18.05.2017 Drucksache 6/3923Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 29. Mai 2017 Angeblicher Vorfall am 30. März 2017 in Gera (Wiesestraße) Die Kleine Anfrage 2085 vom 5. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Netzausgabe "MeinAnzeiger" vom 31. März 2017 war Folgendes zu entnehmen: "... Eine junge Frau soll am Donnerstag, 30.03.2017, gegen 19:15 Uhr in der Wiesestraße, Haltestelle 'An der Spielwiese' der Auslöser einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen drei männlichen Jugendlichen gewesen sein. Im Anschluss an ein beginnendes Streitgespräch in der Straßenbahn soll der 17-jährige Begleiter der jungen Frau von zwei jungen Männern körperlich angegriffen worden sein. Bei der Anzeigenerstattung wies der 17-Jährige Verletzungen auf und seine Kleidung war beschädigt." Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Sachverhalts ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämtliche , auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfahren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? 5. Wurde privates oder öffentliches Eigentum infolge des Vorfalls beschädigt (wenn ja, bitte die Schadenssumme hinsichtlich des privaten Eigentums, soweit der Landesregierung bekannt, aufführen und auflisten , wer für die Begleichung des Schadens aufkommt)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 4. Mai 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Frei- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3923 staats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Am Abend des 30. April 2017 wurde die Thüringer Polizei darüber informiert, dass sich zwischen vier Personen in einer Straßenbahn in Gera eine verbale und körperliche Auseinandersetzung entwickelte und sich nach Verlassen der Straßenbahn von drei Personen im Bereich der Wiesestraße in Gera fortsetzte. Hierbei wurde eine Person durch die zwei anderen Personen derart angegriffen, dass sie Verletzungen erlitt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Es kamen zwei Polizeivollzugsbeamte zum Einsatz. Zu 3.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen zwei unbekannte Personen eingeleitet. Die polizeilichen Ermittlungen dauern noch an. Zu 4.: Auf die Antwort zu Frage 3 sowie die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 5.: Die Oberbekleidung der geschädigten Person wurde in diesem Zusammenhang beschädigt. Zur Schadenshöhe sowie dessen Begleichung liegen keine Erkenntnisse vor. Dr. Poppenhäger Minister Angeblicher Vorfall am 30. März 2017 in Gera (Wiesestraße) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: