25.04.2017 Drucksache 6/3803Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 11. Mai 2017 Ausstattung von sogenannten "DaZ-Räumen" an staatlichen Schulen in Gera - nochmals nachgefragt Die Kleine Anfrage 2018 vom 15. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Aus der Beantwortung der Kleinen Anfrage 1738 (vergleiche Drucksache 6/3314) sowie der Kleinen Anfra ge 1891 (vergleiche Drucksache 6/3549) haben sich weitere Nachfragen ergeben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie kontrolliert die Landesregierung die "überwiegende" Nutzung der geförderten Räume für den Unter richt für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und sonstigen Vorgaben für die Förderung? 2. Woraus ergibt sich die Notwendigkeit, dass "die Integration von ... Schülern nichtdeutscher Herkunfts sprache" im Vordergrund stehen muss, wenn die Räume für andere Unterrichtsfächer genutzt werden? Wie genau soll und kann dies umgesetzt werden? 3. Welche Konsequenzen hätte eine Nutzung der Räume für Deutsch als Zweitsprache für andere Unter richtsfächer, wenn die "Integration von ... Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache" nicht im Vorder grund stünde? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 24. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Schulen haben im Rahmen der Zielerreichungskontrolle nach Fertigstellung des jeweiligen Lernraums für das laufende und das folgende Schuljahr einen Nachweis über den Umfang der Nutzung zu führen. Der Zweck der Nutzung ist darzustellen. Anhand dieses Nachweises kontrolliert das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die zweckentsprechende Nutzung der Lernräume. Zu 2.: Auf die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 1891 wird dabei verwiesen. Die Nutzung der Lernräume über den DaZUnterricht hinaus obliegt den pädagogischen Erfordernissen der jeweiligen Schule, wobei die notwendige Integration von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache bei einer mögli chen Nutzung der Räume im regulären Unterricht aufgrund bestehender freier Raumkapazitäten wegen ih rer besonderen Ausstattung vordergründig zu berücksichtigen ist. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3803 Zu 3.: Eine Nutzung der DaZRäume für andere Unterrichtsfächer ist grundsätzlich möglich, sofern zum überwie genden Teil in den geförderten Lernräumen der DaZUnterricht durchgeführt wird und noch freie Raumka pazitäten vorhanden sind. Die Entscheidung zur Nutzung der Räume über den DaZUnterricht hinaus ob liegt den jeweiligen Schulen. Sollte sich aus den Nutzungsnachweisen der Schulen oder im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnach weises ein Verstoß gegen die Zweckbindung ergeben, ist zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch entsteht (siehe dazu Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift Nr. 5.1 zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung Zif fer 8 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaf ten und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften [ANBestGk]). In Vertretung Prof. Dr. Hoff Minister Ausstattung von sogenannten "DaZ-Räumen" an staatlichen Schulen in Gera - nochmals nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: