09.06.2017 Drucksache 6/4051Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 23. Juni 2017 Fragen im Zusammenhang mit der Neuwahl eines Oberbürgermeisters Die Kleine Anfrage 2021 vom 16. März 2017 hat folgenden Wortlaut: Ausweislich diverser Medienberichte (unter anderem MDR Thüringen vom 8. März 2017) hat der amtieren de Nordhäuser Oberbürgermeister öffentlich erklärt, vorzeitig aus dem Amt auszuscheiden und dieses nur noch bis zum 19. Juni 2017 fortführen zu wollen. Im Interesse einer geordneten Amtsübergabe solle inner halb der nächsten drei Monate eine Nachfolgerin beziehungsweise ein Nachfolger gewählt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Bis zu welchem Zeitpunkt muss die öffentliche Bekanntmachung des Termins für die Wahl des Oberbür germeisters durch den Landrat spätestens erfolgen? 2. Bis zu welchem Zeitpunkt muss auf Grundlage der geltenden Vorschriften spätestens eine Neuwahl er folgen? 3. Welche Gründe müssten vorliegen, um die Neuwahl zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen? 4. Bestehen aus Sicht der Landesregierung Zweifel an einer unparteiischen und uneigennützigen Amts führung eines Landrats, wenn dieser als Leiter der Rechtsaufsichtsbehörde den Termin für die Neuwahl des Bürgermeisters festsetzt, gleichzeitig aber selbst für dieses Amt kandidiert oder zu kandidieren be absichtigt? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 8. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 3.: Die Regelungen des § 25 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) zur Ter minfestsetzung für die Neuwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters sind Sollregelungen. Danach soll im Falle des Endens des Beamtenverhältnisses vor Ablauf der Amtszeit (§ 25 Abs. 2 ThürKWG) eine Neuwahl innerhalb der nächsten drei Monate und im Fall des § 25 Abs. 3 ThürKWG noch innerhalb der letzten drei Monate des Beamtenverhältnisses des amtierenden Bürgermeisters stattfinden. Eine Überschreitung der Dreimonatsfrist lässt das Gesetz damit in Fällen zu, in denen die Frist aus rechtli chen oder tatsächlichen Gründen nicht eingehalten werden kann. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Thamm (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4051 Den Wahltermin soll die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde so auswählen, dass Faktoren, die einer mög lichst hohen Wahlbeteiligung erfahrungsgemäß entgegenwirken, vermieden werden, z. B. örtliche Feste, allgemeine Feiertage und Ferienzeiten. Zudem sollte dem örtlichen Wahlleiter und der örtlichen Verwaltung eine möglichst optimale Durchführung des Wahlverfahrens möglich sein. Der Gewinnung von Wahlhelfern kann es z. B. abträglich sein, wenn mehrere Wahlen in kurzen Abständen durchgeführt werden; in solchen Fällen kann eine Abweichung von den Regelungen des § 25 Abs. 2 und 3 ThürKWG sinnvoll sein, um die Wahlen zu bündeln. Zu 4.: Die Vorschrift des § 20 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) regelt den Ausschluss von Personen wegen Befangenheit beziehungsweise wegen der Besorgnis der Befangenheit in einem Verwal tungsverfahren. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behör de nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Die Regelung soll das Verwaltungsverfahren im Interesse der optimalen Aufgabenerfüllung und des Rechts schutzes des Bürgers von möglichen sachfremden Einflüssen von Seiten der am Verfahren mitwirkenden Amtsträger freihalten und damit auch insoweit ein rechtstaatlich einwandfreies Verfahren garantieren und nicht nur Parteilichkeit, sondern auch den Anschein von Parteilichkeit ausschließen. Bei Vorliegen, der Vor aussetzungen des § 20 ThürVwVfG ist eine Person kraft Gesetzes vom Verwaltungsverfahren ausgeschlos sen. Einer besonderen Entscheidung bedarf es in diesem Zusammenhang nicht mehr. Eine Befangenheit im Sinne des § 20 ThürVwVfG kann insoweit vorliegen, wenn die betreffende Person in einem Wahlverfahren aufgestellt wurde (§ 4 Abs. 1 und 5 Thüringer Kommunalwahlgesetz). Ob und wann die Voraussetzungen des § 20 ThürVwVfG in dem jeweiligen Einzelfall erfüllt sind, bedarf ei ner entsprechenden konkreten Prüfung. Dr. Poppenhäger Minister Fragen im Zusammenhang mit der Neuwahl eines Oberbürgermeisters Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 3.: Zu 4.: