06.06.2017 Drucksache 6/4026Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 16. Juni 2017 Massive Forstarbeiten mit Schwertechnik im FFH-Gebiet Nr. 45 "Großer Ettersberg" mit teilweiser Betroffenheit des Naturschutzgebiets (NSG) Nr. 50 "Prinzenschneise" Die Kleine Anfrage 2058 vom 24. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Das FFH-Gebiet Nr. 45 "Großer Ettersberg" und das NSG Nr. 50 "Prinzenschneise" befinden sich auf dem Ettersberg, nahe der Gedenkstätte Buchenwald und dem Schloss Ettersburg. Seit dem Winter 2015/2016 werden im FFH-Gebiet sowie teilweise auch im NSG "Prinzenschneise" im gesamten Waldgebiet des Ettersberges durch das Forstamt Bad Berka massiv Eichen- und Buchenernten mit schwerer Technik durchgeführt . Dabei werden durch die Harvester Rückegassen im Abstand von 20 Metern auf der gesamten Fläche bis zu den Waldrändern angelegt, die den Wald "in Scheiben schneiden". Dies führt vor allem zu schweren Schäden im Bereich des Bodens aufgrund extremer Verdichtung. Außerdem wurden die Forstarbeiten im vergangenen Winter bei Temperaturen von plus zehn Grad Celsius durchgeführt. Die Bürgerinitiative "proEttersberg" fordert in einer Petition an den Landtag die Anwendung des "Lübecker Modells" für das Waldgebiet auf dem Ettersberg sowie die Einstellung der forstwirtschaftlichen Nutzung der "Prinzenschneise". Beim Lübecker Modell handelt es sich um ein Konzept der naturnahen Waldnutzung, das heißt möglichst wenig Eingriff in die Natur nach Minimalprinzip mit Orientierung an natürlich ablaufenden Prozessen zur Entwicklung möglichst großer Naturnähe. Zudem verfolgt der sogenannte "Masterplan Ettersberg" das Ziel, den Ettersberg auf eine neue Weise in die Region und Landschaft zu integrieren. Neben einem sanften, naturnahen Ausbau der touristischen und in Folge wirtschaftlichen Infrastruktur (Ausrichtung auf Deutschland und Europa) wird auch eine veränderte öffentliche Wahrnehmung des Berges angestrebt. Ich frage die Landesregierung: 1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen war ThüringenForst im Winter 2015/2016 berechtigt, in den oben genannten Schutzgebieten mit besonders schutzwürdiger Bodenarthropodenfauna a) ohne Bodenfrost und b) mit schwerer Technik und im Abstand von 20 Metern angelegter Rückegassen Baumernten durchzuführen, wo doch eine einzel- bis femelartige Bewirtschaftung angezeigt ist? 2. Welche Genehmigung und gegebenenfalls welche Auflagen hat ThüringenForst für die gegenwärtig stattfindenden massiven Fällungen von Eichen im NSG "Prinzenschneise", da dieses NSG für diese Baumart ein wichtiges Genreservat darstellt? 3. Welche Schutzmaßnahmen wurden für die Reste des Hügelgräberfeldes im NSG "Prinzenschneise" getroffen , da die Harvester auch hier Rückegassen angelegt haben? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kobelt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4026 4. Darf in ausgewiesenen Waldnaturschutzgebieten/Natura 2000-Gebieten grundsätzlich die gleiche forstliche Bewirtschaftung wie in nicht geschützten Gebieten erfolgen und wenn ja, warum? 5. Welche Behörden haben im Falle einer Bejahung von Frage 4 hierüber zu entscheiden und welche Kontrollen der Waldarbeiten werden von welcher zuständigen Behörde vorgenommen? 6. Wie und durch welche Maßnahmen wird fachaufsichtlich sichergestellt, dass die forstliche Nutzung in den oben genannten Schutzgebieten dessen Schutzzweck nicht zuwiderläuft? 7. Warum wurden bis heute die gültigen Rechtsgrundlagen und Behandlungsrichtlinien aus den sechziger Jahren (vergleiche Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 sowie Behandlungsrichtlinie für das NSG "Prinzenschneise" aus dem Jahr 1965) und aus den achtziger Jahren (vergleiche Allgemeine Behandlungsrichtlinie für die Naturschutzgebiete des Bezirks Erfurt vom Oktober 1987 und überarbeiteter Entwurf einer "speziellen Behandlungsrichtlinie" aus dem Jahr 1988) seit über 30 Jahren nicht aktualisiert? 8. Gibt es in Thüringen allgemein verbindliche Regelungen zur forstlichen Bewirtschaftung in ausgewiesenen Naturschutzgebieten/Natura 2000-Gebieten? 9. Gibt es forstliche Bewirtschaftungspläne für das FFH-Gebiet Nr. 45 "Großer Ettersberg" und wenn ja, was wird darin geregelt? 10. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu dem Vorschlag der Bürgerinitiative "proEttersberg" zur Einführung des "Lübecker Modells" bei der forstlichen Bewirtschaftung des Ettersberges, auch in Anbetracht der unmittelbaren Nähe zur Gedenkstätte Buchenwald, einem Ort der Stille, Ruhe und Besinnung , an dem die Natur eine enge Verbindung mit der Geschichte eingeht und an dem die Besucher ein harmonisches Bild der Umgebung, und nicht das eines ausgebeuteten und schwer geschädigten Waldes, erwarten? 11. Wie sind die weithin sichtbaren Rückegassen und die massiven Holzfällungen durch den Einsatz schwerer Technik durch ThüringenForst mit dem "Masterplan Ettersberg" zu vereinbaren? 12. Wie steht die Landesregierung zur Idee der Bürgerinitiative "proEttersberg" zur Ausweisung des gesamten Ettersberges als Naturschutzgebiet? 13. Wie steht die Landesregierung zum Vorschlag der Bürgerinitiative "proEttersberg" zur Ausweisung eines Friedwaldes (Areals für Waldbestattungen) nahe der Gedenkstätte Buchenwald, auch in Anbetracht der sich hieraus ergebenden weiteren Perspektiven in Sachen alternativer Konzepte für den Ettersberg? 14. Welche Chancen sieht die Landesregierung für eine touristische Erschließung des Ettersberges im Sinne der Förderung des Rad- und Wandertourismus zur Gedenkstätte, zum Schloss Ettersburg und zur Jugendherberge im NSG "Prinzenschneise"? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 31. Mai 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Rechtsgrundlagen sind das Thüringer Waldgesetz, das Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "ThüringenForst" und die naturschutzrechtlichen Regelungen für das Naturschutzgebiet (NSG) Prinzenschneise. Nach Einschätzung der Landesregierung wurden die geltenden Bestimmungen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft eingehalten. Danach ist eine forstliche Bewirtschaftung im NSG unter Beachtung der einschlägigen naturschutzrechtlichen Regelungen zulässig. Die zitierte besonders schutzwürdige Bodenarthropodenfauna wird im Buch "Die Naturschutzgebiete Thüringens " benannt. Eine konkrete Handlungsanweisung zur Berücksichtigung dieser Bodenarthropodenfauna bei der forstlichen Bewirtschaftung gibt es für dieses Gebiet nicht. ThüringenForst sind keine Fachaussagen oder Gutachten bekannt, die zeigen, dass die Bodenarthropodenfauna durch die durchgeführten Maßnahmen erheblich geschädigt worden wäre. 3 Drucksache 6/4026Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Bodenfrost ist bei der forstlichen Bewirtschaftung zwar wünschenswert, allerdings keine Bedingung für die Durchführung forstlicher Maßnahmen. Die Anlage von Erschließungslinien (Rückegassen) stellt die Voraussetzung für die Umsetzung der angezeigten einzel- bis femelartigen Bewirtschaftung dar. Die konsequente Anlage von systematischen Rückegassen ist ein besonderes Kennzeichen moderner Forstwirtschaft und reduziert die Anteile der Befahrung von Bestandsflächen. Die einzel- bis femelartige Bewirtschaftung bzw. Entnahme von Bäumen kann motormanuell oder mechanisiert erfolgen. An der jeweiligen Bestandsfläche wird das Holz im sogenannten Arbeitsbestverfahren (Anwendung des für die Fläche bzw. den Bestand optimalen Holzernteverfahrens) geerntet. In der Regel wird dies maßgeblich durch die Stärke der zu entnehmenden Bäume und die Geländeausformung bestimmt. Zu 2.: Die Holzerntemaßnahmen im NSG erfolgten auf Grundlage und im Rahmen der gültigen Forsteinrichtungsplanung . Zudem wurden die geplanten Maßnahmen im Vorfeld mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde einvernehmlich abgestimmt. Da es sich bei den Flächen des NSG "Prinzenschneise" zugleich auch um ein FFH-Gebiet mit dem Ziel der Erhaltung der Lebensraumtypen Waldmeister-Buchenwald sowie Eichen-Hainbuchenwald handelt, wurden alle erforderlichen Regelungen der in Thüringen geltenden "Positivliste" für die Bewirtschaftung von FFH- Gebieten beachtet. Damit war gewährleistet, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der im FFH-Gebiet relevanten Schutzobjekte kam. Der Verweis auf das "für diese Baumart wichtige Genreservat" wird durch die Nutzung des Bestandes als anerkannter Saatgutbestand belegt. Um dies zu gewährleisten, ist eine hohe Vitalität der Bäume erforderlich, welche sich auch durch die Möglichkeit des Ausbaus der Baumkrone auszeichnet. Der Ausbau der Krone ist nur möglich, wenn regelmäßig Bäume entnommen werden (klassische Durchforstung), um den verbleibenden Bäumen mehr Platz zu verschaffen. Außerdem müssen Lichtschächte zum Boden geschaffen werden, um die natürliche Verjüngung, besonders bei der Lichtbaumart Eiche, zu ermöglichen. Der Bestand bleibt damit als Genreservat langfristig erhalten. Im Übrigen kann bei der angesprochenen Holzerntemaßnahme keinesfalls von einer "stattfindenden massiven Fällung von Eichen" die Rede sein. Dies zeigt sich einerseits am aktuellen Waldbild und andererseits an den geringen entnommenen Holzerntemengen (ca. 30 Erntefestmeter/Hektar). Zu 3.: Bei jeder forstwirtschaftlichen Maßnahme wird angestrebt, Beschädigungen bekannter Bodendenkmäler zu vermeiden. Hierzu gibt es eine gute Zusammenarbeit mit Denkmalbehörden bzw. auch Archäologen mit speziellen Gebietskenntnissen. Auf dem Großen Ettersberg gibt es mehrere Standorte urgeschichtlicher Grabhügel als wichtige Zeugnisse der älteren Landesgeschichte. Rückearbeiten im Bereich von Bodendenkmalen werden von ThüringenForst mit dem Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie abgestimmt. Die Bodendenkmale auf dem Ettersberg werden zudem im Rahmen von öffentlichen Exkursionen durch Mitarbeiter der Denkmalfachbehörde jährlich begangen. Darüber hinaus gelten für Bodendenkmale die Schutzbestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes. Gemäß § 13 Abs. 1 bedarf es einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde u.a., wenn ein Kulturdenkmal oder Teile davon verändert werden sollen sowie wenn Erdarbeiten an einer Stelle vorgenommen werden sollen, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Im vorliegenden Fall wurden aufgrund der besonderen Situation bei der Festlegung der Rückegassenverläufe die zukünftigen Gassen komplett durch den Revierleiter abgelaufen und begutachtet. Beschädigungen der Hügelgräber sind durch die Holzerntemaßnahmen nicht entstanden. Zu 4.: Die forstliche Bewirtschaftung hat immer entsprechend den Festlegungen der jeweiligen naturschutzrechtlichen Regelungen für das jeweilige NSG und auf Grundlage der FFH-Managementplanung bzw. der "Positivliste " für FFH-Gebiete zu erfolgen. In NSG richten sich die einschlägigen Regelungen nach dem speziellen Schutzzweck des jeweiligen NSG. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4026 In Natura-2000-Gebieten erfolgt die Waldbewirtschaftung auf der Grundlage eines vorliegenden "Fachbeitrags Wald", der teilflächenweise Bewirtschaftungsmaßnahmen benennt, durch deren praktische Umsetzung der günstige Erhaltungszustand der in dem betreffenden Natura-2000-Gebiet vorkommenden Schutzgüter gewährleistet wird bzw. auf diesen hingewirkt werden soll. Sofern dieser "Fachbeitrag Wald" noch nicht vorliegt, ist auf Grundlage der bereits genannten "Positivliste" vorzugehen. Zu 5.: Bis zur Vorlage des "Fachbeitrags Wald" werden für Natura-2000-Gebiete auf Grundlage der "Positivliste " schutzzielbezogen Maßnahmen benannt, die nicht zu einer Verschlechterung der Erhaltungsziele führen und damit ohne weiteres durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen, die nicht seitens der Positivliste als unbedenklich eingestuft werden können, bedürfen einer gesonderten Anzeige gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde - dies ist in der Regel die untere Naturschutzbehörde (UNB). Je nach Einschätzung der Auswirkungen der Maßnahme auf die Erhaltungsziele kann die UNB die Maßnahme untersagen. Die Einhaltung der Vorgaben bezüglich der forstlichen Bewirtschaftung von NSG bzw. FFH-Gebieten wird durch die zuständige UNB kontrolliert. Zu 6.: Bei Gebieten mit o. g. Schutzgebietsstatus ist die UNB in die Forsteinrichtungsplanung gemäß § 20 Thüringer Waldgesetz eingebunden und prüft diese gemäß Punkt 3.7 Abs. 4 der Thüringer Forsteinrichtungsanweisung (FA 2010) auf Konformität mit den Schutzgebietszielen. Außerhalb der Forsteinrichtungsplanung prüft die UNB die Einhaltung der Schutzgebietsziele im Rahmen anlassbezogener Kontrollen. Zu 7.: Rechtsgrundlage für die Fortgeltung der Schutzbestimmungen ist § 26 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG). Eine Aktualisierung dieser übergeleiteten Regelungen ist rechtlich nicht möglich , sondern es bedürfte einer Neuausweisung des NSG nach heutigem Recht. Aus Sicht der Landesregierung sind bisher andere Schutzgebietsausweisungen gegenüber einer Neuausweisung dieses Gebietes prioritär. Es wird auch auf die Überlagerung durch das FFH-Gebiet "Großer Ettersberg " und die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Zu 8.: Ja, in Natura-2000-Gebieten sind allgemeine Regeln der forstlichen Bewirtschaftung in der sogenannten Positivliste formuliert. Darüber hinaus sind übergeordnete Ziele in der Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele -Verordnung (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 7 vom 14. Juli 2008) festgelegt, die zu beachten sind. Für NSG gibt es keine allgemein verbindlichen Regelungen. Die verbindlichen Regelungen zur forstlichen Bewirtschaftung ergeben sich vielmehr aus den jeweiligen einschlägigen naturschutzrechtlichen Regelungen . Für die nach § 26 ThürNatG übergeleiteten NSG ergeben sich diese, über den § 56 a ThürNatG hinaus , aus den jeweils dazu vorhandenen Behandlungsrichtlinien. Für die nach 1990 ausgewiesenen NSG sind dies die eigenständigen Schutzgebietsverordnungen. Zu 9.: Ja, es gibt einen Betriebsplan (Forsteinrichtung) gemäß § 20 Thüringer Waldgesetz für das Waldgebiet in welchem sich das FFH-Gebiet Nr. 45 befindet. Darin wird der IST-Zustand jedes einzelnen Bestandes zum Zeitpunkt der Erstellung des Betriebsplans festgehalten (z. B. Baumartenzusammensetzung, Alter der Bäume , Holzvorrat auf der Fläche, Kronenschlussgrad, Mehrschichtigkeit, naturschutzfachliche Besonderheiten) und Maßnahmen festgeschrieben, wie der jeweilige Bestand in den nächsten zehn Jahren bewirtschaftet werden soll (z. B. Entnahmemengen, künstliches Einbringen von Mischbaumarten, Steuerung der Naturverjüngung mit Hilfe waldbaulicher Verfahren wie Femeln). Im Rahmen der Zehnjahresplanung werden bereits die Grundlagen für die langfristige Entwicklung des jeweiligen Bestandes festgelegt (z. B. künstliches Einbringen von Laubbäumen durch Pflanzung zur langfristigen Erhöhung des Laubholzanteils). Zu 10.: Die Einführung des Lübecker Modells für die Bewirtschaftung des Ettersberges ist derzeit keine Alternative . Besonders eine erfolgreiche nachhaltige Erhaltung und Verjüngung von Eichenmischwaldbeständen erscheint ohne regelmäßige forstliche Eingriffe zur Begünstigung der Eiche ausgeschlossen. Somit würde eine Bewirtschaftung nach den Prinzipien des "Lübecker Modells" auf allen Teilflächen des FFH-Gebiets mit großer Sicherheit in Konflikt mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets geraten. Ein festgelegtes Erhal- 5 Drucksache 6/4026Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode tungsziel für das FFH-Gebiet TH-Nr. 45 ist u. a. explizit die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung der Eichen-Hainbuchen-Wälder (EU-Lebensraumtyp 9170). Im genannten FFH-Gebiet befinden sich rund 200 Hektar dieses Lebensraumtyps, der nur durch forstliche Maßnahmen langfristig bewahrt und dessen Erhaltungszustand verbessert werden kann. Da die Eiche eine Lichtbaumart ist, müssen entsprechende Freistellungen bzw. Entnahmen anderer Baumarten erfolgen. Zu 11.: Der rechtlich unverbindliche Masterplan Ettersberg ist eine - wesentlich durch Initiative des Schlosses Ettersburg (Kurator Herr Dr. Krause) angestoßene - ganzheitliche touristische Entwicklungskonzeption für den Ettersberg mit dessen Umland und Anbindung an die Stadt Weimar. Dabei geht es darum, Kurzzeitbesuchern, Wanderern, Radfahrern und anderen Nutzern geschlossene Wege zu einzelnen Zieldestinationen auf dem Ettersberg (z. B. Gedenkstätte, Schloss Ettersburg, Fürst-Pückler- Schlag, Zeitschneise etc.) anzubieten. Diese Wege sind in den vergangenen Jahren mit moderner Beschilderung markiert worden, zukünftig sollen auch noch Informationsangebote zu einzelnen Orten entwickelt werden. Mit dem Masterplan soll ein Gesamtkonzept entwickelt werden, welches den Ettersberg als Landschaftsraum in Bezug zu baulichen Hinterlassenschaften seiner bewegten Geschichte setzt. Das Thüringer Forstamt Bad Berka, als Vertreter des größten Flächeneigentümers, ist von Anfang an in die Arbeit der begleitenden Arbeitsgruppe "Masterplan Ettersberg" eingebunden. Viele Ideen sind zusammen mit Vertretern des Forstamtes entwickelt und umgesetzt worden. Forstliche Bewirtschaftung der Waldflächen war dabei immer ein selbstverständlicher Bestandteil der Waldlandschaft auf dem Ettersberg und hat niemals zu Kritik oder gar Restriktionsforderungen geführt. Eher wurden Maßnahmen zur Steigerung der touristischen Wertigkeit mit forstwirtschaftlichen Maßnahmen kombiniert, wie z. B. die Wiederherstellung der historischen Jagdschneisen zum Brunfthof oder die Freihaltung der Zeitschneise. Seitens der Träger des Masterplans Ettersberg ist offensichtlich die forstliche Nutzung der Waldbestände eine Selbstverständlichkeit, die u. a. auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen beim Forstbetrieb für die Unterstützung touristischer Planungen, wie z. B. regelmäßige Wegepflege, schafft. ThüringenForst ist seitens der Initiatoren des Masterplans Ettersberg keine Kritik an Holzerntemaßnahmen bekannt. Von massiven Holzfällungen kann, wie bereits in der Antwort zu Frage 2 dargelegt wurde, keinesfalls gesprochen werden. Zu 12.: Die für die Erhaltungsziele maßgebenden Gebietsbestandteile des FFH-Gebietes werden durch die Thüringer Natura-2000-Erhaltungsziele-Verordnung ausreichend geschützt. Die Landesregierung sieht kein darüber hinausgehendes naturschutzfachliches Erfordernis zur Ausweisung des gesamten Ettersberges als NSG. Zu 13.: Über die Frage, ob ein Antrag auf Anlegung eines (Wald-)Friedhofs im Gebiet des Ettersberges bei den Genehmigungsbehörden gestellt wird, entscheiden die Friedhofsträger eigenständig. Friedhofsträger sind die Gemeinden, die das Bestattungswesen als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung wahrnehmen, und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind (§ 24 Abs. 4 des Thüringer Bestattungsgesetzes). Eine (bestattungsrechtliche) Beurteilung kann nur auf Grundlage eines konkreten Antrags und nach Beteiligung der übrigen zuständigen Behörden im Rahmen der Gesetze erfolgen. Ein diesbezüglicher Antrag eines Friedhofsträgers ist der Landesregierung nicht bekannt. Zu 14.: Der Ettersberg weist bereits ein dichtes und sehr gut ausgebautes Waldwegenetz auf, welches bestens für den Rad- und Wandertourismus geeignet ist. Hierin sind die Gedenkstätte und das Jugendgästehaus eingebunden . Die Chancen für die touristische Erschließung werden als sehr gut eingeschätzt. Eine qualitative Weiterentwicklung erfolgt bereits im Rahmen des unter Frage 11 erläuterten Masterplans Ettersberg. Keller Ministerin Massive Forstarbeiten mit Schwertechnik im FFH-Gebiet Nr. 45 "Großer Ettersberg" mit teilweiser Betroffenheit des Naturschutzgebiets (NSG) Nr. 50 "Prinzenschneise" Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: