03.05.2017 Drucksache 6/3857Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 18. Mai 2017 "Hatespeech" und "Hasskriminalität" in Thüringen - Teil 1 Die Kleine Anfrage 1925 vom 16. Februar 2017 hat folgenden Wortlaut: Bereits seit mehreren Monaten wird auf unterschiedlichen Ebenen, von Facebook über Twitter bis in den Bundestag hinein, über den Umgang mit "Hatespeech" und "Fake News" diskutiert. Unternehmen wie Facebook und Twitter haben diverse Maßnahmen angekündigt beziehungsweise umgesetzt, um dem zunehmenden Hass und den zunehmenden Falschnachrichten im Internet etwas entgegenzusetzen. Die Wirksamkeit ist umstritten. Am 13. Juli 2016 wurde BKA-Präsident Holger Münch im Tagesspiegel folgendermaßen zitiert: "Die Fallzahlen politisch rechts motivierter Hasskriminalität im Internet sind auch im Zuge der europäischen Flüchtlingssituation deutlich gestiegen. … Angriffe auf Flüchtlingsunterkünfte sind häufig das Ergebnis einer Radikalisierung, die auch in sozialen Netzwerken beginnt. Wir müssen deshalb einer Verrohung der Sprache Einhalt gebieten und strafbare Inhalte im Netz konsequent verfolgen." Die Debatte über "Hatespeech" und "Fake News" ist hitzig und die beteiligten Parteien streiten über Definitionen und Dringlichkeit. Viele Äußerungen, die im Netz gemacht werden, sind nach Rechtslage strafbar. Aber auch darüber hinaus werden im Zuge der im Netz geschaffenen Stimmung Straftaten begangen, die unter Hasskriminalität gefasst werden können, da sie sich gegen Menschen auf Grund ihrer Hautfarbe, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres Geschlechts richten. Die Zahl der rassistischen, antisemitischen und rechtsmotivierten Straftaten ist in den letzten zwei Jahren stark angestiegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Definition von "Hatespeech" und "Hasskriminalität" wird von der Landesregierung beziehungsweise von den Behörden im Freistaat Thüringen, insbesondere Ermittlungsbehörden, verwendet? 2. Wie viele Strafanzeigen wurden im Jahr 2015, im Jahr 2016 sowie bisher im Jahr 2017 von Einzelpersonen , Vereinen und sonstigen Organisationen im Hinblick auf "Hatespeech" und "Hasskriminalität" gestellt und welche Ermittlungs- sowie gegebenenfalls Strafverfahren schlossen sich mit welchem Ausgang an (bitte einzeln nach Jahren, Fall, Strafverfahren sowie Ergebnis, bei Einstellung bitte jeweiligen Einstellungsgrund angeben, auflisten)? 3. Wie viele der Strafanzeigen wurden anonym gestellt? 4. Wie wird seitens der Ermittlungsbehörden sichergestellt, dass persönliche Daten der Anzeigenerstatterinnen und Anzeigenerstatter nicht (zum Beispiel im Rahmen einer Akteneinsicht) den Beschuldigten zur Kenntnis gelangen? 5. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden wegen besonderem öffentlichem Interesse eingeleitet? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten König (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3857 6. Welche Ressourcen stehen den Thüringer Ermittlungsbehörden zum Thema "Straftaten im Internet" zur Verfügung und welche zum Thema "Hatespeech" und "Hasskriminalität"? 7. Wie viele Weiter- und Fortbildungen gab es seit dem Jahr 2013 für Bedienstete der Thüringer Landesverwaltung zum Thema "Hatespeech" und "Hasskriminalität" in Thüringen? 8. Gibt es Ermittlerinnen und Ermittler in Thüringer Behörden, welche schwerpunktmäßig in den sozialen Netzwerken zu "Hatespeech" ermitteln? Wenn ja, wie viele sind dies? 9. Wenn Frage 8 mit Ja beantwortet wurde, wie viele Strafanzeigen wurden von den Ermittlerinnen und Ermittlern hinsichtlich welcher Delikte gestellt und wie wurden diese Strafverfahren abgeschlossen? 10. Nach welchen Kriterien werden Anzeigen, die "Hatespeech" betreffen, bisher in der Statistik zur Politisch Motivierten Kriminalität (PMK-Statistik) einsortiert? 11. Beabsichtigt die Landesregierung, eine eigenständige Kategorie "Hasskriminalität" beziehungsweise "Hasspostings im Internet" in der PMK-Statistik aufzunehmen und wie begründet sie dies? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 28. April 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Gemäß dem bundeseinheitlichen Definitionssystem zur Politisch motivierten Kriminalität werden mit Hasskriminalität politisch motivierte Straftaten bezeichnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person, wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen • Nationalität, • ethnischen Zugehörigkeit, • Hautfarbe, • Religionszugehörigkeit, • sozialen Status, • physischer und/oder psychischer Behinderung oder Beeinträchtigung, • sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität, • äußeren Erscheinungsbildes gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet. Der Begriff "Hasskriminalität" ist an den international eingeführten Begriff "Hate Crime" angelehnt. Straftaten der Hasskriminalität sind vorurteilsgeleitete Straftaten. Die Straftat richtet sich gegen eine Person bzw. ein Objekt, welche(s) täterseits einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird. Antisemitische und fremdenfeindliche Straftaten sind Teilmengen der Hasskriminalität. Der Begriff "hate speech" wird von den Thüringer Sicherheitsbehörden (bislang) nicht verwandt. Zu 2.: Im Jahr 2015 wurden 419 Straftaten im Themenfeld Hasskriminalität registriert. Im Jahr 2016 war ein Rückgang auf 363 Fälle zu verzeichnen. Für das Jahr 2017 liegen noch keine belastbaren statistischen Angaben vor. Die deliktische Verteilung der Straftaten stellt sich wie folgt dar: Paragraf Delikt 2015 2016 § 86 StGB1 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen 0 1 § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 46 41 § 90 StGB Verunglimpfung des Bundespräsidenten 1 0 § 103 StGB Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten 0 1 § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 6 5 § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 1 0 § 123 StGB Hausfriedensbruch 1 1 3 Drucksache 6/3857Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Paragraf Delikt 2015 2016 § 125 StGB Landfriedensbruch 0 1 § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 12 3 § 130 StGB Volksverhetzung 219 157 § 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten 1 0 § 166 StGB Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen 1 1 § 168 StGB Störung der Totenruhe 0 2 § 185 StGB Beleidigung 26 38 § 186 StGB Üble Nachrede 1 0 § 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens 0 1 § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener 1 0 § 212 StGB Totschlag (im Versuch) 1 0 § 223 StGB Körperverletzung 17 28 § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung 24 22 § 240 StGB Nötigung 1 3 § 241 StGB Bedrohung 14 14 § 242 StGB Diebstahl 0 1 § 252 StGB Räuberischer Diebstahl 1 0 § 303 StGB Sachbeschädigung 39 29 § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung 3 8 § 306 StGB Brandstiftung 3 0 Verstoß Waffengesetz 0 2 Verstoß Sprengstoffgesetz 0 2 Verstoß Versammlungsgesetz 0 2 Zu 3.: Eine Statistik im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor. Zu 4.: Dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (z. B. des Anzeigeerstatters) entgegenstehen (§ 147 Abs. 7 Satz 1 Strafprozessordnung -StPO-). Der Verteidiger ist grundsätzlich befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Anklage vorzulegen wären, einzusehen (§ 147 Abs. 1 StPO). Zum Akteninhalt zählen grundsätzlich auch die personenbezogenen Daten der Anzeigeerstatterinnen und Anzeigeerstatter. Einem Zeugen soll jedoch gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StPO). Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenlegung der Identität oder des Wohnoder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen (§ 68 Abs. 3 Satz 1 StPO). Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen einer der beiden vorgenannten Fallgruppen vorliegen , ist der Zeuge auf vorstehende Befugnisse hinzuweisen (§ 68 Abs. 4 Satz 1 StPO). In der erstgenannten Fallgruppe soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift unterstützt werden (§ 68 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohnortes oder der Identität des Zeugen gewährleisten, sind erst zu den Akten zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung entfällt (§ 68 Abs. 4 Satz 3 und 4 StPO). 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3857 Vorgenannte Regelungen gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung (§ 68 Abs. 5 Satz 1 StPO). Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gefährdung im Sinne der vorgenannten Regelungen ausgeschlossen erscheint (§ 68 Abs. 5 Satz StPO). Zu 5.: Eine Statistik im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor. Zu 6.: Im Polizeibereich erfolgt die Bearbeitung entsprechender Straftaten gemäß der Aufgabenzuweisung und Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Dienststellen der Schutz- und Kriminalpolizei sowie dem Landeskriminalamt Thüringen. Sie findet im Rahmen der allgemeinen Aufgabenwahrnehmung der Bediensteten der Thüringer Polizei und nur anlassbezogen statt. Bei den Staatsanwaltschaften werden die in der Frage genannten Bereiche grundsätzlich von den nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bearbeitet. Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kommen Spezialzuständigkeiten, etwa für politische Straftaten (pro Staatsanwaltschaft bis zu vier Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) oder, beim Erfordernis besonderer Kenntnisse insbesondere im Bereich der sozialen Medien, der Schwerpunktabteilung zur Bekämpfung der Kriminalität im Bereich der Informationstechnologie (IT-Schwerpunktabteilung) bei der Staatsanwaltschaft Mühlhausen in Betracht. Zu 7.: Im Polizeibereich ist die Problematik Bestandteil der Seminare zum Thema Extremismus. Seit September 2015 wurden zu diesem Thema insgesamt sieben Seminare angeboten, die von 102 Teilnehmern besucht wurden. Für das Jahr 2017 sind drei Seminare geplant. Im Rahmen der Ausbildung des mittleren bzw. des Studiums zum gehobenen Polizeivollzugsdienst wird das Thema im Komplex "Polizei und Gesellschaft" behandelt . Im Zuständigkeitsbereich des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport werden Fortbildungen des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien zum Thema "hate speech" vor allem im Rahmen des Kooperationsprojekts JUREGIO durchgeführt. Die Themen der Fortbildungen ab dem Jahr 2013 können der entsprechenden Internetseite2 entnommen werden: Pro Jahr finden somit zwischen 30 und 35 Veranstaltungen statt, in denen auch die genannten Themen behandelt werden. Darunter sind Fortbildungen, die das Thema "hate speech" sehr tiefgründig behandeln (Beispiel: Plenarvortrag zum Thema "Internet und Jugendschutz" vor ca. 300 Lehrkräften und Lehramtsstudierenden sowie anschließende Workskops mit insgesamt rund 80 Personen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit kultureller Vielfalt in der Schule sowie zum Umgang mit Hasspostings bei Facebook & Co beim 3. Netzwerktreffen Lehrerbildung an der Friedrich-Schiller-Universität Jena am 19. Februar 2016). Darüber hinaus ist die Thematik regelmäßig Bestandteil von Veranstaltungen zum Thema Medienerziehung/ Medienmissbrauch, Mobbing und Extremismus. Des Weiteren wurde das Thema unter Federführung der Staatskanzlei beispielsweise im November 2016 bei der 5. Thüringer Sprecherinnen- und Sprecherkonferenz in Erfurt erörtert. Die mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer tauschten ihre Erfahrungen mit Vorfällen und Strategien aus und berieten diese mit einem Coach. Im Justizbereich hat die Deutsche Richterakademie, eine von Bund und Ländern gemeinsam getragene Fortbildungseinrichtung, hierzu in den Jahren 2013 bis 2017 folgende Tagungen angeboten bzw. bietet folgende Tagungen an: • Entwicklungen und Tendenzen im Strafrecht vom 14.04. bis 21.04.2013 in Wustrau • Erscheinungsformen der Internetkriminalität und ihre Bekämpfung vom 06.05. bis 11.05.2013 in Wustrau • Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation vom 01.12. bis 07.12.2013 in Trier • Internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 30.06. bis 04.07.2014 in Trier • Aktuelle Entwicklungen in Kriminalistik und Strafrechtspflege vom 28.08. bis 05.09.2014 in Wustrau 5 Drucksache 6/3857Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode • Erscheinungsformen der Internetkriminalität und ihre Bekämpfung vom 07.07. bis 11.07.2014 in Trier • Strafrecht und Internet vom 26.10. bis 31.10.2014 in Wustrau • Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation vom 14.12. bis 19.12.2014 in Trier • Erscheinungsformen der Internetkriminalität und ihre Bekämpfung vom 16.03. bis 20.03.2015 in Trier • Internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 13.07. bis 17.07.2015 in Trier • Aktuelle Entwicklungen in Kriminalistik und Strafrechtspflege vom 05.07. bis 11.07.2015 in Wustrau • Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation vom 25.10. bis 30.10.2015 in Wustrau • Ausgewählte Fragen des Strafrechts und Strafverfahrens vom 07.02. bis 13.02.2016 in Wustrau • Internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 06.06. bis 10.06.2016 in Trier • Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Telekommunikation vom 26.06. bis 01.07.2016 in Trier • Erscheinungsformen der Internetkriminalität und ihre Bekämpfung vom 31.10. bis 04.11.2016 in Wustrau • Strafrecht und Internet vom 27.11. bis 02.12.2016 in Wustrau • Ermittlungsmaßnahmen im Bereich Telekommunikation vom 05.03. bis 10.03.2017 in Trier • Aktuelle Entwicklungen in Kriminalistik und Strafrechtspflege vom 09.07. bis 15.07.2017 in Wustrau • Strafrecht und Internet vom 19.11. bis 24.11.2017 in Wustrau • Erscheinungsformen der Internetkriminalität und ihre Bekämpfung vom 04.12. bis 08.12.2017 in Trier Die Teilnahme an den einwöchigen Tagungen steht Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aller deutschen Länder offen und ist freiwillig. Darüber hinaus hat das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Rahmen der Zentralen Fortbildung Thüringen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium der Justiz, dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen -Anhalt in den Jahren 2013 bis 2017 folgende Tagungen angeboten bzw. bietet folgende Tagungen an: • Internetermittlungen/Internetkriminalität vom 11.09. bis 13.09.2013 in Grünberg/Hessen • Spezielle Ermittlungen, multimediale Kommunikation - Herausforderungen für die Strafverfolgung vom 04.09. bis 06.09.2013 in Benneckenstein/Sachsen-Anhalt • Internetermittlungen/Internetkriminalität vom 10.09. bis 12.09.2014 in Oberaula/Hessen • Spezielle Ermittlungen, multimediale Kommunikation - Herausforderungen für die Strafverfolgung vom 03.09. bis 05.09.2014 in Benneckenstein/Sachsen-Anhalt • Internetermittlungen/Internetkriminalität vom 30.09. bis 02.10.2015 in Grünberg/Hessen • Kriminalität im Internet und in sozialen Netzwerken am 19.02.2015 in Mittweida/Sachsen • Internetermittlungen/Internetkriminalität vom 13.09. bis 15.09.2017 in Oberaula Zu 8.: Nein Zu 9.: Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Zu 10.: Diese Straftaten werden dem Themenfeld Hasskriminalität zugeordnet. Zu 11.: Sowohl das Themenfeld Hasskriminalität als auch Hassposting sind bereits eigenständige Kategorien (Oberbegriffe ) im bundesweit einheitlichen Themenfeldkatalog zum Definitionssystem PMK, so dass die Schaffung einer eigenständigen Kategorie im Sinne der Fragestellung nicht notwendig erscheint. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: 1 Strafgesetzbuch. 2 Siehe www.schulportal-thueringen.de/juregio. "Hatespeech" und "Hasskriminalität" in Thüringen - Teil 1 Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Endnote: