27.04.2017 Drucksache 6/3833Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 17. Mai 2017 Anliegen und Bürgeranfragen in Bezug auf Zweckverbände und Stadtwerke Die Kleine Anfrage 2000 vom 9. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Petitionsausschuss des Thüringer Landtags ist es immer wieder ersichtlich, dass im Bereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales Petitionen und Bürgeranliegen eingehen, die den Aufgabenbereich der kommunalen Zweckverbände betreffen. Oftmals haben die Bürgerinnen und Bürger Probleme mit Kosten- oder Baubescheiden dieser Zweckverbände. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Anliegen und Bürgeranfragen auf Prüfung der Rechtmäßigkeit unter anderem von Bescheiden von Wasser- und Abwasserzweckverbänden sind im Jahr 2016 (Stichtag 31. Dezember 2016) bei der Landesregierung eingegangen? 2. Welche Bereiche wurden dahin gehend tangiert (bitte Aufschlüsselung nach Thematik und Anzahl der eingegangenen Eingaben)? 3. Wie viele Anliegen und Bürgeranfragen auf Prüfung der Rechtmäßigkeit unter anderem von Bescheiden der Stadtwerke sind im Jahr 2016 (Stichtag 31. Dezember 2016) bei der Landesregierung eingegangen? 4. Welche Bereiche der Bescheidung wurden dahin gehend tangiert (bitte Aufschlüsselung nach Thematik und Anzahl der eingegangenen Anliegen)? 5. Wie bewertet die Landesregierung den Umgang von Zweckverbänden/Stadtwerken in Thüringen mit den vorgetragenen Anliegen im oben genannten Zeitraum beziehungsweise sieht die Landesregierung aus kommunalrechtlicher Sicht Regulierungsbedarf in diesen Zusammenhängen? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 27. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine statistische Erfassung entsprechender Anliegen und Bürgeranfragen erfolgt durch die Landesregierung nicht, so dass für die Beantwortung nicht auf belastbare Daten zurückgegriffen werden kann. Die Sichtung vorhandener Akten, unter der Prämisse, dass sie sich mit Bescheiden von Wasser- und Abwasserzweckverbänden befassen, ergab fünf Fälle. Eine Abfrage der unteren und oberen Rechtsaufsichtsbehörden, die K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Hande, Lukasch und Müller (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3833 als zuständige Rechtsaufsichtsbehörden insbesondere für das gesetzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren zuständig sind, erfolgte nicht, da dies von der Fragestellung nicht umfasst ist. Zu 2.: Zwei der in der Antwort zu Frage 1 genannten Anliegen betrafen Sanierungsanordnungen für Kleinkläranlagen , drei Anliegen betrafen Beitragserhebungen. Zu 3.: Stadtwerke sind in Thüringen in der Regel als Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts organisiert . Daher regeln sie die Beziehungen zu den Bürgerinnen und Bürgern nicht durch Bescheide, also Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Die privatrechtlich ausgestalteten Rechtsbeziehungen der Bürgerinnen und Bürger zu Stadtwerken sind der privatrechtlichen Klärung, gegebenenfalls vor den ordentlichen Gerichten, vorbehalten. Soweit Stadt- beziehungsweise Gemeindewerke auch in der öffentlich-rechtlichen Rechtsform eines Eigenbetriebs von Städten und Gemeinden denkbar sind, sind sie nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der rechtlichen Unselbständigkeit dieser Unternehmensform sowie der fehlenden Behördeneigenschaft ebenfalls nicht zum hoheitlichen Handeln, das heißt zum Erlass von Verwaltungsakten , befugt. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Zu 5.: Die angesprochenen Anliegen und Bürgeranfragen stellen Einzelfälle dar, die der Landesregierung bekannt geworden sind. Die Landesregierung ist der Überzeugung, dass die Zweckverbände und Stadtwerke ihre Aufgaben verantwortungsvoll wahrnehmen. Regulierungsbedarf wird deshalb in diesem Zusammenhang nicht gesehen. Dr. Poppenhäger Minister Anliegen und Bürgeranfragen in Bezug auf Zweckverbände und Stadtwerke Wir fragen die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: