich der eventuelle gesetzgeberische Handlungsbedarf nach zwischenzeitlich erfolgter Auflösung der Zweigstelle Bad Langensalza des Amtsgerichts Mühlhausen (vergleiche Thüringer Verordnung zur Auflösung der Zweigstelle des Amtsgerichts Mühlhausen in Bad Langensalza vom 12. Oktober 2016 - GVBl. S. 515 -) auf die Zweigstelle Ilmenau des Amtsgerichts Arnstadt, die Zweigstelle Saalfeld des Amtsgerichts Rudolstadt und die Zweigstelle Bad Lobenstein des Amtsgerichts Pößneck. Prof. Dr. Hoff Minister Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Anlage 1 zur Beantwortung der Einzelfragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Brandner (AfD) Nr. 2006 Titel und Fundstelle der bis zum 31. Dezember 2019 befristeten Thüringer Gesetze Ressortzuständigkeit für das Thüringer Gesetz Datum des Außerkrafttretens des Thüringer Gesetzes Auffassung der Landesregierung über die Notwendigkeit einer Verlängerung oder Novellierung des Thüringer Gesetzes Thüringer Gesetz zur Sicherung der kommunalen Haushalte in den Jahren 2014 und 2015 (Thüringer Kommunalhaushaltssicherungsprogrammgesetz) vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 45), geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2015 (GVBl. S. 34) Ministerium für Inneres und Kommunales 31. Dezember 2018 Ja Thüringer Gesetz zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (ThürFKG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. September 2015 (GVBl. S. 131, 133) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 31. Dezember 2018 Ja Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen vom 9. April 2013 (GVBl. S. 97) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 31. Dezember 2017 Ja 1 Anlage 2 zur Beantwortung der Einzelfragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Brandner (AfD) Nr. 2006 Titel und Fundstelle der bis zum 31. Dezember 2019 befristeten Thüringer Verordnungen Ressortzuständigkeit für die Thüringer Verordnung Datum des Außerkrafttretens der Thüringer Verordnung Auffassung der Landesregierung über die Notwendigkeit einer Verlängerung oder Novellierung der Thüringer Verordnung Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2016 (GVBl. S. 250) Ministerium für Inneres und Kommunales 31. Dezember 2017 Ja Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Prüfung im Bachelor-Studiengang Öffentliche Betriebswirtschaft/Public Management als Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 27. Februar 2007 (GVBl. S. 23), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2010 (GVBl. S. 341) Ministerium für Inneres und Kommunales 31. August 2018 Ja Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Kommunalverwaltung und der staatlichen allgemeinen Verwaltung (ThürAPOgD) vom 11. November 2010 (GVBl. S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Mai 2014 (GVBl. S. 202) Ministerium für Inneres und Kommunales 31. Dezember 2018 Ja Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Förderpädagogik vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 693), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 346) Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 31. Dezember 2018 Nein Thüringer Verordnung zur Ausführung des Gemeindefinanzreformgesetzes (ThürAVOGFRG) vom 16. April 2015 (GVBl. S. 35), geändert durch Verordnung vom 26. Juli 2016 (GVBl. S. 277) Finanzministerium 31. Dezember 2017 Ja Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 21. Juni 2007 (GVBl. S. 77), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 652) Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 31. Dezember 2018 Nein 2 Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Technischen Universität Ilmenau vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 652) Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 31. Dezember 2018 Nein Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Schmalkalden vom 4. März 2008 (GVBl. S. 65), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 652) Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 31. Dezember 2018 Nein Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Nordhausen vom 6. November 2007 (GVBl. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 652) Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 31. Dezember 2018 Nein Thüringer Verordnung über die Errichtung und die Aufgaben des Versorgungszentrums für Kinder vom 13. August 2009 (GVBl. S. 738), geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 8. August 2013 (GVBl. S. 208, 241) Ministerium für Arbeit, Soziale, Gesundheit, Frauen und Familie 31. Dezember 2018 Ja Siebte Thüringer Verordnung über die Festlegung von Kostensätzen für den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 8. November 2013 (GVBl. S. 326) Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 31. Dezember 2018 Ja 1 Anlage 3 zur Beantwortung der Einzelfrage 5 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Brandner (AfD) Nr. 2006 Titel und Fundstelle der Thüringer Gesetze, die eine Regelung beinhalten, die den Gesetzgeber bzw. die Landesregierung auffordert, unter bestimmten Umständen eine Änderung eines Thüringer Gesetzes bzw. einer Thüringer Verordnung vorzunehmen Ressortzuständigkeit für das Thüringer Gesetz Bezeichnung der Regelung die den Gesetzgeber bzw. die Landesregieru ng auffordert, unter bestimmten Umständen eine Änderung eines Thüringer Gesetzes bzw. einer Thüringer Verordnung vorzunehmen Bedingungen und Fristen für die Änderung eines Thüringer Gesetzes bzw. einer Thüringer Verordnung Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 233) Ministerium für Inneres und Kommunales § 3 Abs. 5 ThürFAG Jährliche oder bei Doppelhaushalten zweijährige Revisionspflicht gemäß § 3 Abs. 5 ThürFAG. Thüringer Gesetz über den Sitz und den Bezirk der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften (Thüringer Gerichtsstandortgesetz – ThürGStG –) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 553), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 288) Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz § 9 Abs. 4 ThürGStG § 9 Abs. 4 ThürGStG bestimmt, dass das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium die in § 9 Abs. 1 ThürGStG benannten Zweigstellen durch Rechtsverordnung auflöst, sobald die Voraussetzungen zur Unterbringung der Bediensteten und der Sachmittel der Zweigstelle am Sitz des jeweiligen Amtsgerichts geschaffen sind. Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2010 (GVBl. S. 548) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie § 21 Abs. 5 ThürVwKostG Gemäß § 21 Abs. 5 ThürVwKostG sind spätestens drei Jahre nach der letzten Überprüfung der Verwaltungskostensätze diese erneut zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. 2 Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz (ThürGDIG) vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 574), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2016 (GVBl. S. 525) Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft § 12 ThürGDIG Evaluierung gemäß § 12 ThürGDIG bis Ende des Jahres 2018 mit Vorlage eines Berichts der Landesregierung an den Landtag zu Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes, insbesondere über die organisatorischen und finanziellen Auswirkungen für Bürger und Verwaltung, über die mit dem Gesetz erzielten Verbesserungen hinsichtlich der kostengünstigen Bereitstellung der verschiedenen Geodaten sowie über die Inanspruchnahme dieses Angebots. Die Landesregierung nimmt dabei auch zur Notwendigkeit einer erneuten Gesetzesänderung Stellung. Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „ThüringenForst“ vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 273) Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft § 12 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „Thüringen- Forst“ Die genannte gesetzliche Regelung enthält Bestimmungen über jährliche Finanzzuführungen des Landes an ThüringenForst nur bis zum Jahr 2018. Die Finanzzuführungen des Landes an ThüringenForst ab dem Jahr 2019 bedürfen einer gesetzlichen Anschlussregelung. Bis Ende 2019 auslaufende Gesetze und Verordnungen Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3. und 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: