13.06.2017 Drucksache 6/4058Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juni 2017 Kontrollen nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes in Thüringen Die Kleine Anfrage 2131 vom 24. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Seit dem Jahr 2015 sind die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister zu führen. Nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) haben Besitzerinnen und Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen Behörden zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 des § 36 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Personen sind in Thüringen im Besitz einer beziehungsweise mehrerer Waffenbesitzkarten aufgrund welcher Rechtsgrundlage und verfügen über wie viele und welche Waffen? 2. Welche Angaben kann die Landesregierung über den illegalen Besitz von Waffen in Thüringen machen? 3. Wie viele Bedienstete beziehungsweise Beschäftigte sowie wie viele Vollbeschäftigteneinheiten sind jeweils in den Landkreisen und kreisfreien Städten mit der Aufgabe des Vollzugs des Waffengesetzes insbesondere für die Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG betraut (bitte entsprechend auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln)? 4. Wie viele Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG wurden jeweils in den Jahren 2015 und 2016 jeweils in den Landkreisen und kreisfreien Städten durchgeführt (bitte entsprechend auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln)? 5. In wie vielen Fällen wurden infolge der Kontrollen jeweils Auflagen zur sicheren Aufbewahrung erteilt (bitte entsprechend auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln)? 6. In wie vielen Fällen wurden in Folge der Kontrollen jeweils waffenrechtliche Erlaubnisse, wie Waffenbesitzkarten zum Besitz, Waffenbesitzkarten zum Erwerb und Waffenscheine entzogen (bitte entsprechend auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln)? 7. In wie vielen Fällen wurde den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden der Zugang zu den zu kontrollierenden Räumlichkeiten verwehrt (bitte entsprechend auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufschlüsseln)? Welche Konsequenzen hatte jeweils die Verweigerung des Zutritts (bitte im Einzelnen darstellen)? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dittes (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4058 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkungen: Am 1. Januar 2013 ist das Nationale Waffenregister planmäßig in Betrieb gegangen. Damit hat Deutschland als erstes Land in der Europäischen Union die Anforderungen aus Artikel 4 Abs. 4 der EUWaffenrichtlinie (91/477/EWG) umgesetzt. Bundesweit haben alle Waffenbehörden ihre Daten, die sie im Rahmen der Erstbefüllung an das Nationale Waffenregister (NWR) zunächst ohne Anpassung an die Katalogwerte des NWR übermitteln durften, spätestens bis zum 31. Dezember 2017 zu bereinigen (§ 22 Abs. 3 Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters vom 25. Juni 2012 BGBl. I Seite 1366). Bis zum Abschluss dieses wichtigen Prozesses werden die für Thüringen maßgeblichen Zahlen wie bisher im Rahmen einer Jahresstatistik auf der Grundlage eigener Erhebungen mit jeweiligem Stichtag 31. Dezember vom Thüringer Landesverwaltungsamt erfasst. Nach dem Amoklauf in Winnenden, bei dem der Täter Zugriff auf die Schusswaffen seines Vaters hatte, weil diese entgegen den waffenrechtlichen Vorschriften für Dritte zugänglich waren, wurde das Waffengesetz im Jahr 2009 dahingehend geändert, dass den Waffenbehörden eine anlassunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition ermöglicht wird (§ 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Ziel der unangemeldet möglichen Kontrollen ist es u. a., das Bewusstsein der Waffenbesitzer hinsichtlich eines verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zu schärfen und mögliche Gefahren, die sich zwangsläufig auch aus dem legalen Waffenbesitz ergeben können, eng zu begrenzen. Mit Schreiben vom 1. September 2009 hat das damalige Thüringer Innenministerium das Landesverwaltungsamt gebeten, die Waffenbehörden aufzufordern, solche Kontrollen durchzuführen. Durch das Thüringer Innenministerium/Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales werden die Waffenbehörden regelmäßig dazu angehalten, von der Kontrollbefugnis einen möglichst häufigen Gebrauch zu machen. Über die durchgeführten Kontrollen berichten die Waffenbehörden seit dem Jahr 2010 halbjährlich jeweils mit Stichtag 31. März und 31. Oktober. Zu 1.: Auf Grundlage der vom Thüringer Landesverwaltungsamt erhobenen Waffenstatistik 2016 (Stand: 31. Dezember 2016) ergibt sich folgende Verteilung: Bedürfnisgrund/Rechtsgrundlage Personenanzahl erteilte Waffenbesitzkarten Sportschützen; § 14 WaffG 15.067 26.416 Jäger; § 13 WaffG 11.628 13.474 Bewachungsgewerbe; § 28 WaffG 25 50 Erben; § 20 WaffG 266 487 schießsportliche Vereine; § 15 WaffG 553 1.216 Tierärzte, Signalwaffen Wildgehege; § 8 WaffG 246 301 Kombinierte Bedürfnisse (z.B. Jäger und Sportschütze ) 2.815 3.826 Waffensammler Waffensachverständige; §§ 17,18 WaffG 37 59 Der Waffenbestand verteilt sich wie folgt: Waffenbestand einschließlich wesentlicher Waffenteile gesamt davon Kurzwaffen davon Langwaffen 128.678 38.869 89.809 3 Drucksache 6/4058Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 2.: In den Informations und Sachbearbeitungssystemen der Thüringer Polizei werden Daten zum illegalen Besitz von Waffen nicht explizit gespeichert. Zur Thematik wurden entsprechende Recherchen in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) sowie im Vorgangsbearbeitungssystem IGVP und den verbundenen Auswerte und Rechercheverfahren Findus und dem Spurendokumentationssystem ZeSAR initiiert. Im Jahr 2015 war für 41 Schusswaffen zu konstatieren, dass sie sich illegal im Besitz des Tatverdächtigen befanden. Hier wurden jedoch in einem einzigen Fall Entdeckung eines Waffenverstecks zehn Pistolen und 14 Langwaffen sichergestellt. Im Jahr 2016 konnte für 22 Schusswaffen festgestellt werden, dass sie sich illegal in Gewahrsam des Besitzers befanden. Zu 3.: Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die nachfolgenden Angaben zu ihren Bediensteten im Vollzug des Waffengesetzes mitgeteilt: Behörde eingesetzte Bedienstete insbesondere für die Aufbewahrungskontrollen ABG Mit dem Vollzug des Waffengesetzes ist ein Mitarbeiter (1.0 Vollbeschäftigteneinheiten VbE) betraut. Die Aufbewahrungskontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG erfolgen als Teil dieses Gesetzesvollzuges mit aktiver Unterstützung bei den Kontrollen durch den Mitarbeiter (1.0 VbE) der unteren Jagdbehörde. EIC Mit den Aufgaben des Waffengesetzes ist ein Sachbearbeiter (Vollzeit) betreut. Aufbewahrungskontrollen werden durch zwei Beschäftigte des Landkreises durchgeführt. Dies sind der Sachbearbeiter für Waffenrecht und Jagdwesen. GTH Ein Sachbearbeiter ist mit dem Waffengesetz betraut. Aufbewahrungskontrollen werden mit zwei Personen (Jagdbehörde) durchgeführt. GRZ Zwei Sachbearbeiter mit 1,15 VbE sind mit dem Vollzug des Waffengesetzes betraut. Hierzu gehören auch die Aufbewahrungskontrollen. HBN Ein Sachbearbeiter mit 0,65 VbE. Aufbewahrungskontrollen werden mit zwei Personen durchgeführt . IK Ein Mitarbeiter (Vollzeitstelle 40 Stunden/Woche) in der Waffenbehörde. Bei verdachtsunabhängigen Kontrollen werden diese mit einem weiteren Kollegen aus dem Sachgebiet (in der Regel Jagdbehörde) durchgeführt. KYF Ein VbE sind mit dem Vollzug des Waffengesetzes betraut. Hierzu gehören auch die Aufbewahrungskontrollen . NDH Ein Sachbearbeiter ist mit dem Waffengesetz betraut. Aufbewahrungskontrollen werden mit zwei Personen durchgeführt. SHK Im SaaleHolzlandKreis sind zwei Mitarbeiter mit dem Vollzug des Waffengesetzes betraut. Es handelt sich dabei um eine VbE Waffenbehörde und eine Stelle mit 0,5 VbE Waffenbehörde und 0,5 VbE Fischereibehörde. Für die Durchführung von Kontrollen sind drei Mitarbeiter (je nach Verfügbarkeit) im Einsatz tätig (ein Mitarbeiter Waffenbehörde, ein Mitarbeiter Waffen und Fischereibehörde, Sachgebietsleiterin ). SOK Zwei VbE sind für den Vollzug des Waffengesetzes eingesetzt. SLF Für den Landkreis SaalfeldRudolstadt nehmen derzeit drei Mitarbeiter (davon zwei mit 40 Stunden/Woche, eine mit 30 Stunden/Woche) die Aufgaben des Waffenrechts, aber auch die des Jagd, und Fischereirechts wahr. Aufbewahrungskontrollen werden immer durch zwei Mitarbeiter durchgeführt. SM Zwei Sachbearbeiter mit insgesamt 1,8 VbE sind mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut. SON Zwei Bedienstete mit insgesamt 1,4 VbE sind für den Vollzug des Waffengesetzes eingesetzt. SÖM Zwei Sachbearbeiter sind mit insgesamt 1,2 VbE mit den Aufgaben des Vollzuges des Waffengesetzes betraut. UH Die Waffenbehörde (1,33 VbE) ist mit einer Mitarbeiterin besetzt und die Aufbewahrungskontrollen werden durch den Vollzugsdienst durchgeführt. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4058 Behörde eingesetzte Bedienstete insbesondere für die Aufbewahrungskontrollen WAK Vier Mitarbeiter stehen mit insgesamt 1,68 VbE zur Verfügung. AP Ein Sachbearbeiter Waffenrecht (38 Stunden/Woche). Aufbewahrungskontrollen werden mit der Kollegin der Jagdbehörde durchgeführt. EF Zwei Mitarbeiter sind mit dem Vollzug des Waffengesetzes befasst. Davon kommen 0,1 VbE für Kontrollen nach § 36 WaffG zum Einsatz. J Derzeit ist eine Person (0,93 VbE) für den Vollzug des Waffengesetzes eingesetzt. Die Kontrollen nach § 36 WaffG führen insgesamt vier sachkundige Mitarbeiter des zentralen Ermittlungs und Vollzugsdienstes durch. Die Waffenkontrollen stellen nur einen Teil ihrer Vollzugsaufgaben dar. G In Gera ist ein Sachbearbeiter mit 0,75 VbE mit dem Vollzug des Waffengesetzes betraut. Aufbewahrungskontrollen werden immer durch zwei Personen durchgeführt (in der Regel mit dem Sachbearbeiter untere Jagd und Fischereibehörde). SHL Gegenwärtig werden die Aufbewahrungskontrollen jeweils gemeinsam mit einer Vollzugsdienstkraft des Ordnungs und Bürgeramtes durchgeführt. Für den Vollzug des Waffengesetzes ist ein Bediensteter mit 0,79 VbE vorgesehen. WE Bis März 2017 war ein Beschäftigter mit 0,44 VbE mit den Aufgaben des Vollzugs des Waffengesetzes insbesondere für die Kontrollen nach § 36 Abs. 3 WaffG betraut. Seit April 2017 stehen für die Erfüllung der Aufgaben insbesondere der Waffenkontrollen vier Beschäftigte mit insgesamt 0,64 VbE zur Verfügung. Zu 4. und 5.: Dazu verweise ich zunächst auf die Vorbemerkungen. Die Stadt Eisenach hat zum 1. April 2015 gemäß § 7 Abs. 2 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) die ihr aufgrund des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegenden Aufgaben der unteren Waffenbehörde und zugleich gemäß § 8 Abs. 1 ThürKGG alle damit verbundenen notwendigen Befugnisse auf den Wartburgkreis übertragen. Aufbewahrungskontrollen 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015: Behörde Kontrollen davon Waffenbesitzer angetroffen keine Beanstandung Auflagen Widerrufsverfahren eingeleitet ABG 33 8 6 2 0 EIC 31 16 16 0 0 GTH 111 22 19 2 1 GRZ 51 22 19 2 1 HBN 40 14 14 0 0 IK 56 18 15 3 0 KYF 10 10 10 0 0 NDH 37 13 11 2 0 SHK 55 15 15 0 0 SOK 5 3 3 0 0 SLF 124 52 40 12 0 SM 52 23 21 2 0 SON 20 15 14 0 1 SÖM - - - - - UH 64 64 63 1 0 WAK 75 20 14 3 3 AP 31 31 26 5 0 EA - - - - - EF 63 18 14 3 1 G - - - - - J 25 19 18 1 0 5 Drucksache 6/4058Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Behörde Kontrollen davon Waffenbesitzer angetroffen keine Beanstandung Auflagen Widerrufsverfahren eingeleitet SHL 8 6 6 0 0 WE 4 2 2 0 0 Aufbewahrungskontrollen 1. April 2015 bis 30. September 2015: Behörde Kontrollen davon angetroffen keine Beanstandung Auflagen Widerrufsverfahren eingeleitet ABG - - - - - EIC 33 18 16 2 0 GTH 109 33 29 0 4 GRZ 165 70 65 5 0 HBN 34 11 11 0 0 IK 157 44 39 5 0 KYF 18 17 16 1 0 NDH - - - - - SHK 20 9 9 0 0 SOK 15 8 8 0 0 SLF 22 8 3 5 0 SM 59 31 27 3 1 SON 65 36 28 0 8 SÖM - - - - - UH 119 119 118 1 0 WAK 97 28 23 4 1 AP 75 75 68 6 1 EF 102 20 17 3 0 G - - - - - J 30 12 10 2 0 SHL 5 4 3 1 0 WE 7 5 5 0 0 Aufbewahrungskontrollen 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016: Behörde Kontrollen davon angetroffen keine Beanstandung Auflagen Widerrufsverfahren eingeleitet ABG 20 8 8 0 0 EIC 26 15 15 0 0 GTH 74 28 23 2 3 GRZ 56 28 27 1 0 HBN 45 25 23 2 0 IK 97 33 30 2 1 KYF 12 10 8 2 0 NDH 13 9 8 1 0 SHK 10 5 2 0 3 SOK 5 3 2 1 0 SLF 57 27 18 7 2 SM 52 26 24 2 0 6 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4058 Behörde Kontrollen davon angetroffen keine Beanstandung Auflagen Widerrufsverfahren eingeleitet SON 11 6 5 1 0 SÖM 45 42 40 2 0 UH 30 30 29 1 0 WAK 2 1 1 0 0 AP 39 39 32 6 1 EF 114 37 33 4 0 G - - - - - J 37 22 22 0 0 SHL 6 3 3 0 0 WE 7 3 3 0 0 Aufbewahrungskontrolle 1. April 2016 bis 30. September 2016: Behörde Kontrollen davon angetroffen keine Beanstandung Auflagen Widerrufsverfahren eingeleitet ABG 110 26 23 2 1 EIC 44 16 16 0 0 GTH 20 13 6 3 4 GRZ 140 56 47 9 0 HBN 34 11 11 0 0 IK 77 20 17 3 0 KYF 10 10 10 0 0 NDH 25 6 5 1 0 SHK - - - - - SOK 10 7 7 0 0 SLF 68 33 26 7 0 SM 31 21 21 0 0 SON 56 14 11 2 1 SÖM 93 81 80 1 0 UH 61 61 61 0 0 WAK 89 28 27 1 0 AP 52 52 50 2 0 EF 19 8 6 2 0 G - - - - - J 40 31 31 0 0 SHL 4 3 2 1 0 WE 10 3 3 0 0 Aufbewahrungskontrolle 1. Oktober 2016 bis 31. März 2017: Behörde Kontrollen davon angetroffen keine Beanstandung Auflagen Widerrufsverfahren eingeleitet ABG 4 3 3 0 0 EIC 7 3 1 0 2 GTH 25 9 8 0 1 GRZ 67 34 34 0 0 HBN 32 18 18 0 0 7 Drucksache 6/4058Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Behörde Kontrollen davon angetroffen keine Beanstandung Auflagen Widerrufsverfahren eingeleitet IK 17 8 7 1 0 KYF 13 13 12 1 0 NDH 39 12 9 3 0 SHK 55 39 35 2 2 SOK 10 4 3 1 0 SLF 26 18 18 0 0 SM 34 22 21 0 1 SON 27 11 11 0 0 SÖM 98 75 72 3 0 UH 131 130 129 1 0 WAK 70 18 17 0 1 AP 38 38 35 2 1 EF 69 23 19 4 0 G 54 22 18 4 0 J 21 11 10 1 0 SHL 8 5 5 0 0 WE 22 19 18 1 0 Zu 6.: Dazu verweise ich auf die Antwort zu Frage 4. Zu 7.: Der Zugang zu den zu kontrollierenden Räumlichkeiten wurde in keinem Fall verwehrt. Dr. Poppenhäger Minister Kontrollen nach § 36 Abs. 3 des Waffengesetzes in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 7.: