19.05.2017 Drucksache 6/3948Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Mai 2017 Zur Fahndung ausgeschriebene vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Thüringen Die Kleine Anfrage 2042 vom 23. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 50 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz kann "... ein Ausländer ... zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist." Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Ausländer wurden seit dem 1. Januar 2015 bis heute gemäß § 50 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz zur Fahndung in Thüringen ausgeschrieben (bitte nach Jahresscheiben sowie Staatsangehörigkeiten der zur Fahndung Ausgeschriebenen aufgliedern sowie nach den Rechtsgründen der Fahndung gemäß § 50 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz aufschlüsseln)? 2. In wie vielen Fällen aus Frage 1 konnte der Aufenthalt ermittelt werden (bitte gemäß Frage 1 aufschlüsseln )? 3. In wie vielen Fällen aus Frage 1 wurden für welchen Zeitraum Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr gezahlt (bitte gemäß Frage 1 aufschlüsseln)? 4. Wie wurde jeweils mit Vermögensgegenständen, der Unterkunft, auch Bankkonten, zur Fahndung Ausgeschriebener verfahren? 5. Auf welche Art und Weise will die Landesregierung dem Untertauchen von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern begegnen? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 18. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine Darstellung von Rechercheergebnissen zu Daten des polizeilichen Informationssystems INPOL nach Jahresscheiben ist nicht möglich, da nur eine stichtagsbezogene Auswertung durchgeführt werden kann. Darüber hinaus ist eine grundsätzliche Recherche nach dem Fahndungsgrund "§ 50 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz " nicht umsetzbar, da lediglich Daten abgefragt werden können, welche jeweils mit den einzelnen Tatbeständen des § 50 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) korrelieren. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3948 Zum Stichtag 5. Mai 2017 wies der Thüringer Fahndungsbestand folgende Ausschreibungen aus: Nach § 50 Abs. 6 Satz 1 AufenthG - Aufenthaltsermittlung und Festnahme zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung , wenn der Aufenthalt unbekannt ist: - 1.043 Personen zur Festnahme aufgrund Ausweisung/Abschiebung, - 769 Personen zur Festnahme gemäß Haft-/Abschiebehaft- oder Unterbringungsbefehl aufgrund Ausweisung /Abschiebung Nach § 50 Abs. 6 Satz 2 AufenthG - Festnahme bei Antreffen im Bundesgebiet zum Zweck des Vollzugs eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG: - 11 Personen wegen einer Zurückschiebeverfügung Nach § 50 Abs. 6 Satz 3 AufenthG - Aufenthaltsermittlung zum Vollzug des Asylgesetzes (AsylG) (§ 66 AsylG in Verbindung mit § 15a AufenthG): - 86 Personen Die Zahlen beinhalten die Personen, welche von Behörden des Freistaats Thüringen seit dem 1. Januar 2015 aus den jeweils genannten Gründen zur Fahndung ausgeschrieben wurden und am Stichtag 5. Mai 2017 aktuell auch noch in Fahndung stehen. Nicht darstellbar ist die Anzahl der Personen, deren Fahndung im genannten Zeitraum eröffnet und auch wieder gelöscht wurde. Diese Personen wurden zwar im Zeitraum ausgeschrieben, standen aber am Stichtag nicht mehr zur Fahndung und werden deshalb nicht mehr ausgewiesen. Zu 2.: Die Ermittlung des Aufenthalts einer zur Fahndung ausgeschriebenen Person hat die Löschung der Fahndung zur Folge, da der Fahndungsgrund weggefallen ist. Es ist jedoch nicht gestattet, den Grund der Fahndungslöschung zu protokollieren und deshalb technisch auch nicht vorgesehen. Somit kann keine Aussage getroffen werden, ob mit einer Löschung eines Fahndungssatzes die Fahndung nach einer Person erfolgreich war, der Aufenthalt ermittelt werden konnte, der Abschiebehaftbefehl realisiert wurde, die Person festgenommen werden konnte oder die Löschung durch Fristablauf oder aus anderen Gründen erfolgte. Zu 3.: Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes händigen die Thüringer Landkreise und kreisfreien Städten in Anwendung des § 3 Abs. 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) den leistungsberechtigten Asylbewerbern Leistungen in Geldwert persönlich aus. Die Ausreichung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an untergetauchte Ausländer wird nach einer erfolgten Ausschreibung zur Fahndung eingestellt. Statistische Erhebungen hierzu liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 4.: Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamtes werden festgestellte Vermögensgegenstände verwahrt und nach Ablauf einer Aufbewahrungsdauer von grundsätzlich einem Monat verwertet. Für die zuständigen Ausländerbehörden besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, auf die Konten der zur Fahndung ausgeschriebenen Ausländer Zugriff zu nehmen. Unterkünfte werden neu belegt. In der Regel werden laut Landesverwaltungsamt keine zurückgelassenen Vermögensgegenstände festgestellt. Zu 5.: Die Durchsetzung der Ausreisepflicht ist bundeseinheitlich im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet geregelt. Nach § 61 Abs. 1c AufenthG kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers angeordnet werden, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen . Daneben besteht für die Ausländerbehörden die Möglichkeit, gegebenenfalls Abschiebehaft gemäß § 62 AufenthG zu beantragen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Lauinger Minister Zur Fahndung ausgeschriebene vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: