24.05.2017 Drucksache 6/3982Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 1. Juni 2017 Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen in Thüringen Die Kleine Anfrage 2093 vom 5. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Die Arbeitsassistenz ist für behinderte Menschen mit erheblichem Unterstützungsbedarf ein Bestandteil des umfassenden Ansatzes zur persönlichen Assistenz bei den Verrichtungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gemeinschaft. Auftraggeber der verschiedenen Dienstleistungen zur persönlichen Assistenz ist dabei der behinderte Mensch selbst, was die persönliche Assistenz zugleich zu einem Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts sowie des Wunsch- und Wahlrechts macht (§ 9 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch). In Thüringen wird das Geld für den Einsatz einer betriebsfremden Assistenzkraft beim Landesverwaltungsamt beantragt. Bis der Bescheid ergeht, muss der Arbeitgeber in Vorkasse gehen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Arbeitsassistenz sind in den vergangenen fünf Jahren beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingegangen und wie viele davon wurden bewilligt (bitte aufschlüsseln nach Jahren)? 2. Wie lange dauert es im Durchschnitt vom Eingang des Antrags bis zur Ausstellung des Bescheids? 3. Wie hat sich die Anzahl der behinderten Menschen, die Arbeitsassistenz nutzen, seit der Einführung im Jahr 2000 in Thüringen entwickelt? Wie steht die Landesregierung zu dieser Entwicklung? 4. In welchen Unternehmen und in welchen Berufen arbeiten derzeit Menschen, die das Modell Arbeitsassistenz in Thüringen nutzen? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 23. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Erbringt ein Rehabilitationsträger nach § 33 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für eine schwerbehinderte Person Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sind zur Sicherung der Eingliederung die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als deren integraler Bestandteil ebenfalls zu übernehmen (z. B. durch überbetriebliche Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, die begleitende Hilfen vorhalten müssen). K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Meißner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/3982 Sofern eine Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX notwendig ist, wird die Leistung durch das Integrationsamt in Abstimmung mit dem originär zuständigen Rehabilitationsträger ausgeführt; dieser erstattet dem Integrationsamt die Kosten nach § 33 Abs. 8 Sätze 2 und 3 SGB IX für die Dauer von bis zu drei Jahren. Von einer Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes ist auszugehen, wenn sich der Bedarf vor dem Arbeitsverhältnis oder in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ergibt. In diesen Fällen beginnt der Dreijahreszeitraum mit der Bewilligung der Förderung. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz später als sechs Monate nach der Arbeitsaufnahme, ist das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 SGB IX zuständig. Abzustellen ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs. Zu 1. und 2.: Ich verweise auf die nachfolgende Aufstellung. Tabelle 1 Arbeitsassistenz in den Jahren 2012 bis 2016 Jahr eingegangene Anträge davon bewilligt durchschnittliche Bearbeitungszeit in Tagen 2012 18 16 82 2013 28 24 100 2014 27 23 138 2015 29 22 97 2016 22 18 80 Gesamt 124 103* Ø 99,4 Zu 3.: Tabelle 2 Geförderte Personen pro Jahr Jahr Anzahl geförderte Personen 2000 1 2001 0 2002 0 2003 11 2004 11 2005 10 2006 19 2007 14 2008 13 2009 11 2010 11 2011 15 2012 16 2013 24 2014 23 2015 22 2016 16 Tabelle 2 gibt die Anzahl der Personen an, welche im Zeitraum des jeweiligen Jahres eine Bewilligung erhalten haben. Da manche Personen in einem Jahr mehrere Bewilligungen erhalten haben, kann die Anzahl an Bewilligungen gemäß Tabelle 1 von der Anzahl der geförderten Personen gemäß Tabelle 2 abweichen. 3 Drucksache 6/3982Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Der Bewilligungszeitraum einer Assistenz beträgt in der Regel mehr als ein Jahr. Die Personen stellen in der Regel sodann Folgeanträge und werden somit bei einer Bewilligung in den Folgejahren erneut gezählt. Insgesamt wurden im Zeitraum 2000 bis 2016 71 Personen gefördert. Tabelle 3 enthält eine Übersicht, inwiefern diesen gegenüber einmalig beziehungsweise mehrfach eine Arbeitsassistenz bewilligt wurde. Tabelle 3 Anzahl der geförderten Person(en) Anzahl der Bewilligungen diesen gegenüber 19 1 19 2 10 3 6 4 7 5 2 6 4 7 1 8 1 9 1 10 1 11 71 224 Die Landesregierung begrüßt, dass im Wege einer Arbeitsassistenz adäquate Unterstützung geleistet werden kann. Diese Möglichkeiten sind aus Sicht des Kreises der Berechtigten als bekannt zu bezeichnen. Insbesondere schwerbehinderte blinde Menschen nehmen entsprechende Leistungen in Anspruch. Die Schwankungen erklären sich aus der allgemeinen Antragslage und der relativ kleinen Zahl der Antragsteller überhaupt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Mehrzahl der Antragsteller die Möglichkeit der Arbeitsassistenz über mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Von den insgesamt 71 unterstützten Schwerbehinderten haben 52 über mehrere Jahre hinweg Arbeitsassistenzen in Anspruch genommen. Das Instrument der "Arbeitsassistenz" wird als eingeführt und effektiv bewertet. Zu 4.: Eine statistische Erfassung der Unternehmen und Berufe ist bislang durch das Integrationsamt nicht durchgängig erfolgt. Die vorliegenden Daten zu einzelnen Fällen ergeben daher kein vollständiges Bild. Eine konkrete Beantwortung kann somit nicht erfolgen. Werner Ministerin Endnote: * 21 Anträge wurden negativ beschieden. Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Endnote: