24.04.2017 Drucksache 6/3793Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 10. Mai 2017 Sicherstellung der Authentizität amtlicher Dokumente Die Kleine Anfrage 1975 vom 3. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Beglaubigung von amtlichen Dokumenten wie Berufs- oder Studienabschlüssen wird in Thüringen im übertragenen Wirkungskreis von den Kommunen auf Grundlage des § 1 der Thüringer Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz wahrgenommen. Beglaubigte Dokumente sind eine wesentliche Grundlage für den rechtsverbindlichen Behördenverkehr zwischen den Bürgern und der Verwaltung. Ich frage die Landesregierung: 1. Stehen den Kommunen zur Ausübung ihrer Aufgabe, Urkunden wie Studien- oder Berufsabschlüsse zu beglaubigen, elektronische Verzeichnisse zur Verfügung, aus denen hervorgeht, dass der Antragssteller tatsächlich die vorgegebene Bildungseinrichtung erfolgreich besucht hat? 2. Sofern ausschließlich nur die Kopie von der vorgelegten "Urschrift" amtlich beglaubigt wird, wie wird von Amts wegen regelmäßig sichergestellt, dass die vorgelegte "Urschrift" auch tatsächlich eine Urkunde der ausstellenden Institution ist? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 21. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung hat über entsprechende elektronische Verzeichnisse keine Kenntnisse. Zu 2.: Für die Sicherstellung, dass eine vorgelegte Urkunde auch tatsächlich eine Urkunde der ausstellenden Institution ist, besteht keine Veranlassung, weil mit der amtlichen Beglaubigung nach § 33 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) lediglich die Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück bestätigt wird. § 33 Abs. 2 ThürVwVfG normiert jedoch ein Beglaubigungsverbot für die Fälle, in denen der Verdacht der Verfälschung des Originals durch nachträgliche unbefugte Änderung besteht. Die in § 33 Abs. 2 ThürVwVfG aufgezählten Verdachtsgründe sind hierbei nicht abschließend. In Vertretung Götze Staatssekretär K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales Sicherstellung der Authentizität amtlicher Dokumente Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: