04.05.2017 Drucksache 6/3862Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 19. Mai 2017 Angeblicher Vorfall in Rudolstadt am 7. März 2017 Die Kleine Anfrage 2004 vom 10. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Netzausgabe des "Saale Journal" vom 7. März 2017 war unter anderem Folgendes zu entnehmen: "... Illegale Drogen fanden Saalfelder Polizisten heute Morgen bei einem Asylbewerber in Rudolstadt. Die Beamten stellten im Rahmen einer Kontrolle etwa 40 Gramm Haschisch bei dem 21-jährigen Afghanen fest. Gegen den Mann wird nun wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. ..." Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Sachverhalts ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämtliche , auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfahren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 3. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 5. April 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3862 Zu 1.: In der Gemeinschaftsunterkunft in Rudolstadt wurden am 7. März 2017 im Zimmer des Tatverdächtigen Betäubungsmittel aufgefunden und sichergestellt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Es waren zwei Polizeibeamte im Einsatz. Zu 3.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Die Ermittlungen richten sich gegen eine männliche Person im Alter von 21 Jahren mit afghanischer Staatsangehörigkeit . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Der Tatverdächtige verfügte nach polizeilichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt des Vorfalls über eine Fiktionsbescheinigung . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Angeblicher Vorfall in Rudolstadt am 7. März 2017 Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: