30.05.2017 Drucksache 6/4004Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. Juni 2017 Transparenz zum Vermögen von Tochtergesellschaften des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen e. V. Die Kleine Anfrage 2091 vom 24. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut Medienberichten (unter anderem Thüringer Allgemeine vom 24. März 2017) besitzen zwei Tochtergesellschaften des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen e. V. ein Aktienvermögen von aktuell über 60 Millionen Euro. Anfragen, beispielsweise wozu das Vermögen verwendet werde, lehne der Gemeinde- und Städtebund ab, da dies interne Angelegenheiten berühre. Mitglieder des Gemeinde- und Städtebunds hatten dem Verband mangelnde Transparenz vorgeworfen. Das betreffe insbesondere die Herkunft des vorhandenen Vermögens. So sei ungeklärt, wie beispielsweise die Verbands-Tochter-Firma "Gesellschaft der Kommunalen Stromaktionäre" in den Besitz ihrer Aktien gekommen sei. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. nimmt als kommunaler Spitzenverband die in Artikel 91 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen , in § 20 Abs. 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen und in der Geschäftsordnung des Landtags verankerten Rechte der Gemeinden und Gemeindeverbände zur Stellungnahme wahr. Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. erhält Zuweisungen des Landes aus dem kommunalen Finanzausgleich. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über die Tochtergesellschaften des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen e. V. unter anderem über die "Gesellschaft der Kommunalen Stromaktionäre"? 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. Tochtergesellschaften gegründet? 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage können Mitglieder des Gemeinde-und Städtebunds Thüringen e. V. Informationen unter anderem über die Herkunft des Vermögens dieser Tochtergesellschaften erlangen? 4. Unter welchen Voraussetzungen darf ein kommunaler Spitzenverband, der durch Verfassung und Thüringer Kommunalordnung als Interessenvertreter der Städte und Gemeinden anerkannt ist, selbst wirtschaftlich tätig sein? 5. Welche rechtlichen Pflichten hinsichtlich der Offenlegung dieser wirtschaftlichen Betätigung sind nach Kenntnis der Landesregierung dabei vom Gemeinde- und Städtebund zu berücksichtigen? 6. Welche Auswirkungen hat diese wirtschaftliche Betätigung möglicherweise auf die Gewährung von Landeszuweisungen an den Gemeinde- und Städtebund? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Huster (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4004 7. Ist der Landesregierung bekannt, woher das Aktienvermögen des Gemeinde- und Städtebunds stammt? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 29. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. ist als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts. Er findet seine rechtliche Grundlage in den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), als eingetragener Verein insbesondere in den §§ 55 bis 79 BGB. Folglich sind auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern privatrechtlicher Natur. Aufgrund dieser Rechtsnatur unterfällt der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e.V. nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wie dies nach § 116 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) für Städte und Gemeinden als Gebietskörperschaften der Fall ist. Dass er als eingetragener Verein ein kommunaler Spitzenverband , also Interessenvertreter der Städte und Gemeinden ist, ändert hieran nichts. Aus diesem Grund kann für die Beantwortung der Frage nicht auf eigene Erkenntnisse oder belastbare Daten zurückgegriffen werden, der Landesregierung liegen keine speziellen Kenntnisse zu Tochtergesellschaften des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen e. V. vor. Zu 2. bis 5.: Auf welcher rechtlichen Grundlage der Gemeinde- und Städtebund Thüringen e. V. Tochtergesellschaften gegründet hat, Mitglieder Informationen von ihm verlangen können, er selbst wirtschaftlich tätig sein kann oder Offenlegungspflichten über eine etwaige wirtschaftliche Betätigung bestehen, ist der Landesregierung nicht bekannt. Es wird insoweit auf die Beantwortung zu Frage 1 und dabei insbesondere auf die Ausführungen zur Rechtsnatur des Gemeinde- und Städtebundes Thüringen e. V. verwiesen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder eines Vereins sind in dessen Satzung geregelt. Die Durchsetzung der Rechte der Mitglieder gegenüber einem Vereinsvorstand obliegt jedoch den Mitgliedern selbst Zu 6.: Gemäß § 19 Abs. 3 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) erhalten die kommunalen Spitzenverbände für Fortbildungsmaßnahmen ehrenamtlicher Kommunalpolitiker und hauptamtlicher Verwaltungsmitarbeiter jährlich zweckgebundene Pauschalzuweisungen in Höhe von 613.600 Euro. Diese aus der Finanzausgleichsmasse zu entnehmende zweckgebundene Zuweisung erhält zu 75 vom Hundert der Gemeinde - und Städtebund Thüringen und zu 25 vom Hundert der Thüringische Landkreistag. Der Gesetzgeber hat einen Prüfungsvorbehalt zur Finanz- und Vermögenslage der Zuweisungsempfänger in § 19 Abs. 3 ThürFAG nicht vorgesehen. Auswirkungen auf die Gewährung dieser Landeszuweisungen an den Gemeinde - und Städtebund hat eine etwaige wirtschaftliche Betätigung demnach nicht. Zu 7.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Transparenz zum Vermögen von Tochtergesellschaften des Gemeinde- und Städ-tebunds Thüringen e. V. Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2. bis 5.: Zu 6.: Zu 7.: