30.05.2017 Drucksache 6/4003Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Juni 2017 Angeblicher Vorfall am 18. April 2017 in Gera ("Villa Jahr") Die Kleine Anfrage 2127 vom 20. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Ostthüringer Zeitung vom 20. April 2017 war im Lokalteil Gera zu entnehmen, dass es am Abend des 18. April 2017 durch eine "Gruppe von 17 Personen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren" zu "Sachbeschä digungen in Form von Schmierereien am Gebäude" der Villa Jahr gekommen sei. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Sachverhalts ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämt liche, auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfah ren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits In der Vergan genheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? 5. Wurde privates oder öffentliches Eigentum infolge des Vorfalls beschädigt (wenn ja, bitte die Schadens summe hinsichtlich des privaten Eigentums, soweit der Landesregierung bekannt, aufführen und auflis ten, wer für die Begleichung des Schadens aufkommt)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 29. Mai2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 9. Mai 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessord nung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Frei staats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4003 den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsge richts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach den bisherigen vorläufigen Erkenntnissen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 20. April 2017 wurde die Polizei über eine Sachbeschädigung an der "Villa Jahr" in Gera informiert. Die eingesetzten Polizeibeamten haben an der Villa 17 Personen angetroffen. Am Gebäude wurden meh rere Schriftzüge in blauer und schwarzer Farbe sowie erhebliche Verunreinigungen im Eingangsbereich festgestellt. Zu 2.: Es waren 18 Polizeibeamte im Einsatz. Zu 3.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung gegen vier weibliche und 13 männliche Per sonen im Alter von 15 bis 24 Jahren eingeleitet. 13 Personen besitzen die deutsche, drei Personen die al banische und eine Person die kosovarische Staatsbürgerschaft. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Zum Vorfallszeitpunkt verfügten der kosovarische und ein albanischer Staatsangehöriger über eine Dul dung. Die beiden anderen albanischen Staatsangehörigen hatten aufgrund Rücknahme ihres Asyantrags keinen Aufenthaltsstatus. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Zur Höhe des Sachschadens und wer für die Begleichung des Schadens aufkommt liegen der Landesre gierung keine Erkenntnisse vor. Dr. Poppenhäger Minister Angeblicher Vorfall am 18. April 2017 in Gera ("Villa Jahr") Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: