08.05.2017 Drucksache 6/3871Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Mai 2017 Registrierung von Asylbewerbern in Thüringen mit Personenidentifikationskomponenten Die Kleine Anfrage 1973 vom 2. März 2017 hat folgenden Wortlaut: In Thüringen wird seit April 2016 auf der Grundlage der Personenidentifikationskomponenten registriert. Bislang, so schätzt ein Mitarbeiter des Landesverwaltungsamts, sind in Thüringen "zwischen drei- und viertausend Asylbewerber" durch das neue System erfasst worden, nach und nach sollen es in Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten natürlich alle sein. Dies war so der Presse (vergleiche Thüringer Allgemeine vom 27. Juni 2016) zu entnehmen. Nach der Mitteilung sollen alle, die bisher noch nicht mit dem neuen System registriert wurden, nacherfasst werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist der aktuelle Stand der Datenerfassung? Wie viele Personen wurden bisher so erfasst (bitte aufgliedern nach Geschlecht und Herkunftsland)? 2. Welche Daten werden mit dem neuen System erhoben? 3. Wie viele Personen müssen nach der Einschätzung der Landesregierung noch mit dem neuen System erfasst werden, um 100 Prozent der Asylbewerber zu erfassen? 4. Wie lange werden diese Daten gespeichert? 5. Welche Behörden haben bisher direkten Zugriff auf die erfassten Daten (bitte auflisten)? 6. Wie erfolgt der Zugriff auf die Daten? Muss ein Zugriff auf die Daten extra von den berechtigten Stellen beantragt werden? 7. Sind die erfassten Daten sofort verfügbar oder gibt es zeitliche Einschränkungen? 8. Ist ein Datenabgleich, wie zum Beispiel ein Passbildabgleich, mit anderen Datenbanken möglich? 9. Wie werden die Daten vor unberechtigtem Zugriff geschützt? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kießling (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3871 Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 5. März 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Fragen beziehen sich auf die Registrierung mittels Personenidentifikationskomponenten (PIK), einer Datenverarbeitung im IT-System des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das die Daten in der sogenannten MARiS-Datenbank (MARiS=Migration-Asyl-Reintegrationssystem) speichert. Hinsichtlich der vom Fragesteller erbetenen Auskünfte über dieses IT-System wird auf die Zuständigkeit des Bundes verwiesen. Da ein Teil der Daten aus der MARIS-Datenbank an das Ausländerzentralregister (AZR) übermittelt wird, erfolgen zu den Fragen 2 sowie 4 bis 9 Erläuterungen auf der Grundlage des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG), soweit Landesbehörden und kommunale Gebietskörperschaften eingebunden sind. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Fragen wie folgt: Zu 1. und 3.: Durch den hohen Personaleinsatz des BAMF ist es in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt zwischenzeitlich gelungen, nahezu alle Flüchtlinge, die ohne Asylantragstellung in die kommunalen Gebietskörperschaften verteilt worden sind, zu erfassen. Hinsichtlich der Aufgliederung aller seit April 2016 registrierten Personen nach Geschlecht und Herkunftsland wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2. und 4. bis 9.: Unter Hinweis auf die Vorbemerkung werden die Fragen 2 und 4 bis 9 aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Ausländerzentralregister (AZR) ist seit Jahren das zentrale System für die Verwaltung und Nutzung von Ausländerdaten; Registerbehörde ist gemäß § 1 Abs. 1 des AZRG das BAMF. Mit dem am 5. Februar 2016 in Kraft getretenen Datenaustauschverbesserungsgesetz wurde die Möglichkeit eröffnet, die im Kerndatensystem (KDS) des AZR gespeicherten Grundpersonalien wie Namen, Geburtsdatum , Geburtsort sowie Staatsangehörigkeit durch neue Speichersachverhalte zu ergänzen, insbesondere um Fingerabdrücke. In das AZR werden nach § 3 Abs. 1 AZRG persönliche Daten, wie Name, Vorname, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Religion aufgenommen. Darüber hinaus werden gemäß § 3 Abs. 2 und 3 AZRG bei Asylsuchenden u.a. Größe, Augenfarbe, Fingerabdrücke sowie ein biometrisches Foto aufgenommen. Zur Löschung von Daten und zu den Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand sind in § 18 der AZRG- Durchführungsverordnung, basierend auf § 40 Abs. 1 AZRG, differenzierte Regelungen getroffen worden. So ist grundsätzlich im allgemeinen Datenbestand des Registers der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Zugriff auf die gemäß § 3 AZRG im Ausländerzentralregister hinterlegten Daten haben neben dem BAMF das Bundesverwaltungsamt, das Bundeskriminalamt sowie die in § 15 ff. AZRG benannten Stellen. Zu letzteren zählen insbesondere die Ausländerbehörden, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, die Träger der Sozialhilfe und die Bundesagentur für Arbeit. Es werden auf entsprechendes Ersuchen die Grunddaten sowie gegebenenfalls weitere zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Daten übermittelt. Die erfassten Daten sind regelmäßig sofort verfügbar. Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle ist nur zulässig , wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gemäß § 22 AZRG können die dort bezeichneten Stellen, wozu unter anderem das BAMF, das Bundeskriminalamt , die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, die Ausländerbehörden sowie Leistungsträger gehören, zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe anlassbezogen und durch geeignete Stichprobenverfahren. Abrufe von Daten aus dem Register im automatisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vorgenommen werden, die vom Leiter der abrufenden Stelle hierzu besonders ermächtigt worden sind. Lauinger Minister Registrierung von Asylbewerbern in Thüringen mit Personenidentifikationskompo-nenten Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1. und 3.: Zu 2. und 4. bis 9.: