10.05.2017 Drucksache 6/3888Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Mai 2017 Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3570) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2025 vom 21. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3888 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Pflicht zur gesetzlichen Regelung dieser Materie ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben der Menschen vor Gefahren aus Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Beobachtungs- und Prüfungspflicht des Gesetzgebers formuliert, die weitere Entwicklung im Hinblick auf Hunde, die in der Rasseliste aufgeführt sind, zu verfolgen (vergleiche BVerfG, Urteil vom 16. März 2004, 1 BvR 1778/01, Leitsatz 1, juris-Rn. 67, 71f., 88, 97 - Verfassungsmäßigkeit des Bundesgesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde [Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz]). Zu 2.: Eine Befristung ist grundsätzlich möglich, aber vor dem Hintergrund der bestehenden staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben der Menschen als Daueraufgabe nicht zweckmäßig. Zu 3.: Ein weiteres Änderungsbedürfnis ist aktuell nicht absehbar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen . Zu 4.: Der Regelungssachverhalt wird von keinen anderen Vorschriften erfasst. Zu 5.: Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung nicht vereinfacht. Zu 6.: Alle Flächenländer haben bereits eine Regelung des Sachgebiets getroffen. Land Regelung Zeitraum Baden-Württemberg Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde Vom 3. August 2000 (GBl. 2000, 574); zuletzt geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 79) Bayern Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit Vom 10. Juli 1992 (GVBl. 1992, 268); Hinweis: § 1 Abs. 2 teilweise verfassungswidrig (Bek. BayVerfGH v. 15.7.2004 Vf. 1-VII-03, S. 351) Brandenburg Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) Vom 16. Juni 2004 (GVBl. II 2004, 458) Hessen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) Vom 22. Januar 2003 (GVBl. I 2003, 54); zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2013 (GVBl. S. 640) Mecklenburg- Vorpommern Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) Vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V 2000, 295); zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 27) Niedersachsen Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) Vom 26. Mai 2011 (GVBl. 2011, 130, 184); zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 100) Nordrhein- Westfalen Hundegesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) Vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW 2002, 656); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.09.2016 (GV. NRW. S. 790) Rheinland- Pfalz Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Vom 22. Dezember 2004 (GVBl. 2004, 576) Saarland Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland Vom 26. Juli 2000; zuletzt geändert durch die Verordnung vom 9. Dezember 2003 (Amtsbl. S. 2996) 3 Drucksache 6/3888Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Land Regelung Zeitraum Sachsen Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) Vom 24. August 2000 (SächsGVBl. 2000, 358); zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 480) Sachsen-Anhalt Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz - HundeG LSA) Vom 23. Januar 2009 (GVBl. LSA 2009, 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA S. 560) Schleswig - Holstein Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) Vom 26. Juni 2015 (GVOBl. S. 193, ber. 369) Zu 7.: In Thüringen soll ein eigenes Regelungsmodell in teilweiser Anlehnung an Regelungen in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein getroffen werden. Das Thüringer Regelungsmodell sieht vor, unter Beibehaltung der bisherigen Rasseliste, dem Halter eines Listenhundes nunmehr im Einzelfall die Möglichkeit zu eröffnen, die Gefährlichkeit seines Hundes durch einen Wesenstest zu widerlegen. Zu 8.: Nach dem Inkrafttreten des Thüringer Tiergefahrengesetzes im Jahr 2011 wurde auf Arbeitsebene eine Arbeitsgruppe zur Beobachtung der praktischen Folgen und des Verwaltungsvollzugs eingesetzt. In den vorliegenden Gesetzentwurf sind die Ergebnisse der Evaluations-Arbeitsgruppe im Thüringer Innenministerium/ Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales, die überwiegend aus Verwaltungspraktikern bestand, mit eingeflossen beziehungsweise wurden mit berücksichtigt. Zu 9.: Vor dem Hintergrund der Beratungen der Evaluations-Arbeitsgruppe im Thüringer Innenministerium/Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales war eine ausdrückliche Kosten-Nutzen-Analyse nicht erforderlich . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu 10.: Die Regelung enthält keine neuen Informationspflichten. Zu 11.: Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Zu 12.: Gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 des Gesetzentwurfs der Landesregierung, ebenso wie in der derzeit geltenden Fassung, sind zuständige Behörden die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden jeweils im übertragenen Wirkungskreis, in der der Halter des gefährlichen Tieres wohnt. Gemäß § 15 Abs. 2 des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist das Thüringer Landesverwaltungsamt für die Feststellung der Vergleichbarkeit und die Anerkennung von Sachkundebescheinigungen nach § 5 Abs. 3 oder von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 sowie für die Feststellung der Vergleichbarkeit der Berechtigung zur Abnahme von Sachkundeprüfungen für das Halten gefährlicher Tiere nach § 5 Abs. 1 Satz 4 oder zur Durchführung von Wesenstests nach § 9 Abs. 1 Satz 5 zuständig. Zu 13.: Es werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten für den Vollzug geschaffen. Zu 14.: Für den Vollzug ist kein zusätzliches Personal erforderlich. Zu 15.: Das Regelungsvorhaben erfordert keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen. Dr. Poppenhäger Minister Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tier-gefahren (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3570) - Allgemeine As-pekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: