17.05.2017 Drucksache 6/3919Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. Mai 2017 Integrationsunternehmen in Thüringen Die Kleine Anfrage 2081 vom 23. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Fachkräfteproblematik zählt zu den wichtigen Herausforderungen, die Thüringen und Deutschland künftig meistern müssen. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, auch Menschen mit einem Handicap die Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Integrationsunternehmen werden von ihren Eignern in eigener unternehmerischer Verantwortung geführt und leisten im Hinblick auf die Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung auf dem Arbeitsmarkt einen wesentlichen Beitrag. Die Integration von Menschen mit Vermittlungshemmnissen oder Handicaps in den ersten Arbeitsmarkt ist ein wichtiger Bestandteil einer guten Arbeitsmarktpolitik. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche wirtschaftspolitischen Fördermöglichkeiten beziehungsweise Förderprogramme sind in Thüringen , in Deutschland sowie in der Europäischen Union für Thüringer Integrationsunternehmen vorhanden? 2. In welchen anderen Bundesländern sind nach Kenntnis der Landesregierung wirtschaftpolitische Fördermöglichkeiten beziehungsweise Förderprogramme für Integrationsunternehmen vorhanden? 3. Sind der Landesregierung arbeitsmarktpolitische Fördermöglichkeiten beziehungsweise Förderprogramme auf Länder- beziehungsweise Bundesebene bekannt, die als Zuwendungsempfänger Integrationsunternehmen mit einschließen? 4. Wie können Integrationsunternehmen von den vorhandenen Thüringer Fördermaßnahmen im Sinne der Fragen 1 und 3 partizipieren? 5. Welche Fördermaßnahmen können sie konkret in Anspruch nehmen (bitte einzeln auflisten)? 6. Warum werden Integrationsunternehmen gegebenenfalls von Fördermaßnahmen für die Thüringer Wirtschaft ausgeschlossen? 7. Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Rechtslage bezüglich der Förderungsmöglichkeiten für Integrationsunternehmen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Prof. Dr. Voigt (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3919 Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 16. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Integrationsprojekte können gemäß § 134 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und für besonderen Aufwand erhalten. Außerdem können über das Bundesprogramm "Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb" zusätzliche Arbeitsund Ausbildungsplätze in bestehenden oder neuen Integrationsprojekten geschaffen werden. Für das Programm "AlleImBetrieb" werden insgesamt 150 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt . Die Förderung erfolgt über die Integrationsämter der Länder. Darüber hinaus können Thüringer Integrationsunternehmen wie andere Thüringer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowohl Zuschüsse aus den seitens der Thüringer Aufbaubank (TAB) verwalteten Programmen der Wirtschafts- und Technologieförderung als auch zinsgünstige Betriebsmittel- oder Investitionskredite aus den seitens der Thüringer Aufbaubank (TAB) betreuten Darlehensprogrammen erhalten. Diese Programme werden aus Landesmitteln, aus Bundesmitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) sowie aus den Strukturfondsmitteln der Europäischen Union finanziert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 2.: Über die Finanzierungsmöglichkeiten aus der Ausgleichsabgabe hinaus werden in den Ländern keine weiteren Landeshaushaltsmittel zur Förderung der Integrationsprojekte bereitgestellt. Neuere Entwicklungen auf Länderebene sind nicht bekannt. Zu 3.: Um Integrationsfirmen bei der dauerhaften Eingliederung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen zu unterstützen, bestehen verschiedene gesetzliche Förderinstrumente. Hier sind im Wesentlichen zu nennen: - finanzielle Leistungen für den Aufbau, die Erweiterung, die Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung sowie Leistungen für besonderen Aufwand (§ 134 SGB IX aus Mitteln der Ausgleichsabgabe), - individuelle Förderung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1, 2 und Abs. 4 SGB IX in Verbindung mit § 15 Schwerbehinderten -Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) (Einzelplatzförderung), - § 26 SchwbAV (behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeitsplätzen), - § 27 SchwbAV (Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen), - Förderungen nach dem SGB II und SGB III (Beschäftigungszuschüsse nach § 16 e SGB II/ Eingliederungszuschüsse nach § 88 ff. SGB III). Daneben können - soweit die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen - Integrationsunternehmen als Arbeitgeber des allgemeinen Arbeitsmarktes von Zuwendungen im Rahmen der ESF-kofinanzierten Weiterbildungsrichtlinie profitieren. Über diese Richtlinie werden Vorhaben zur beruflichen Anpassungsqualifizierung von Beschäftigten oder Selbstständigen gefördert. Darüber hinaus wird auf das in der Antwort zu Frage 1 angeführte Bundesprogramm "Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb" verwiesen. Zu 4.: Hinsichtlich der Fördermöglichkeiten nach § 134 SGB IX und des Bundesprogramms "Inklusionsinitiative II - AlleImBetrieb" erfolgt eine Umsetzung durch das Integrationsamt. Integrationsunternehmen können sich bei Bedarf dorthin wenden. Im Übrigen können Thüringer Integrationsunternehmen, soweit sie der gewerblichen Wirtschaft zuzurechnen sind, die seitens der TAB betreuten Thüringer Förderprogramme in gleichem Maß wie sonstige Thüringer Unternehmen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus können sie von den vorhandenen Fördermaßnahmen gemäß den Antworten zu den Fragen 1 und 3 partizipieren. 3 Drucksache 6/3919Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Gemäß § 134 SGB IX können Integrationsprojekte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung erhalten. Als Leistungsarten kommen Zuschüsse, Darlehen und Zinszuschüsse infrage. Bei der individuellen Förderung ist der Vorrang der Leistungen der Träger der Arbeitsförderung gemäß SGB III (Bundesagentur für Arbeit), der Grundsicherung gemäß SGB II (kommunale Arbeitsgemeinschaften und zugelassene kommunale Träger) und der beruflichen Rehabilitation nach § 18 Abs. 1 SchwbAV zu beachten. Die Förderung für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung der Integrationsprojekte umfasst Aufwendungen, die investiv notwendig sind, um Arbeitsplätze für die oben genannte Zielgruppe zu schaffen und zu erhalten. Dazu gehören die Kosten für den Bau, Umbau und die Instandsetzung von Gebäuden, für Einrichtung und Ausstattungsgegenstände, insbesondere für Maschinen und Geräte zur Arbeitsplatzausstattung . Bauinvestitionen können nur in Ausnahmefällen und dann mittels Darlehen gefördert werden und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum geplanten Umfang des Betriebes und den sonstigen Förderleistungen stehen. Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil der auf Arbeitsplätzen nach § 73 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Der Eigenanteil des Antragstellers soll in der Regel 30 vom Hundert der gesamten Aufwendungen betragen. Bei Investitionen wird die maximale Förderhöhe auf 30.000 Euro pro Arbeitsplatz festgelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Darüber hinaus können Thüringer Integrationsunternehmen grundsätzlich sämtliche seitens der Thüringer Aufbaubank betreute Förderproramme nutzen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Zuschussprogramme einzelbetriebliche GRW und Thüringen-Invest. Im Rahmen der einzelbetrieblichen GRW können kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Zuschüssen bis zur Höhe von 35 Prozent, mittlere Unternehmen bis zur Höhe von 25 Prozent und große Unternehmen bis zur Höhe von 15 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert werden. Zuschüsse können u. a. für Investitionen in Sachkapital, Ansiedlungs-, Errichtungs- und Erweiterungsvorhaben gewährt werden . Im Rahmen von Thüringen-Invest können kleine und mittlere Unternehmen eine Zuschussförderung von bis zu 20 Prozent der zuschussfähigen Kosten, maximal 50.000 Euro für Investitionsvorhaben erhalten , die nicht im Rahmen der GRW gefördert werden. Außerdem können Darlehen aus den Programmen Thüringen-Dynamik, Thüringen-Invest und GuW Thüringen - Gründungs- und Wachstumsfinanzierung - ausgereicht werden. Zu 6.: Integrationsunternehmen werden von den Fördermaßnahmen für die Thüringer Wirtschaft nicht ausgeschlossen . Sie müssen jedoch die jeweiligen Fördervoraussetzungen der Programme erfüllen. Die Programme zur Wirtschaftsförderung richten sich grundsätzlich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, folglich an Wirtschaftsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht. Soweit Integrationsunternehmen darunterfallen , besteht somit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Fördermöglichkeiten der Wirtschaftsförderung. Die Nichtberücksichtigung von gemeinnützigen Unternehmen beruht zum einen auf dem Umstand, dass der Zuwendungsgeber aus volkswirtschaftlichen Erwägungen eine Kompensationswirkung für die staatlichen Ausgaben in Form einer Vereinnahmung künftiger Ertragssteuern bei gleichzeitiger Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen intendiert. Der Ausschluss von reinen Ersatzinvestitionen ist darin begründet , dass die Programme der Wirtschaftsförderung aus regionalwirtschaftlicher Sicht vorrangig der Generierung zusätzlichen Einkommens für den Wirtschaftsraum (Erhöhung des Kapitalstocks) sowie der Sicherung und dem Aufbau zusätzlicher Beschäftigung in der Region dienen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3919 Zu 7.: Die derzeitigen Fördermöglichkeiten der Integrationsprojekte in Thüringen werden als ausreichend und hilfreich für die Integrationsunternehmen eingeschätzt. Im Laufe der vergangenen Jahre wurden keine Beschwerden sowohl gegenüber dem Integrationsamt als auch der Landesregierung vorgetragen. Erweiterte Forderungen wurden seitens der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen (BAG-IF) und der Thüringer Landesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfirmen (LAG-IF) jedoch gegenüber dem Bund geltend gemacht (steuerrechtliche Behandlung der Integrationsprojekte sowie besondere Berücksichtigung bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen). In Vertretung Maier Staatssekretär Integrationsunternehmen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: