09.06.2017 Drucksache 6/4038Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Juni 2017 Angeblicher Vorfall am 27. Februar 2017 in Gera Die Kleine Anfrage 1970 vom 1. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Netzausgabe der Ostthüringer Zeitung vom 28. Februar 2017 war Folgendes zu entnehmen: "... Am Montag gegen 20 Uhr wurden ein 16-jähriger und ein 20-jähriger Geraer in der Heinrichstraße von einer Personengruppe angesprochen. Einer aus der Gruppe bot den jungen Männer Alkohol an bzw. verlangte Bargeld. Als die beiden nicht auf die gewünschte Forderung eingingen, griff der Täter einen der beiden an und verletzte diesen. Aus Angst übergab einer der Geschädigten dem Täter Geld und wurde ebenfalls von diesem angegriffen und verletzt. ... Zu einem späteren Zeitpunkt kamen die Beamten ... erneut am Heinrichsplatz zum Einsatz. Dort wurde einem 18-jährigen Geraer ein Platzverweis erteilt. Nach jetzigem Ermittlungsstand kommt dieser auch für beide oben genannten Straftaten als Täter in Frage." Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich der einleitend geschilderten Sachverhalte ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämtliche , auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfahren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens (Stand: 31. März 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4038 ten) von weiteren als den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach bisherigen Ermittlungen hat der Tatverdächtige in Begleitung von drei weiteren Personen am 27. Februar 2017 in Gera in der Heinrichstraße und nachfolgend im unteren Bereich der Sorge den zwei späteren Geschädigten Alkohol angeboten und gleichzeitig Geld gefordert. Nachdem auf die Geldforderung nicht eingegangen wurde, griff der Tatverdächtige die zwei Geschädigten an und verletzte diese. Ein Geschädigter habe darauf dem Tatverdächtigen Geld übergeben. Demselben Tatverdächtigen werden zwei weitere Vorfälle am selben Tag zur Last gelegt: in Gera-Lusan ein Körperverletzungsdelikt und in Gera-Debschwitz ein Diebstahl. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Es waren sechs Polizeibeamte im Einsatz bezüglich des Vorfalls in der Heinrichstraße und nachfolgend im unteren Bereich der Sorge. Unter Berücksichtigung der zwei weiteren Vorfälle am selben Tag waren insgesamt acht Polizeibeamte im Einsatz. Zu 3.: Wegen der in der Antwort zu Frage 1 genannten Sachverhalte wurden drei Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls gegen den 18-jährigen männlichen deutschen Tatverdächtigen eingeleitet. Die Verfahren wurden inzwischen zu einem Verfahren verbunden und gegen den Tatverdächtigen Haftbefehl erlassen. Eine mögliche Tatbeteiligung der bislang unbekannten drei Personen, die den Tatverdächtigen begleitet haben, wird noch geprüft. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Der deutsche Tatverdächtige ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Angeblicher Vorfall am 27. Februar 2017 in Gera Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: