09.05.2017 Drucksache 6/3880Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Mai 2017 18-Jähriger in Weimar erstochen Die Kleine Anfrage 2029 vom 21. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut Presseberichten wurde am Abend des 14. März 2017 ein 18-Jähriger auf offener Straße in Weimar- West erstochen. In der Nacht darauf hat sich der 23-jährige mutmaßliche Täter der Polizei gestellt und behauptet , es habe sich bei der Tötung um Notwehr gehandelt. Außerdem werde gegen die 30-jährige Lebensgefährtin des Tatverdächtigen wegen Beihilfe ermittelt. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich nach derzeitigem Ermittlungsstand bei dem oben geschilderten Vorfall ereignet? 2. Wie viele Einsatzkräfte waren im Zusammenhang mit dem oben genannten Vorfall im Einsatz? 3. Welche Staatsangehörigkeit und welchen Aufenthaltsstatus hatte das Opfer? 4. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen die Tatverdächtigen welcher Staatsangehörigkeit (bitte auch gegebenenfalls doppelte und vorherige Staatsangehörigkeit angeben) sowie welchem Aufenthaltsstatus eingeleitet? 5. Wurden Haftanträge gestellt? 6. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen, laufende Verfahren), wenn ja, wegen welcher Delikte? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 18. April 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3880 nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Am Abend des 14. März 2017 betrat eine männliche Person, welche eine erhebliche Verletzung am Hals aufwies einen Getränkehandel in Weimar. Ungeachtet der medizinischen Sofortmaßnahmen wurde von ärztlicher Seite kurze Zeit später der Tod der Person festgestellt. Überdies wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Zu den anfänglichen Erstmaßnahmen waren zwölf Polizeivollzugsbeamte eingesetzt. Zu 3.: Bei der getöteten Person handelte es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Zu 4.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Totschlags gegen zwei Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit eingeleitet. Zu 5.: Gegen eine der beiden tatverdächtigen Personen wurde ein Antrag auf einstweilige Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung gestellt. Zu 6.: Eine der tatverdächtigen Personen ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister 18-Jähriger in Weimar erstochen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: