09.06.2017 Drucksache 6/4041Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Juni 2017 Vergütung und Eingruppierung von Ärzten im Thüringer Landesdienst Die Kleine Anfrage 2037 vom 21. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Ausweislich der dem Fragesteller vorliegenden Informationen hat das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales gegenwärtig zwei unbefristete Facharztstellen bei der Polizei mit der Entgeltgruppe A13/ E13 ausgeschrieben. Demgegenüber wird in einer vom Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz aus geschriebenen ärztlichen Tätigkeit die Entgeltgruppe E15 als maximale Vergütungshöhe genannt und dies, obwohl die geforderten Voraussetzungen noch nicht einmal eine fachärztliche Ausbildung voraussetzen. Ich frage die Landesregierung: 1. Aus welchem Grund werden die bei der Thüringer Polizei ausgeschriebenen fachärztlichen Tätigkeiten deutlich schlechter eingruppiert, als eine vom Landesamt für Verbraucherschutz ausgeschriebene ärzt liche Stelle, die eine fachärztliche Ausbildung nicht voraussetzt? 2. Welche Erfolgsaussichten räumt die Landesregierung einer fachärztlichen Stellenausschreibung mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe A13/E13 bei? 3. Wer legt nach welchen Kriterien fest, welche Vergütung beziehungsweise Entgeltgruppe ein Absolvent eines medizinischen Studiums im Zeitpunkt seiner Einstellung in den Landesdienst verdient? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Die Einstellung von ärztlichem Personal für den Polizeiärztlichen Dienst erfolgt grundsätzlich durch die Be gründung eines Beamtenverhältnisses. Die Dienstposten der Fachärzte des Polizeiärztlichen Dienstes sind laut Organisations und Dienstpostenplan mit A 14 bewertet. Dies steht im Einklang zu den Regelungen des § 23 Thüringer Besoldungsgesetz. Im Rahmen der Vorbereitung der Verbeamtung der ausgewählten Bewerberin/des ausgewählten Bewerbers sind die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen zu prüfen sowie die beamten und laufbahnrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall erforderlich sein, die ausge wählte Bewerberin/den ausgewählten Bewerber zunächst als Tarifbeschäftigte/ Tarifbeschäftigten einzustel len, damit diese/ dieser schnellstmöglich zur Verfügung steht. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4041 Leider wurde bei der Ausschreibung der zwei Facharztdienstposten versehentlich als Gehalt E 13/A 13 an gegeben. Als dieses Versehen bemerkt wurde, war auf Grund der bereits erfolgten Veröffentlichung eine Korrektur nicht mehr möglich. Dies und den Umstand berücksichtigend, dass auf die beiden Ausschreibun gen keine Bewerbungen eingingen, ist daher eine erneute Ausschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen. Ungeachtet dessen ist zur Ausschreibung im Landesamt für Verbraucherschutz anzumerken, dass mit die ser der Dienstposten einer Ärztin/eines Arztes beziehungsweise einer Fachärztin/eines Facharztes, der/dem eine Vergütung entsprechend den persönlichen Voraussetzungen bis Entgeltgruppe E 15 gezahlt wird, aus geschrieben wurde. Die Eingruppierung von Ärztinnen/Ärzten stellt einerseits auf die auszuübende ärztliche oder fachärztliche Tätigkeit sowie auf die entsprechenden beruflichen Abschlüsse ab, so dass eine Ärztin/ ein Arzt mit entsprechender Tätigkeit in E 14 und eine Fachärztin/ein Facharzt mit entsprechender Tätig keit in E 15 eingruppiert ist. Zu 3.: Sofern eine Einstellung als Tarifbeschäftigte/Tarifbeschäftigter in den Landesdienst vorgesehen ist, finden in Abhängigkeit der Anforderungen der konkreten Stelle beziehungsweise des konkreten Dienstpostens (ärzt liche oder fachärztliche Tätigkeit) sowie der persönlichen Voraussetzungen der ausgewählten Bewerberin/ des ausgewählten Bewerbers die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV L) sowie der Entgeltordnung zum TVL (für Ärzte: Teil II Abschnitt 2) Anwendung. Dr. Poppenhäger Minister Vergütung und Eingruppierung von Ärzten im Thüringer Landesdienst Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: