23.05.2017 Drucksache 6/3962Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 30. Mai 2017 Angeblicher Vorfall in Saalfeld am 28. März 2017 Die Kleine Anfrage 2089 vom 5. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Netzausgabe des "Saale Journal" vom 29. März 2017 war unter anderem Folgendes zu entnehmen: "... Ein 17-jähriger afghanischer Asylbewerber randalierte vergangene Nacht in einer Saalfelder Gemeinschaftsunterkunft . Nach ersten Zeugenaussagen kehrte er gegen 23.30 Uhr alkoholisiert aus einem Ausgang zurück. Die Küche war wegen der Nachtruhe bereits geschlossen. Dieser Umstand brachte den Afghanen derart in Rage, dass er unter anderem Türen, Stühle und Schränke der Unterkunft um sich warf sowie teilweise gefüllte Tassen und Kannen zerschlug. Beim Zerschlagen einer Thermoskanne mit heißem Inhalt verbrühte er einen 16-jährigen Landsmann am Bein. Den Randalierer nahmen Saalfelder Polizisten in Gewahrsam. Laut einem Atemalkoholtest war dieser mit 1,2 Promille merklich alkoholisiert. ... Nach ersten Schätzungen entstanden Sachschäden in Höhe von mehreren Hundert Euro." Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Sachverhalts ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen die Person und gegebenenfalls weitere involvierte Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämtliche, auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfahren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Ist der Tatverdächtige beziehungsweise sind gegebenenfalls weitere Tatverdächtige, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen )? Wie war deren Aufenthaltsstatus? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 3. Mai 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3962 Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach den bisherigen vorläufigen Erkenntnissen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am späten Abend des 28. März 2017 kam es im Bereich einer Unterkunft für minderjährige Asylbewerber durch eine Person zu mehreren Sachbeschädigungshandlungen, in deren Folge eine andere Person verletzt wurde. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Es kamen vier Polizeivollzugsbeamte zum Einsatz. Zu 3.: Es wurden zwei Ermittlungsverfahren wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung und fahrlässiger Körperverletzung gegen eine 17-jährige männliche Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit eingeleitet. Die polizeilichen Ermittlungen hierzu dauern an. Zu 4.: Nach polizeilichen Erkenntnissen besitzt der Tatverdächtige eine Aufenthaltsgestattung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Angeblicher Vorfall in Saalfeld am 28. März 2017 Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: