19.03.2015 Drucksache 6/386Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. April 2015 Umgang der Landesregierung mit Kleinen Anfragen Die Kleine Anfrage 136 vom 29. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Mit Datum vom 17. Dezember 2014 wurde die Kleine Anfrage 70 veröffentlicht. Am Freitag, den 9. Januar 2015 erschien im Freien Wort ein Artikel zur Anfrage. Darin wird durch den Sprecher des Sozialministeriums , Matthias Hinze, ein Teil der Kleinen Anfrage beantwortet. Dem Fragesteller gegenüber hat die Landesregierung die Anfrage erst 20 Tage später beantwortet. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist es nunmehr üblich, dass Antworten auf Kleine Anfragen teilweise über die Presse veröffentlicht werden? 2. Warum werden der Presse die Fragen beantwortet, noch bevor der Fragesteller Antwort erhält? 3. Innerhalb welcher Zeit sollen Anfragen - abgesehen von § 90 Abs. 4 GO - beantwortet werden, wenn gegenüber der Presse bereits eine Antwort erteilt wurde? 4. Gelten der Presse mitgeteilte Antworten als verbindliche Positionen der Landesregierung? Der Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Antworten auf Kleine Anfragen werden vom Thüringer Landtag veröffentlicht. Daneben hat auch die Landesregierung das Recht, die Öffentlichkeit zu informieren. Darüber hinaus kann die Pflicht bestehen, Informationen Dritten zugänglich zu machen, so auch § 4 Abs. 1 Thüringer Pressegesetz. Zu 2.: Anders als in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage behauptet, hat der Pressesprecher des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gegenüber der Südthüringer Zeitung nicht einen Teil der Kleinen Anfrage 70, sondern eine unmittelbare Anfrage eines Journalisten am 8. Januar 2015 beantwortet . Dessen Frage bezog sich auf den Umstand, dass in dem auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zunächst eingestellten Lebenslauf von der Staatssekretärin im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eine Angabe fehlte. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kellner (CDU) und A n t w o r t der Thüringer Staatskanzlei 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/386 Antworten auf parlamentarische Anfragen werden von der Landesregierung nach Artikel 67 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unverzüglich geleistet. Eine zielgerichtete Verwertung der vollständigen Antworten auf die Anfrage im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung wäre damit ohnehin erst im zeitlich nahen Zusammenhang mit der Zuleitung der Antwort an den Landtag möglich. Das Fragerecht der Abgeordneten verpflichtet weder die Landesregierung noch die Ressorts zu einem Stillschweigen und dies ist auch nicht zu erwarten, wenn Kleine Anfragen eine besondere Medienöffentlichkeit hervorrufen; mitunter zeichnet es ja parlamentarische Anfragen aus, dass sie auch für die Medien und die Öffentlichkeit von Interesse sind. Selbstverständlich nimmt eine Landesregierung zu diesbezüglichen Anfragen der Medien Stellung. Dabei sind parlamentarische Anfragen und Anfragen der Medien unterschiedlich adressiert: Informationsverlangen bei Presseanfragen richten sich vielfach an die Ressorts, parlamentarische Anfragen werden an die Landesregierung gerichtet. Medienäußerungen der Ressorts spiegeln bekanntermaßen nicht in jedem Fall die Meinung der Landesregierung wider. Zudem sind die Anfragen häufig weder vom Umfang noch vom Inhalt vollständig deckungsgleich und erfordern damit eine unterschiedliche Prüfungs- und Abstimmungstiefe. Insoweit können Antworten, aber auch nur der Zeitpunkt der Antworten auseinanderfallen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 hingewiesen. Zu 3.: Für die Antwortpflicht der Landesregierung gelten Artikel 67 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 90 Abs. 4 Geschäftsordnung des Landtags. Bei der Beurteilung dieser Pflicht ist der Zeitpunkt von Auskünften an die Presse irrelevant. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen. Zu 4.: Das hängt vom Einzelfall ab. Aus Artikel 76 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen ergibt sich, dass Medienäußerungen der Ressorts nicht in jedem Fall die Meinung der Landesregierung widerspiegeln. Parlamentarische Anfragen werden für die Landesregierung beantwortet. Prof. Dr. Hoff Minister