23.05.2017 Drucksache 6/3960Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Mai 2017 Thügida: Personen, Aktivitäten, Netzwerke - Teil II Die Kleine Anfrage 2067 vom 24. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut dem Verfassungsschutzbericht 2014/2015 (Seite 25 ff.) mobilisierte im rechtsextremistischen Spektrum die Initiative "Thüringen gegen die Islamisierung des Abendlandes" (Thügida) am stärksten. So nahmen am 19. Oktober 2015 in Altenburg 2.200 Personen an einem Thügida-Aufmarsch teil. Auch im Jahr 2016 fanden, unter anderem in Jena, mehrere Thügida-Demonstrationen statt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Polizeibeamte aus Thüringen und anderen Bundesländern wurden im Zusammenhang mit den Thügida-Demonstrationen oder Kundgebungen eingesetzt (bitte für die Jahre 2015 bis 2017 nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? 2. Welche Kosten entstanden dem Freistaat Thüringen im Zuge der polizeilichen Begleitung der Thügida -Demonstrationen und Kundgebungen (bitte für die Jahre 2015 bis 2017 nach Jahresscheiben aufschlüsseln )? 3. Welche Kontakte und Netzwerke bestehen nach Kenntnis der Landesregierung zwischen Personen in der Führungsspitze von Thügida sowie rechtsextremistischen Organisationen, Parteien, Initiativen und Einzelpersonen, die dem rechtsextremistischen Spektrum zugeordnet werden? 4. Welche Personen in der Führungsspitze von Thügida sind a) vorbestraft (bitte angeben, ob die Straftat der Politisch motivierten Kriminalität [rechts/links/sonstige] zugeordnet wurde), b) frühere oder aktive Mitglieder von rechtsextremistischen Parteien, Organisationen oder Initiativen oder von Parteien, Organisationen oder Initiativen, die dem linksextremistischen Spektrum zugeordnet werden, c) nicht in Thüringen ansässig (Wohnsitz nicht in Thüringen)? 5. Auf wie viele Personen schätzt die Landesregierung den "harten Kern" der Thügida-Aktivisten/Demonstrations - und Kundgebungsteilnehmer (diejenigen, die aktiv für Thügida Werbung betreiben oder an der Mehrzahl der Thügida-Veranstaltungen teilnehmen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3960 6. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Personen aus Frage 5 hinsichtlich a) ihrer Zuordnung zum rechtsextremistischen Spektrum (Parteien- oder Organisationszugehörigkeit und andere), b) Vorstrafen der allgemeinen sowie der Politisch motivierten Kriminalität (rechts/links/sonstige), c) ihres Wohnsitzes außerhalb von Thüringen? 7. Wie hoch ist der Anteil von Personen, die rechtsextremistischen Parteien, Organisationen oder Initiativen oder sonst dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen sind, an den Teilnehmern der Demonstrationen und Kundgebungen von Thügida und hat dieser Anteil in den Jahren 2016 und 2017 gegenüber dem Jahr 2015 zu- oder abgenommen? 8. Anhänger welcher rechtsextremistischer Parteien, Organisationen oder Initiativen haben sich bislang an den Demonstrationen und Kundgebungen von Thügida beteiligt? 9. Welche Auftritte von Thügida in den sozialen Netzwerken sowie im Internet allgemein sind der Landesregierung bekannt und wie hat sich die Anzahl der "Likes" für die Facebook-Präsenz von Thügida in den Jahren 2015 bis 2017 entwickelt (bitte zum 1. Januar des jeweiligen Jahres aufschlüsseln)? 10. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Vernetzung von Thügida mit Personen, Organisationen , Parteien und Initiativen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland, die dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen sind? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Thüringer Landesregierung hat mit Schreiben vom 6. April 2017 um Fristverlängerung bis zum 22. Juni 2017 für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage ersucht. Der Abgeordnete Henke hat die Fristverlängerung gegenüber dem Thüringer Landtag mit Schreiben vom 10. April 2017 abgelehnt. Eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage erfordert umfangreiche händischen Recherchen und statistische Auswertungen unter Beteiligung des nachgeordneten Bereichs, die in der gesetzten Frist nicht geleistet werden konnten. Die beiliegende Antwort stellt daher den Beantwortungsstand dar, der innerhalb der nach § 90 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags vorgesehenen Frist zu erreichen war. Darüber hinaus wird von einer Beantwortung der Fragen 4 Buchstabe a, b und c und Frage 6 Buchstabe b unter Verweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 2.: Die Polizeieinsätze aus Anlass der Thügida-Demonstrationen und Kundgebungen fanden entsprechend den originären Aufgaben gemäß § 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im öffentlichen Interesse statt. Grundsätzlich ist eine Erhebung der Kosten nur dann vorgesehen, wenn Leistungen im Rahmen des Polizeieinsatzes erbracht wurden, welche nicht überwiegend im öffentlichen Interesse standen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3 Drucksache 6/3960Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 3.: Es liegen Erkenntnisse über Kontakte zur NPD, den Parteien "Die Rechte" und "Der III. Weg" sowie zur "Europäischen Aktion" und Neonazis vor. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Zu 4.: Nach vorliegenden Erkenntnissen waren zwei Mitglieder der Führungsspitze früher in einer rechtsextremistischen Partei, Organisation beziehungsweise Initiative aktiv. Nicht in Thüringen ansässig sind sechs Mitglieder der Führungsspitze. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5. und 6.: Nach vorliegenden Schätzungen dürften etwa 30 bis 50 Personen zum "harten Kern" von Thügida gehören. Die Sicherheitsbehörden gehen davon aus, dass die Mehrzahl der Personen des "harten Kerns" dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen sind und in Thüringen leben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 7.: Eine statistische Erfassung des Anteils von Personen, die rechtsextremistischen Parteien, Organisationen, Initiativen oder sonst dem rechtsextremistischen Spektrum im Sinne der Frage zuzuordnen sind, erfolgt nicht. Grundsätzlich kann eingeschätzt werden, dass sich an den Thügida-Demonstrationen und Kundgebungen bis März 2016 eine Vielzahl von Personen aus breiten Kreisen der Gesellschaft beteiligt haben. Danach hat sich der Teilnehmerkreis jedoch sukzessiv überwiegend auf das rechtsextremistische Spektrum reduziert. Zu 8.: Nach den mitgeführten Transparenten und Fahnen zu urteilen, haben sich Anhänger der NPD, "Die Rechte ", "Der III. Weg", der "Europäischen Aktion", "Bündnis Zukunft Hildburghausen", "Bündnis Zukunft Landkreis Gotha", "Kollektiv 56" und "Brigade Werratal-Rennsteig" an den Versammlungen und Kundgebungen von Thügida beteiligt. Zu 9.: Die Internetpräsenz "Thügida & Wir lieben Sachsen" ist der Homepage* zuzuordnen. Zudem gibt es mehrere Seiten auf Facebook mit verschiedenen Namen ("Thügida", "Thügida/Wir lieben Sachsen", "Freundeskreis /Thügida", "Ein Volk hilft sich selbst und diverse "Wir lieben…." Seiten). Darüber hinaus gibt es einen YouTube-Kanal unter dem Namen "Thügida/Wir lieben Sachsen". Eine statistische Erfassung der Likes erfolgt nicht. Zu 10.: Bundesweit liegen Erkenntnisse über Kontakte zu "Thügida/Wir lieben Sachsen-Anhalt" sowie zu Personen in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und in Sachsen vor. Kontakte ins Ausland bestehen in die Schweiz und nach Tschechien. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: * Siehe http://dasvolkzumwiderstand.de/. Thügida: Personen, Aktivitäten, Netzwerke - Teil II Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5. und 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Endnote: