01.06.2017 Drucksache 6/4019Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 15. Juni 2017 Sonderöffnungszeiten von Läden an Sonntagen Die Kleine Anfrage 2113 vom 12. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Zu bestimmten Anlässen ist es in Thüringen für Gewerbetreibende möglich an Sonntagen zu öffnen. Für den Einzelhandel haben diese Tage eine besondere Bedeutung. Zunehmend erschwert der Onlinehandel lokalen Gewerbetreibenden die Geschäftssituation, da eine beinahe unbeschränkte Verfügbarkeit rund um die Uhr besteht. Somit ist es für lokale Gewerbetreibende umso wichtiger sich auch zu ausgewählten Zeiten an Sonntagen bekannter machen zu können. Damit steigert sich auch die Anziehungskraft der Thüringer Innenstädte, da sie im Rahmen der verkaufsoffenen Sonntage mit Veranstaltungen belebt werden. In anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr gibt es weitreichendere Möglichkeiten an Sonntagen zu öffnen. Diese Regelungen haben für die touristische Attraktivität dieser Orte eine hohe Bedeutung. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie sind die Rechtsverordnungen der Kreise und kreisfreien Städte zum Ladenöffnungsgesetz ausgestaltet (bitte jeweils anfügen)? 2. Wie oft werden Sonderöffnungen an Sonntagen für welche Orte beantragt (bitte nach Landkreisen und Orten sortiert aufführen)? 3. Wie gestaltet sich das Antragsverfahren zur Genehmigung verkaufsoffener Sonntage in den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städten? 4. Welche Erfahrungen und Unterschiede zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften gibt es nach Ansicht der Landesregierung bei der Verwaltungspraxis im Genehmigungsverfahren? 5. Wie hat sich nach Ansicht der Landersregierung die Regelung zur Öffnung an bestimmten Sonn- und Feiertagen sowie in ausgewählten Kur- und Erholungsorten bisher bewährt? 6. Wie wirkt sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Rechtsverordnung in Erfurt auf die Sonntagsöffnungsregelungen in anderen kommunalen Körperschaften aus? 7. Wie plant die Landesregierung zukünftig lokale Händler zu unterstützen, um bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber dem Onlinehandel auszugleichen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Bühl (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4019 8. Wie schätzt die Landesregierung die Leerstandssituation in den Thüringer Innenstädten ein (bitte einzeln auflisten jeweils für alle Städte über 10.000 Einwohner)? 9. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um dem Leerstand von Geschäften und der Verödung von Innenstädten entgegenzuwirken? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Kleine Anfrage zu den Sonderöffnungszeiten von Läden an Sonntagen bezieht sich nach Verständnis der Landesregierung auf zwei Ausnahmeregelungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (ThürLadÖffG). Es handelt sich dabei zum einen um den § 8 ThürLadÖffG, nach dem in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in einzeln aufzuführenden Wallfahrtsorten und Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von sechs zusammenhängenden Stunden im Zeitraum von 11 bis 20 Uhr öffnen dürfen. Die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis bestimmen dafür Voraussetzungen und Bedingungen durch Rechtsverordnung. Zum anderen betrifft es den § 10 ThürLadÖffG, nach dem Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonnund Feiertagen aus besonderem Anlass für die Dauer von bis zu sechs zusammenhängenden Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr geöffnet sein dürfen. Die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis sind aufgrund des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ThürLadÖffG zuständig, Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen durch Rechtsverordnung freizugeben. Die Antworten beziehen sich auf die genannten Ausnahmevorschriften. Zu 1.: Die Rechtsverordnungen der Landkreise und kreisfreien Städte beziehen sich auf die Ermächtigungsgrundlage und sind auf den Regelungsinhalt gemäß Wortlaut des Gesetzes beschränkt. Aufgrund der Vielzahl der erlassenen Rechtsverordnungen werden als Anlagen 1 und 2 für § 8 und § 10 ThürLadÖffG jeweils ein Beispiel angefügt. Zu 2.: Als Antwort wird auf die beigefügte Anlage 3 verwiesen. Darin wird die Anzahl der Rechtsverordnungen und der davon betroffenen Orte in den Jahren seit der Änderung des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes widergegeben . Zu 3.: Der Erlass der genannten Rechtsverordnungen ist nicht gleichzusetzen mit einem Genehmigungsverfahren. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung der Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. Es handelt sich beim Verordnungserlass um eine eigenständige Ermessensentscheidung, die unter Beachtung der vorrangig öffentlichen Interessen dienenden rechtlichen Vorgaben des § 10 ThürLadÖffG und unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 ThürLadÖffG zu treffen ist. § 1 ThürLadÖffG regelt, dass das Thüringer Ladenöffnungsgesetz dem Schutz der Sonn- und Feiertage sowie dem Arbeitnehmerschutz dient. Die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis müssen dabei den materiell-rechtlichen Anforderungen der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG Rechnung tragen. Auf die Antwort zu Frage 6 wird ergänzend Bezug genommen. Zu 4. und 5.: Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die Ausnahmeregelungen nach §§ 8 und 10 ThürLad- ÖffG die Möglichkeiten von Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen ausreichend erschließen und 3 Drucksache 6/4019Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode in Verbindung mit § 1 ThürLadÖffG auch gleichzeitig das erforderliche Niveau zum Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe gewährleisten. Mit dem Bericht der Landesregierung zur Unterrichtung des Thüringer Landtags über Auswirkungen des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes (Drucksache 6/1565 vom 29. Dezember 2015) wurde dargelegt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Möglichkeiten zur wahlweisen Freigabe des ersten oder zweiten Adventssonntags gemäß § 10 Abs. 3 ThürLadÖffG sowie zur ortsteilbezogenen Freigabe nach § 10 Abs. 4 ThürLadÖffG und den damit eingeräumten erweiterten Spielraum positiv bewertet haben. Nach Rückinformation der Landkreise und kreisfreien Städte wurden seit 2012 insgesamt nur einzelne Rechtsverordnungen gemäß § 8 Abs. 2 ThürLadÖffG erlassen. Insgesamt verfügen mindestens 15 Landkreise und kreisfreie Städte über eine entsprechende Ausnahmeverordnung. Mehrere Landkreise haben mitgeteilt, dass die Inanspruchnahme zusätzlicher Öffnungszeiten nach § 8 Abs. 1 ThürLadÖffG zurückgegangen ist. Von der Ermächtigung zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage nach § 10 ThürLadÖffG wurde dagegen weitgehend Gebrauch gemacht und insbesondere von den kreisfreien Städten wurden ortsteilbezogene Ausnahmen zugelassen. Infolge der Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage für einzelne Ortsteile zu unterschiedlichen Terminen bei Ausnutzung der maximal zulässigen vier Sonn- bzw. Feiertage im Jahr haben die Sonn- und Feiertagsöffnungen in Thüringen ein hohes Niveau erreicht. Im Vergleich dazu haben die Sonderöffnungen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2017 deutlich abgenommen, auch wenn für 2017 mit weiteren Ausnahmeverordnungen zu rechnen ist. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2016 im Normenkontrollverfahren gegen die Rechtsverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 kritisiert, dass sich in den letzten zehn Jahren in Thüringen erkennbar eine Verwaltungspraxis herausgebildet habe, die in der Verfassung und im Thüringer Ladenöffnungsgesetz keine Stütze finde, und es hat gefordert, mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen für eine Durchsetzung rechtmäßiger Zustände zu sorgen. Die Landesregierung hat darauf reagiert. Auf die Antwort zu Frage 6 wird insofern ergänzend Bezug genommen . Zu 6.: Die Urteile des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, gestützt auch auf die Entscheidungen von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht, müssen bei den Verfahren zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage künftig Berücksichtigung finden. Nicht nur die Stadt Erfurt, an die sich die Entscheidungen des Thüringer Oberverwaltungsgerichts direkt richten, hat die Urteile zu beachten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 1. Dezember 2009 (Az. 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07) ausgeführt: "Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Ladenöffnung bedeutet dies, dass die Ausnahme eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedarf. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und ein alltägliches Erwerbsinteresse (Shopping-Interesse) potenzieller Käufer genügen grundsätzlich nicht, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen." Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2016 (Az. 3 EN 123/16) den Rahmen für einen besonderen Anlass wie folgt definiert: "Die Landkreise und kreisfreien Städte sind bei ihren Entscheidungen durch die Vorgabe des in § 10 Abs. 1 ThürLadÖffG statuierten Erfordernisses des besonderen Anlasses strikt rechtlich gebunden." Der Verordnungsgeber muss daher im Vorfeld des Normerlasses grundsätzlich Folgendes beachten: - Um die Öffnung der Läden als Ausnahme von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zu seelischer Erhebung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen, bedarf es eines besonderen Sachgrundes. - Darüber hinaus müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4019 - Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, können Anlass für eine Ladenöffnung geben; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Mit Blick auf das Erfordernis einer allenfalls geringen prägenden Wirkung der Ladenöffnung muss diese als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheinen. - Die Behörde hat eine belastbare, schlüssige Prognose zur nachvollziehbaren Abschätzung der erwarteten Besucherströme zu erstellen und zu dokumentieren. Im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 (Az. 3 N 182/16) wurde darüber hinaus festgestellt, dass eine Attraktivitätssteigerung der Innenstadt als Einkaufsziel wirtschaftlichen Interessen entsprechen mag, jedoch rechtlich unerheblich ist. Um bereits bei Erlass der Ausnahmeverordnungen nach § 10 ThürLadÖffG zur Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage aus besonderem Anlass durch die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis rechtliche Mängel, die zur Rechtswidrigkeit der Rechtsverordnung führen, zu vermeiden und um eine einheitliche Vollzugspraxis sicherzustellen, hat die Landesregierung unter Beachtung der Rechtsprechung Hinweise in Form eines Kriterienkataloges als Hilfestellung für die Landkreise und kreisfreien Städte erarbeitet, die sich zurzeit im Abstimmungsprozess befinden. Es wird unter anderem eine Liste mit Öffnungstagen angestrebt, auf die man sich mit allen Beteiligten (Thüringischer Landkreistag, Gemeindeund Städtebund Thüringen, Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Handelsverband Thüringen e. V., Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern, Arbeitsgemeinschaft der Thüringer Handwerkskammern , Beauftragte der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung in Thüringen, Katholisches Büro Erfurt, Thüringer Landesverwaltungsamt und Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz) verständigt hat. Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 3 ThürLadÖffG ist seit Anfang April 2017 der Fachaufsicht zur Prüfung vorzulegen. Zu 7.: Wie die Digitalisierung alle Lebensbereiche verändert, wirkt sich der Onlinehandel auch auf den Einzelhandel und somit möglicherweise auch auf die Stadtzentren aus. Der Frage, was der Onlinehandel für Innenstädte , Stadtteilzentren, Ortszentren bedeutet, hat sich die Online-Publikation 08/2017 "Onlinehandel - Mögliche räumliche Auswirkungen auf Innenstädte, Stadtteil- und Ortszentren" des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung gewidmet. Die Faktoren mit Einfluss auf den Handel sind demnach vielgestaltig . Für die Entwicklung des Onlinehandels werden verschiedene Prognosen beschrieben mit unterschiedlichen Auswirkungen auf den Einzelhandel. Hinzu kommen branchenspezifische Differenzierungen. Ein Wettbewerbsnachteil der stationären Handelsunternehmen gegenüber dem Onlinehandel ist derzeit nicht konkret bezifferbar und kann somit auch nicht bewertet und gegebenenfalls "ausgeglichen" werden. Nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz hat der Einzelhandel Bestimmungen zu Ladenöffnungszeiten und zu den Beschäftigungsbeschränkungen an Samstagen einzuhalten, die für den Onlinehandel keine Anwendung finden, und die von den lokalen Händlern als Benachteiligung beschrieben werden. Die Ausführungen zu den vorstehenden Fragen haben verdeutlicht, dass die Beseitigung von Benachteiligungen sich nicht als Begründung für die Zulassung von Sonntagsöffnungen eignet. Grundsätzlich unterstützt die Landesregierung aber weiterhin, dass der Einzelhandel in den Innenstädten Besucherströme zu besonderen Anlässen geschäftlich mit nutzen kann. Die Landesregierung ist im Rahmen der Erarbeitung der Thüringer Strategie für die digitale Gesellschaft auch mit den Vertretern des Einzelhandels in einem konstruktiven Abstimmungsprozess. Die daraus resultierenden Unterstützungsmöglichkeiten werden im Laufe des Jahres 2017 geprüft. Im Ergebnis wird die Landesregierung die in der Erarbeitung befindliche Thüringer Strategie für die digitale Gesellschaft vorstellen. Zu 8.: Kenntnisse über die Leerstandssituation in den Thüringer Innenstädten über 10.000 Einwohner liegen der Landesregierung nicht vor. 5 Drucksache 6/4019Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode In einem Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Zwischenevaluierung des Bund-Länder-Programms "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" vom April 2015 heißt es: "… viele Zentren sind mit Funktionsverlusten, Gebäudeleerständen und rückläufigen Nutzungsintensitäten konfrontiert". Im Zweitem Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der ländlichen Räume vom 17. November 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10400) wird dazu ausgeführt: "Der Anteil der Wohnungsleerstände ist abhängig von der kleinräumigen wirtschaftlichen und demografischen Entwicklung regional sehr unterschiedlich. Die höchsten Leerstände gibt es in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit bis zu 14 Prozent in einigen Landkreisen." Zu 9.: Im Rahmen der Städtebauförderung von Bund, Ländern und Kommunen können verschiedene Programme wie "Aktive Stadt- und Ortsteilzentren" und "Stadtumbau Ost" zum Erhalt lebendiger Ortszentren eingesetzt werden. In Thüringen als ländlich geprägtes Bundesland werden die Bund-Länder-Städtebauförderprogramme mit landeseigenen Programmen ergänzt, um bedeutsame städtebauliche Maßnahmen außerhalb der Bund- Länder-Programme sowie der EU-Förderung finanziell unterstützen zu können. Ziel der Landesinitiative ist es, das Erscheinungsbild der Städte aufzuwerten und ihre innerstädtische Funktionsvielfalt zu erhalten. Die Finanzhilfen sind bestimmt für die Stärkung von zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste , insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder betroffen sind. Sie werden eingesetzt zur Vorbereitung und Durchführung von Gesamtmaßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung dieser Bereiche als Standorte für Wirtschaft und Kultur sowie als Orte zum Wohnen, Arbeiten und Leben. Zuwendungsempfänger sind immer die Gemeinden. Die Städtebauförderung dient in Thüringen vor allem der Beseitigung von städtebaulichen Missständen und der Behebung von strukturellen und funktionellen Mängeln, der Stärkung der Innenentwicklung, der Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke, der Behebung sozialer Probleme sowie der Sicherung und Stärkung der öffentlichen Daseinsvorsorge in dünn besiedelten ländlichen Räumen. Der unter Frage 8 zitierte Bericht verdeutlicht, dass als Erfolgsfaktor neben der Förderung baulich-investiver Maßnahmen Managementansätze an Bedeutung gewinnen, welche die Beratung und Aktivierung der Beteiligten und Betroffenen in den Mittelpunkt stellen. Die Bedeutung der Entwicklung des stationären Einzelhandels für die Zentren der Städte und damit deren Attraktivität als Ganzes und deren Auswirkungen auf gesellschaftliche Aspekte wie die Gewährleistung der Daseinsvorsorge wurden erkannt. Werner Ministerin Anlagen* * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. Verordnung über Bestimmungen zum Offenhalten von Verkaufsstellen in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten für die Landeshauptstadt Erfurt vom 19. April 2007 Festl. OB 159/2007 3.271 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Erfurt am 4. Mai 2007 1 Verordnung über Bestimmungen zum Offenhalten von Verkaufsstellen in Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorten für die Landeshauptstadt Erfurt vom 19. April 2007 Auf der Grundlage des § 8 (2) des Thüringer Ladenöffnungsgesetzes wird für die Landeshauptstadt Erfurt verordnet: § 1 Die Landeshauptstadt Erfurt ist ein Ausflugsort mit besonders starkem Fremdenverkehr . § 2 Verkaufsstellen der Landeshauptstadt Erfurt dürfen für den Verkauf von Reisebedarf, Devotionalien sowie Waren, die für die Stadt Erfurt kennzeichnend sind, ganzjährig an Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von 6 zusammenhängenden Stunden im Zeitraum zwischen 11.00 - 20.00 Uhr geöffnet sein. § 3 Wird eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen nach § 2 geöffnet, so hat der Inhaber die zusätzlichen Öffnungszeiten vor der Öffnung der Verkaufsstelle der Stadtverwaltung Erfurt, Ordnungsamt, Abt. Gewerbeangelegenheiten anzuzeigen. § 4 Am Karfreitag, dem Volkstrauertag und dem Totensonntag sind die Verkaufsstellen geschlossen zu halten. Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag dürfen Verkaufsstellen nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein. § 5 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 (1) Nr. 2 Thüringer Ladenöffnungsgesetz dar. § 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. gez. i. V. T. Thierbach Andreas Bausewein Oberbürgermeister Kolbinger Schreibmaschinentext Anlage 1 Kolbinger Schreibmaschinentext Kolbinger Schreibmaschinentext Kolbinger Schreibmaschinentext Anlage 2 Anlage 3 Rechtsveordnungen nach § 10 ThürLadÖffG in Thüringen Seite 1 Lankreis/kreisfreie Stadt Jahr Anzahl Anträge Sonderöffnung Anzahl Rechtsverordnung Sonderöffnung Anzahl freigegebene Sonn-/Feiertage Freigabe für welche Gemeinden und Ortsteile mit jeweiliger Anzahl LRA Altenburger Land 2012 25 19 25 4 Altenburg; 1 Gößnitz; 2 Meuselwitz; 1 Schmölln; 4 Göllnitz; 3 Lödla; 1 Lumpzig; 4 Nobitz; 1 Rositz; 4 Windischleuba LRA Altenburger Land 2013 23 11 23 4 Altenburg; 2 Meuselwitz; 2 Schmölln; 4 Göllnitz; 3 Lödla; 3 Nobitz; 1 Rositz; 4 Windischleuba LRA Altenburger Land 2014 18 10 18 4 Altenburg; 2 Meuselwitz; 4 Göllnitz; 3 Lödla; 1 Rositz; 4 Windischleuba LRA Altenburger Land 2015 19 19 19 4 Altenburg; 2 Meuselwitz; 4 Göllnitz; 3 Lödla; 1 Lumpzig; 1 Rositz; 4 Windischleuba LRA Altenburger Land 2016 21 16 21 4 Altenburg; 1 Gößnitz; 2 Meuselwitz; 4 Göllnitz; 3 Lödla; 1 Lumpzig; 2 Rositz; 4 Windischleuba LRA Altenburger Land 2017 7 0 0 LRA Eichsfeld 2012 7 1 18 3 Breitenworbis; 2 Dingelstädt; 1 Landgemeinde Am Ohmberg-OT Großbodungen; 4 Heilbad Heiligenstadt; 4 Leinefelde; 4 Worbis LRA Eichsfeld 2013 7 1 18 4 Breitenworbis; 2 Dingelstädt; 1 Landgemeinde Am Ohmberg-OT Großbodungen; 4 Heilbad Heiligenstadt; 4 Leinefelde; 3 Worbis LRA Eichsfeld 2014 7 1 18 4 Breitenworbis; 2 Dingelstädt; 1 Landgemeinde Am Ohmberg-OT Großbodungen; 4 Heilbad Heiligenstadt; 4 Leinefelde; 3 Worbis LRA Eichsfeld 2015 10 1 18 4 Breitenworbis; 2 Dingelstädt; 1 Landgemeinde Am Ohmberg-OT Großbodungen; 4 Heilbad Heiligenstadt; 4 Leinefelde; 3 Worbis LRA Eichsfeld 2016 10 2 18 4 Breitenworbis; 2 Dingelstädt; 1 Landgemeinde Am Ohmberg-OT Großbodungen; 4 Heilbad Heiligenstadt; 4 Leinefelde; 3 Worbis LRA Eichsfeld 2017 10 1 13 2 Dingelstädt; 4 Heilbad Heiligenstadt; 4 Leinefelde; 3 Worbis LRA Gotha 2012 4 4 10 4 Gotha; 4 Friedrichroda; 1 Nesse-Apfelstädt-OT Neudietendorf; 1 Tabarz LRA Gotha 2013 6 6 11 4 Gotha; 3 Friedrichroda; 1 Waltershausen; 1 Ohrdruf; 1 Tabarz; 1 DreiGleichen-OT Mühlberg LRA Gotha 2014 7 7 14 4 Gotha; 4 Friedrichroda; 1 Waltershausen; 1 Drei Gleichen-OT Mühlberg; 1 Tabarz; 2 Schwabhausen; 1 Tambach-Dietharz LRA Gotha 2015 5 14 14 4 Gotha; 3 Friedrichroda; 2 Tabarz; 1 DreiGleichen-OT Wandersleben; 4 Schwabhausen LRA Gotha 2016 5 5 12 4 Gotha; 2 Friedrichroda; 1 Tambach-Dietharz; 1 Drei Gleichen-OT Mühlberg; 4 Schwabhausen LRA Gotha 2017 3 1 1 1 Gotha LRA Greiz 2012 7 8 17 5 Zeulenroda-Triebes; 2 Bad Köstritz; 4 Harth-Pöllnitz; 2 Langenwolschendorf; 4 Greiz LRA Greiz 2013 8 8 15 5 Zeulenroda-Triebes; 2 Bad Köstritz; 4 Harth-Pöllnitz; 2 Langenwolschendorf; 3 Greiz LRA Greiz 2014 7 7 15 4 Zeulenroda-Triebes; 2 Bad Köstritz; 4 Harth-Pöllnitz; 2 Langenwolschendorf; 3 Greiz LRA Greiz 2015 6 6 15 4 Zeulenroda-Triebes; 2 Bad Köstritz; 4 Harth-Pöllnitz; 2 Langenwolschendorf; 3 Greiz LRA Greiz 2016 10 7 14 4 Zeulenroda-Triebes; 2 Bad Köstritz; 2 Harth-Pöllnitz; 2 Langenwolschendorf; 3 Greiz; 1 Berga LRA Greiz 2017 4 3 6 2 Langenwolschendorf; 3 Greiz; 1 Berga LRA Hildburghausen 2012 5 1 13 4 Hildburghausen; 3 Eisfeld; 4 Schleusingen; 1 Römhild; 1 Straufhain LRA Hildburghausen 2013 5 1 15 4 Hildburghausen; 4 Eisfeld; 4 Schleusingen; 1 Römhild; 2 Straufhain LRA Hildburghausen 2014 5 1 14 4 Hildburghausen; 3 Eisfeld; 4 Schleusingen; 2 Römhild; 1 Straufhain LRA Hildburghausen 2015 4 1 14 4 Hildburghausen; 3 Eisfeld; 4 Schleusingen; 2 Römhild-Stadt; 1 OT Bedheim LRA Hildburghausen 2016 4 2 15 4 Hildburghausen; 4 Eisfeld; 2 Römhild-Stadt; 1 OT Bedheim; 4 Schleusingen LRA Hildburghausen 2017 6 2 8 4 Hildburghausen; 3 Eisfeld; 1 Römhild-Stadt; 3 Eisfeld LRA Ilm-Kreis 2012 6 6 15 4 Arnstadt-ohne OT Angelhausen; 4 Arnstadt-OT Angelhausen; 4 Ilmenau; 2 Martinroda; 1 Stadtilm LRA Ilm-Kreis 2013 6 6 18 4 Arnstadt-ohne OT Angelhausen; 4 Arnstadt-OT Angelhausen; 4 Ilmenau; 4 Martinroda; 1 Stadtilm; 1 Gehren LRA Ilm-Kreis 2014 6 6 17 4 Arnstadt-ohne OT Angelhausen; 4 Arnstadt-OT Angelhausen; 4 Ilmenau; 4 Martinroda; 1 Gehren LRA Ilm-Kreis 2015 5 5 17 4 Arnstadt-ohne OT Angelhausen; 4 Arnstadt-OT Angelhausen; 4 Ilmenau; 4 Martinroda; 1 Gehren LRA Ilm-Kreis 2016 7 7 19 4 Arnstadt-ohne OT Angelhausen; 4 Arnstadt-OT Angelhausen; 4 Ilmenau; 4 Martinroda; 1 Gehren LRA Ilm-Kreis 2017 4 2 7 3 Arnstadt-gesamter Ort; 4 Ilmenau LRA Kyffhäuserkreis 2012 5 1 18 3 Artern; 4 Bad Frankenhausen; 4 Sondershausen; 1 Roßleben; 1 OT Bottendorf; 1 OT Schönewerde; 4 Wiehe LRA Kyffhäuserkreis 2013 5 1 18 3 Artern; 4 Bad Frankenhausen; 4 Sondershausen; 1 Roßleben; 1 OT Bottendorf; 1 OT Schönewerde; 4 Wiehe LRA Kyffhäuserkreis 2014 5 1 16 1 Artern; 3 Bad Frankenhausen; 4 Sondershausen; 2 Roßleben; 1 OT Bottendorf; 1 OT Schönewerde; 4 Wiehe LRA Kyffhäuserkreis 2015 5 1 14 1 Artern; 3 Bad Frankenhausen; 4 Sondershausen; 2 Roßleben; 4 Wiehe LRA Kyffhäuserkreis 2016 5 1 15 2 Artern; 3 Bad Frankenhausen; 4 Sondershausen; 2 Roßleben; 4 Wiehe LRA Kyffhäuserkreis 2017 4 1 10 2 Artern; 3 Bad Frankenhausen; 3 Sondershausen; 2 Wiehe LRA Nordhausen 2012 6 5 8 4 Nordhausen; 4 Harztor LRA Nordhausen 2013 2 2 8 4 Nordhausen; 4 Harztor Anlage 3 Rechtsveordnungen nach § 10 ThürLadÖffG in Thüringen Seite 2 Lankreis/kreisfreie Stadt Jahr Anzahl Anträge Sonderöffnung Anzahl Rechtsverordnung Sonderöffnung Anzahl freigegebene Sonn-/Feiertage Freigabe für welche Gemeinden und Ortsteile mit jeweiliger Anzahl LRA Nordhausen 2014 2 2 8 4 Nordhausen; 4 Harztor LRA Nordhausen 2015 3 3 8 4 Nordhausen; 3 Harztor; 1 Nohra LRA Nordhausen 2016 3 3 8 4 Nordhausen; 3 Harztor; 1 Nohra LRA Nordhausen 2017 2 2 5 4 Nordhausen; 1 Harztor LRA SHK 2012 6 6 11 1 Hermsdorf; 1 Kahla; 3 Rothenstein; 4 Zöllnitz; 2 Eisenberg LRA SHK 2013 4 4 9 1 Kahla; 3 Zöllnitz; 3 Rothenstein; 2 Eisenberg LRA SHK 2014 4 4 11 1 Kahla; 2 Eisenberg; 4 Zöllnitz; 4 Rothenstein LRA SHK 2015 6 6 13 2 Kahla; 4 Rothenstein; 4 Zöllnitz; 2 Eisenberg; 1 Bürgel LRA SHK 2016 4 4 11 2 Kahla; 1 Eisenberg; 4 Zöllnitz; 4 Rothenstein LRA SHK 2017 2 1 2 2 Eisenberg LRA SOK 2012 18 18 22 4 Schleiz; 4 Bad Lobenstein; 4 Stadt Pößneck; 2 Saalburg-Ebersdorf; 1 Triptis; 2 Neustadt/Orla; 2 Oppurg LRA SOK 2013 18 18 21 4 Pößneck; 3 Schleiz; 3 Bad Lobenstein; 2 Neustadt/Orla; 1 Triptis; 4 Saalburg-Ebersdorf; 3 Oppurg; 1 Seisla LRA SOK 2014 18 18 18 4 Pößneck; 2 Schleiz; 4 Bad Lobenstein; 1 Neustadt/Orla; 1 Triptis; 3 Saalburg-Ebersdorf; 2 Oppurg; 1 Remptendorf LRA SOK 2015 19 19 22 4 Pößneck; 4 Bad Lobenstein; 4 Schleiz; 3 Saalburg-Ebersdorf; 2 Neustadt/Orla; 1 Triptis; 3 Oppurg; 1 Remptendorf LRA SOK 2016 14 14 17 3 Pößneck; 4 Schleiz; 4 Bad Lobenstein; 1 Neustadt/Orla; 1 Saalburg-Ebersdorf; 1 Triptis; 3 Oppurg LRA SOK 2017 9 9 13 2 Pößneck; 3 Schleiz; 3 Bad Lobenstein; 1 Saalburg-Ebersdorf; 1 Oettersdorf; 1 Oppurg; 2 Neustadt/Orla LRA Saalfeld-Rudolstadt 2012 14 1 33 4 Bad Blankenburg; 2 Gräfenthal; 3 Königsee; 1 Lehesten; 2 Leutenberg; 3 Lichte; 2 Piesau; 1 Reichmannsdorf; 4 Rudolstadt; 4 Saalfeld; 1 Schmiedefeld; 3 Uhlstädt-Kirchhasel; 2 Unterweisßbach; 1 Unterwellenborn LRA Saalfeld-Rudolstadt 2013 13 1 30 4 Bad Blankenburg; 3 Königsee; 1 Lehesten; 1 Leutenberg; 3 Lichte; 2 Piesau; 1 Reichmannsdorf; 4 Rudolsadt; 4 Saalfeld; 1 Schmiedefeld; 4 Uhlstädt-Kirchhasel; 1 Unterweißbach; 1 Unterwellenborn LRA Saalfeld-Rudolstadt 2014 12 1 29 4 Bad Blankenburg; 3 Königsee-Rottenbach; 2 Leutenberg; 1 Lichte; 2 Piesau; 1 Reichmannsdorf; 4 Rudolstadt; 4 Saalfeld; 1 Schmiedefeld; 4 Uhlstädt-Kirchhasel; 2 Unterweißbach; 1 Unterwellenborn LRA Saalfeld-Rudolstadt 2015 13 1 32 4 Bad Blankenburg; 1 Cursdorf; 4 Königsee-Rottenbach; 1 Leutenberg; 1 Lichte; 1 Piesau; 1 Reichmannsdorf; 4 Rudolstadt; 4 Saalfeld; 1 Schmiedefeld; 4 Uhlstädt-Kirchhasel; 2 Unterweißbach; 3 Unterwellenborn LRA Saalfeld-Rudolstadt 2016 11 1 25 2 Bad Blankenburg; 3 Königsee-Rottenbach; 3 Leutenberg; 1 Lichte; 1 Piesau; 1 Reichmannsdorf; 4 Rudolstadt; 4 Saalfeld; 1 Schmiedefeld; 4 Uhlstädt-Kirchhasel; 3 Unterwellenborn LRA Saalfeld-Rudolstadt 2017 11 1 27 3 Königsee-Rottenbach; 1 Leutenberg; 1 Lichte; 1 Piesau; 1 Reichmannsdorf; 4 Rudolstadt; 4 Saalfeld; 1 Schmiedefeld; 4 Uhlstädt-Kirchhasel; 3 Unterwellenborn LRA Schmalkalden-Meiningen 2012 6 1 19 4 Meiningen; 4 Schmalkalden, 4 Zella-Mehlis; 3 Steinbach-Hallenberg; 4 Schwallungen LRA Schmalkalden-Meiningen 2013 5 1 18 4 Meiningen; 4 Schmalkalden, 4 Zella-Mehlis; 2 Steinbach-Hallenberg; 4 Schwallungen LRA Schmalkalden-Meiningen 2014 6 1 19 4 Meiningen; 4 Schmalkalden, 4 Zella-Mehlis; 3 Steinbach-Hallenberg; 4 Schwallungen LRA Schmalkalden-Meiningen 2015 5 1 15 4 Meiningen; 4 Schmalkalden, 4 Zella-Mehlis; 3 Steinbach-Hallenberg LRA Schmalkalden-Meiningen 2016 4 1 15 4 Meiningen; 4 Schmalkalden, 4 Zella-Mehlis; 3 Steinbach-Hallenberg LRA Schmalkalden-Meiningen 2017 3 2 3 1 Meiningen; 1 Schmalkalden; 1 Zella-Mehlis LRA Sömmerda 2012 6 4 12 4 Buttstädt; 4 Sömmerda; 4 Elxleben LRA Sömmerda 2013 6 4 12 4 Buttstädt; 4 Sömmerda; 4 Elxleben LRA Sömmerda 2014 7 5 13 3 Buttstädt; 4 Sömmerda; 4 Elxleben; 2 Kölleda LRA Sömmerda 2015 7 5 11 2 Buttstädt; 4 Sömmerda; 4 Elxleben; 1 Kölleda LRA Sömmerda 2016 9 6 8 2 Buttstädt; 2 Sömmerda; 4 Elxleben LRA Sömmerda 2017 4 2 2 2 Elxleben LRA Sonneberg 2012 5 1 14 4 Sonneberg; 3 Neuhaus a.R.; 3 Steinach; 2 Lauscha; 2 Schalkau LRA Sonneberg 2013 5 1 14 4 Sonneberg; 3 Neuhaus a.R.; 4 Steinach; 2 Lauscha; 1 Schalkau LRA Sonneberg 2014 5 1 14 4 Sonneberg; 3 Neuhaus a.R.; 3 Steinach; 2 Lauscha; 2 Schalkau LRA Sonneberg 2015 5 1 13 4 Sonneberg; 3 Neuhaus a.R.; 3 Steinach; 1 Lauscha; 2 Schalkau Anlage 3 Rechtsveordnungen nach § 10 ThürLadÖffG in Thüringen Seite 3 Lankreis/kreisfreie Stadt Jahr Anzahl Anträge Sonderöffnung Anzahl Rechtsverordnung Sonderöffnung Anzahl freigegebene Sonn-/Feiertage Freigabe für welche Gemeinden und Ortsteile mit jeweiliger Anzahl LRA Sonneberg 2016 5 1 12 4 Sonneberg; 3 Neuhaus a.R.; 3 Steinach; 1 Lauscha; 1 Schalkau LRA Sonneberg 2017 5 1 13 4 Sonneberg; 3 Neuhaus a.R.; 3 Steinach; 1 Lauscha; 2 Schalkau LRA UH 2012 8 5 23 4 Mühlhausen; 4 Bad Tennstedt; 4 Unstruttal-OT Ammern; 1 Kammerforst; 4 OT Oberdorla; 2 Weinbergen; 4 Bad Langensalza LRA UH 2013 6 3 21 4 Mühlhausen; 4 Bad Langensalza; 4 Unstruttal-OT Ammern; 4 OT Oberdorla; 4 Rodeberg-OT Eigenrieden; 1 Vogtei-OT Kammerforst LRA UH 2014 7 3 22 1 Vogtei-OT Kammerforst; 4 Bad Langensalza; 4 Rodeberg-OT Eigenrieden; 4 Vogtei-OT Oberdorla; 4 Mühlhausen; 4 Unstruttal-OT Ammern; 1 Weinbergen-OT Höngeda LRA UH 2015 6 5 19 4 Vogtei-OT Oberdorla; 4 Unstruttal-OT Ammern; 1 Kammerforst; 2 Rodeberg-OT Eigenrieden; 4 Bad Langensalza; 4 Mühlhausen LRA UH 2016 5 3 17 4 Vogtei-OT Oberdorla; 4 Bad Langensalza; 1 Kammerfrost; 4 Mühlhausen; 4 Unstruttal-OT Ammern LRA UH 2017 4 2 2 1 Mühlhausen; 1 Unstruttal-OT Ammern LRA Wartburgkreis 2012 20 3 19 3 Bad Salzungen; 4 Bad Liebenstein; 1 Schweina; 1 Geisa; 2 Tiefenort; 4 Kaltennordheim; 2 Vacha; 1 Dorndorf; 1 Leimbach LRA Wartburgkreis 2013 23 2 21 4 Bad Salzungen; 4 Bad Liebenstein; 1 Schweina; 1 Geisa; 1 Tiefenort; 4 Kaltennordheim; 2 Vacha; 1 Dorndorf; 3 Creuzburg LRA Wartburgkreis 2014 23 1 23 4 Bad Salzungen; 4 Bad Liebenstein; 1 Bad Liebenstein-OT Steinbach; 2 Schweina; 2 Geisa; 1 Tiefenort; 4 Kaltennordheim; 1 Vacha; 1 Dorndorf; 1 Creuzburg; 1 Mihla; 1 Vacha-OT Völkershausen LRA Wartburgkreis 2015 26 2 23 4 Bad Salzungen; 4 Bad Liebenstein; 1 Bad Liebenstein-OT Steinbach; 2 Schweina; 2 Geisa; 1 Tiefenort; 4 Kaltennordheim; 2 Vacha; 1 Dorndorf; 1 Creuzburg; 1 Mihla LRA Wartburgkreis 2016 23 1 22 4 Bad Salzungen; 4 Bad Liebenstein; 1 Bad Liebenstein-OT Steinbach; 2 Schweina; 1 Geisa; 1 Tiefenort; 4 Kaltennordheim; 2 Vacha; 1 Dorndorf; 1 Creuzburg; 1 Mihla LRA Wartburgkreis 2017 23 1 23 4 Bad Salzungen; 4 Bad Liebenstein; 2 Bad Liebenstein-OT Steinbach; 3 Schweina; 1 Tiefenort; 4 Kaltennordheim; 2 Vacha; 1 Dorndorf; 1 Creuzburg; 1 Mihla LRA Weimaer Land 2012 6 2 15 2 Bad Sulza; 1 VG Mellingen; 3 OT Nohra; 3 OT Mönchenholzhausen; 2 Apolda; 3 Blankenhain; 1 Landkreis LRA Weimaer Land 2013 7 2 13 1 Apolda; 3 OT Nohre; 3 OT Mönchenholzhausen; 1 VG Kranichfeld; 1 VG Mellingen; 3 Blankenhain; 1 Lamdkreis LRA Weimaer Land 2014 6 2 16 3 Bad Sulza; 3 Blankenhain; 3 OT Nohra; 3 OT Mönchenholzhausen; 3 Apolda; 1 Landkreis LRA Weimaer Land 2015 7 2 16 3 Apolda; 2 Bad Sulza; 3 Blankenhain; 3 OT Nohra; 3 OT Mönchenholzhausen; 1 Imtal-Weinstraße; 1 Landkreis LRA Weimaer Land 2016 7 1 15 2 Apolda; 2 Bad Sulza; 3 Blankenhain; 3 OT Nohra; 3 OT Mönchenholzhausen; 1 Imtal-Weinstraße; 1 Landkreis LRA Weimaer Land 2017 3 1 4 4 Apolda SV Eisenach 2012 3 1 10 4 ESA; 4 OT Stregda; 3 OT Hötzelsroda SV Eisenach 2013 3 1 11 4 ESA; 4 OT Stregda; 3 OT Hötzelsroda SV Eisenach 2014 3 1 11 4 ESA; 4 OT Stregda; 3 OT Hötzelsroda SV Eisenach 2015 3 1 11 4 ESA; 4 OT Stregda; 3 OT Hötzelsroda SV Eisenach 2016 3 1 11 4 ESA; 4 OT Stregda; 3 OT Hötzelsroda SV Eisenach 2017 3 2 7 4 ESA; 3 OT Hötzelsroda SV Erfurt 2012 4 1 10 4 Erfurt; 3 Gispersleben; 2 Waltersleben; 1 Daberstedt SV Erfurt 2013 4 1 11 4 Erfurt; 2 Gispersleben; 2 Waltersleben; 2 Daberstedt; 1 Bindersleben SV Erfurt 2014 4 2 14 4 Erfurt; 4 Gispersleben; 2 Waltersleben; 3 Daberstedt, 1 Bindersleben SV Erfurt 2015 5 1 14 4 Erfurt; 3 Gispersleben; 3 Waltersleben; 3 Daberstedt; 1 Bindersleben SV Erfurt 2016 4 1 7 1 Erfurt; 1 Gispersleben; 1 Waltersleben; 1 Hochheim; 2 Bindersleben; 1 Altstadt SV Erfurt 2017 1 0 0 SV Gera 2012 1 1 4 Gera SV Gera 2013 1 1 4 Gera SV Gera 2014 1 1 4 Gera SV Gera 2015 1 1 4 Gera SV Gera 2016 1 2 4 Gera SV Gera 2017 1 1 4 Gera Anlage 3 Rechtsveordnungen nach § 10 ThürLadÖffG in Thüringen Seite 4 Lankreis/kreisfreie Stadt Jahr Anzahl Anträge Sonderöffnung Anzahl Rechtsverordnung Sonderöffnung Anzahl freigegebene Sonn-/Feiertage Freigabe für welche Gemeinden und Ortsteile mit jeweiliger Anzahl SV Jena 2012 5 1 8 4 OT Jena-Zentrum; 4 OT Burgau; 4 OT Jena-Nord; 3 OT Isserstedt; 4 OT Neulobeda SV Jena 2013 5 1 8 4 OT Jena-Zentrum; 4 OT Burgau; 4 OT Jena-Nord; 4 OT Isserstedt; 4 OT Neulobeda SV Jena 2014 5 1 9 4 OT Jena-Zentrum; 4 OT Burgau; 4 OT Jena-Nord; 4 OT Isserstedt; 4 OT Neulobeda SV Jena 2015 5 1 9 4 OT Jena-Zentrum; 4 OT Burgau; 4 OT Jena-Nord; 4 OT Isserstedt; 4 OT Neulobeda SV Jena 2016 5 1 10 4 OT Jena-Zentrum; 4 OT Burgau; 4 OT Jena-Nord; 4 OT Isserstedt; 4 OT Neulobeda SV Jena 2017 1 2 5 4 OT Jena-Zentrum; 1 OT Neulobeda SV Suhl 2012 1 1 4 4 Suhl SV Suhl 2013 1 1 4 4 Suhl SV Suhl 2014 2 1 5 4 Suhl; 1 OT Heinrichs SV Suhl 2015 2 1 5 4 Suhl; 1 OT Heinrichs SV Suhl 2016 2 1 5 4 Suhl; 1 OT Heinrichs SV Suhl 2017 2 1 4 3 Suhl; 1 OT Heinrichs SV Weimar 2012 2 1 8 4 Weimar; 4 OT Weimar SV Weimar 2013 2 1 7 4 Weimar; 3 OT Weimar SV Weimar 2014 2 1 8 4 Weimar; 4 OT Weimar SV Weimar 2015 2 1 8 4 Weimar; 4 OT Weimar SV Weimar 2016 2 1 8 4 Weimar; 4 OT Weimar SV Weimar 2017 3 1 4 4 Weimar Anlage 3 Rechtsverordnungen nach § 10 ThürLadÖffG in Thüringen Seite 5 Jahr Anzahl 2012 336 2013 330 2014 336 2015 334 2016 309 2017 163 Gesamtergebnis 1.808 Sonderöffnungszeiten von Läden an Sonntagen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: