13.06.2017 Drucksache 6/4005Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 22. Juni 2017 Fehlende Kontinuität bei der Besetzung von Spitzenfunktionen im Thüringer Landeskriminalamt ? Die Kleine Anfrage 2070 vom 27. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach meiner Kenntnis sind derzeit vier von sechs Abteilungsleiterstellen im Thüringer Landeskriminalamt unbesetzt beziehungsweise lediglich vertretungsweise besetzt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie sind die Abteilungsleiterdienstposten im Thüringer Landeskriminalamt derzeit besetzt? 2. Wie sind die anderen Dienstposten des höheren Polizeivollzugsdienstes im Thüringer Landeskriminal amt derzeit besetzt? 3. Werden die besetzten Posten von den Dienstposteninhabern auch tatsächlich ausgeübt oder nehmen sie (auch) andere Funktionen im Thüringer Landeskriminalamt oder der Landespolizei wahr (bitte ein zeln darstellen)? 4. Wann ist geplant, gegebenenfalls nicht besetzte Dienstposten zu besetzen? 5. Erfolgt die Besetzung im Rahmen von Ausschreibungen? Falls nicht, aus welchen Gründen? 6. Ist möglicherweise geplant, zunächst zeitliche Befristungen ("mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäf te beauftragt") bei Besetzungen vorzunehmen (bitte einzeln darstellen)? 7. Wie wird der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Besetzung offener Dienstposten gewährleistet? 8. In welcher Art und Weise wird jeweils der örtliche Personalrat bei anstehenden Dienstpostenbesetzun gen beteiligt? 9. Was sind im Einzelfall zurzeit Hinderungsgründe für eine Dienstposteneinweisung beziehungsweise Be stellung (bitte einzeln aufführen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4005 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Wahrnahme der Aufgaben eines Dienstpostens kann durch die Bestellung eines Beamten auf dem Dienstposten oder aber durch die Beauftragung des Beamten mit der Wahrnahme der Dienstgeschäfte si chergestellt werden. Die Beauftragung mit der Wahrnahme der Dienstgeschäfte ist ein Instrument zur vor übergehenden Wahrnahme der Aufgaben eines Dienstpostens. Hierbei handelt es sich im Gegensatz zur Einweisung auf einem Dienstposten (Bestellung) nicht um eine längerfristig angelegte Übertragung. In der folgenden Tabelle wurde daher auf die Dienstposteneinweisung (Bestellung) und die Beauftragung mit der Wahrnahme der Dienstgeschäfte abgestellt. Dienstposten Bestellung Beauftragung mit der Wahr nahme der Dienstgeschäfte Präsident X Ständiger Vertreter X Leiter Controlling/Qualitätsmanagement/Prä sidialbüro N.N. X Leiter Abteilung 1 N.N. N.N. Leiter Abteilung 2 X Leiter Dezernat 21, zgl. Vertreter Leiter Ab teilung 2 X Leiter Dezernat 22 X Leiter Dezernat 23 X Leiter Abteilung 3 N.N. X Leiter Dezernat 31 X Leiter Dezernat 32 X Leiter Führungsgruppe Dezernat 32 X Leiter Dezernat 34 X Leiter Abteilung 4 N.N. N.N. Leiter Abteilung 5 X Leiter IuKKoordination, zgl. Vertreter Leiter Abteilung 5 X Leiter Dezernat 51 X Leiter Abteilung 6 X Leiter Dezernat 61 X Leiter Dezernat 62 X Leiter Dezernat 63 X Leiter Dezernat 64 X Zu 3.: Zur Sicherstellung des Dienstbetriebs sowie zur Gewährleistung der Bewältigung aller Aufgaben der Thü ringer Polizei sind die im Folgenden dargestellten Dienstposteninhaber im höheren Polizeivollzugsdienst mit anderen Aufgaben betraut: Dienstposteninhaber Dienstposteninhaber beauftragt mit der Wahrnahme der Dienst geschäfte als Leiter Dezernat 21, zgl. Vertreter Leiter Abteilung 2 Leiter Führungsgruppe Dezernat 32 Leiter Dezernat 32 Leiter Dezernat 63 Leiter Führungsgruppe Dezernat 32 Leiter Dezernat 32, zgl. Vertreter Abteilung 3 Leiter Abteilung 5 Abordnung zur Landespolizeidirektion zum Projekt NOVa Leiter Dezernat 63 Leiter Dezernat 64 Leiter Dezernat 64 Leiter Dezernat 55* sowie Leitung der AGKommission im Nebenamt 3 Drucksache 6/4005Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 4. und 5.: Über die Besetzung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr in Abwägung personalwirtschaftlicher und organisatorischer Gründe. In diesem Zusammenhang hat der Dienstherr ein weites Organisationsermessen. Gegenwärtig sind im Landeskriminalamt Thüringen vier Dienstposten im Bereich der Abteilungsleitung (Lei tung Abteilung 1, 3 und 4) sowie im höheren Polizeivollzugsdienst (Leiter Controlling/Qualitätsmanagement/ Präsidialbüro) nicht besetzt. Derzeit ist der Dienstposten "Leiter Abteilung 4" zur Nachbesetzung ausge schrieben. Die Auswahlentscheidung steht noch aus. Darüber hinaus ist beabsichtigt, dass das Landeskri minalamt Thüringen den Dienstposten "Leiter Abteilung 1" in absehbarer Zeit in eigener Zuständigkeit zur Nachbesetzung ausschreibt. Die Überlegungen zur Nachbesetzung der Dienstposten "Leiter Abteilung 3" sowie "Leiter Controlling/Qualitätsmanagement/Präsidialbüro" sind noch nicht abgeschlossen. Zu 6.: Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Zu 7.: Es steht im freien, allein personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen des Dienstherrn, ob er einen freien Dienstposten im Wege der Einstellung, Versetzung, Umsetzung oder Beförderung besetzen möchte. So weit auch Beförderungsbewerber zugelassen sind, ist der Dienstherr an den Leistungsgrundsatz des Arti kels 33 Abs. 2 Grundgesetz gebunden und aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, die sich aus Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz ergebenden Auswahlkriterien (Eignung, Leistung und Befähigung) auch gegenüber den Umsetzungs/Versetzungsbewerbern anzuwenden. Zu 8.: Im Sinne der partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit wird die Personalvertretung über sämtliche Dienstpostenbesetzungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Thüringer Personalvertretungsgesetz (Thür PersVG) informiert. Handelt es sich dabei um mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahmen im Sinne der §§ 74 und 75 ThürPersVG wird die Personalvertretung dazu entsprechend den personalvertretungsrechtli chen Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes beteiligt. Zu 9.: Der Dienstherr entscheidet in Abwägung personalplanerischer und organisatorischer Gründe über die Be setzung von Dienstposten. Soweit eine Ausschreibung oder Besetzung der in der Antwort zu Frage 4 auf geführten freien Dienstposten noch nicht erfolgte, stehen die personalwirtschaftlichen Organisationsent scheidungen dazu noch aus und werden alsbald getroffen. Dr. Poppenhäger Minister Endnote: * Dienstposten des höheren Verwaltungsdienstes; aufgrund eines Wechselstellenvermerks ist die Wahrnahme der Aufgaben auch durch Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes möglich. Fehlende Kontinuität bei der Besetzung von Spitzenfunktionen im Thüringer Lan-deskriminalamt? Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Endnote: