10.05.2017 Drucksache 6/3889Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Mai 2017 Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3570) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2026 vom 21. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet oder entlastet ? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3889 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es werden keine Mitwirkungsvorbehalte, Kontrollpflichten, Berichtspflichten, Statistiken eingeführt oder erweitert . Als sonstige Pflichten werden im Gesetzentwurf (GE) verankert: - die Feststellungen, ob die Gefährlichkeit eines Hundes auf Grundlage eines Wesenstests widerlegt ist (§ 3 Abs. 5 GE) und das Ausstellen von Bescheinigungen für Hunde, bei denen die Vermutung ihrer Gefährlichkeit auf Grundlage eines Wesenstests widerlegt wurde (§ 9 Abs. 2 GE); - als erweiterte Pflichten die Anerkennung von Wesenstests sowie von Berechtigungen, Sachkundeprüfungen oder Wesenstests vorzunehmen, die nicht in Thüringen durchgeführt beziehungsweise erworben wurden. Zu 2.: Für Unternehmen werden keine neuen Pflichten eingeführt, erweitert oder reduziert. Zu 3.: Es erfolgt keine finanzielle Belastung der öffentlichen Haushalte von Land oder kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben. Soweit beim Vollzug des Regelungsvorhabens Kosten entstehen, können diese durch die Erhebung entsprechender Gebühren ausgeglichen werden. Zu 4.: Es erfolgt keine finanzielle Be- oder Entlastung der Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben. Zu 5.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Zu 6.: Von dem Regelungsvorhaben sind keine kleinen und mittleren Unternehmen betroffen. Zu 7.: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. Zu 8.: Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zu 9.: Das Regelungsvorhaben sieht in § 9 vor, dass die Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit auf Antrag und Kosten des Hundehalters erfolgt. Das Gleiche gilt für die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2, mit der der Nachweis der Ungefährlichkeit des Hundes geführt werden kann. Hundehalter sind nicht verpflichtet, ihren Hund einem Wesenstest zu unterziehen. Insgesamt liegt eine Erweiterung der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Halter vor, da sie nunmehr die Möglichkeit erhalten sollen, gegebenenfalls die Vermutung der Gefährlichkeit der betreffenden Hunde zu widerlegen. 3 Drucksache 6/3889Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 10.: Der Gesetzentwurf enthält keine weitergehenden Eingriffe in die Grundrechte im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage. Zu 11.: Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Zu 12.: Es wird auf die Antwort zur Frage 9 verwiesen. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen und deren Mehrwert für Hundehalter resultieren zum einen aus der Berücksichtigung und der Umsetzung der Erfahrungswerte der Thüringer Verwaltungspraxis. Diese wurden vor allem im Rahmen der Beratungen der Arbeitsgruppe Evaluation zum Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren im Thüringer Innenministerium beziehungsweise im Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gewonnen. Zum anderen sind Evaluationsberichte anderer Bundesländer zu vergleichbaren Landesgesetzen sowie die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Thematik berücksichtigt worden. Zu 13.: Umweltspezifische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Dr. Poppenhäger Minister Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tier-gefahren (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3570) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: