21.04.2017 Drucksache 6/3790Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. Mai 2017 Angeblicher Vorfall am 1. März 2017 in Gera (12. Regelschule) Die Kleine Anfrage 1980 vom 3. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Mir wurde von einem Bürger berichtet, dass am 1. März 2017 (oder am Tage zuvor) in der 12. Regelschule in Gera ein "ausländisches Kind einen Lehrer eingeschlossen" haben soll. Die daraufhin verständigten Po lizeibeamten seien von dem "ausländischen Kind attackiert, getreten etc." worden. Ich frage die Landesregierung: 1. Hat sich am 1. März 2017 (oder am Tage zuvor) der einleitend geschilderte Sachverhalt so oder ähn lich ereignet? 2. Wenn ja, was genau ist geschehen? 3. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 4. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämt liche, auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfah ren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 5. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergan genheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 21. April 2017 (Datum des Eingangs) wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 30. März 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Absatz 2 Satz 1 der Straf prozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbe stimmung nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz, Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Un schuldsvermutung (Artikel 6 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei ten) von weiteren als den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3790 Zu 1.: Der Sachverhalt hat sich am 1. März 2017 in ähnlicher Form ereignet. Zu 2.: Am 1. März 2017 hat ein Schüler der 12. Regelschule in Gera einen Lehrer sowie einen Mitschüler kurzzei tig in ein Klassenzimmer eingeschlossen. Nach Aufforderung eines anderen Lehrers schloss der Schüler die Tür wieder auf. Erkenntnisse über Ge walttätigkeiten gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten liegen nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 3.: Es waren 2 Polizeibeamte im Einsatz. Zu 4.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung gegen einen 14jährigen männlichen Jugendlichen mit irakischer Herkunft eingeleitet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Der Tatverdächtige ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung verwiesen. In Vertretung Götze Staatssekretär Angeblicher Vorfall am 1. März 2017 in Gera (12. Regelschule) Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: