13.06.2017 Drucksache 6/4059Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juni 2017 Angeblicher Vorfall am 18. April 2017 in Gera ("Überfall in Straßenbahn") Die Kleine Anfrage 2133 vom 25. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Ostthüringer Zeitung vom 21. April 2017 war im Lokalteil Gera zu entnehmen, dass es am Abend des 18. April 2017 "in der Straßenbahn ... kurz vor ... der Haltestelle Park der Jugend" zu einem (versuchten?) Raubdelikt ("Smartphone") und einer "gewaltsamen Auseinandersetzung" gekommen sein soll. Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Sachverhalts ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämt liche, auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfah ren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergan genheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? 5. Wurde privates oder öffentliches Eigentum infolge des Vorfalls beschädigt (wenn ja, bitte die Schadens summe hinsichtlich des privaten Eigentums, soweit der Landesregierung bekannt, aufführen und auflis ten, wer für die Begleichung des Schadens aufkommt)? 6. Wer ist das Opfer (bitte Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit [sämtliche, auch gegebenenfalls vor herige] angeben)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen (Stand: 7. Juni 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessord nung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Frei K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4059 staats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) von weiteren als den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsge richts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach bisherigen Erkenntnissen hat sich Folgendes ereignet: Am 18. April 2017 kam es in einer Straßenbahn in Gera, kurz vor der Haltestelle "Park der Jugend" zu ei nem versuchten Diebstahl und einer Körperverletzung durch zwei unbekannte männliche Personen zum Nachteil einer weiteren männlichen Person. Die Tatverdächtigen verlangten die Herausgabe des Smart phones des Geschädigten. Dieser weigerte sich und steckte das Smartphone in seine Jackentasche. In der weiteren Folge wurde der Geschädigte durch einen der beiden Tatverdächtigen mit der Faust ins Ge sicht geschlagen. Die Tathandlung der Körperverletzung konnte durch den Straßenbahnfahrer und einen Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma unterbunden werden. Die Tatverdächtigen konnten unerkannt flüchten. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Am Ereignistag kamen keine Polizeivollzugsbeamten zum Einsatz. Die Polizei Gera erlangte erst am Folge tag durch eine Anzeige des Geschädigten beim Inspektionsdienst der Landespolizeiinspektion Gera Kennt nis von diesem Vorfall. Zu 3.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung und versuchten Diebstahls gegen "Unbekannt" eingeleitet. Die polizeilichen Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 5.: Nach Kenntnis der Landesregierung wurde weder privates noch öffentliches Eigentum beschädigt. Zu 6.: Bei dem Geschädigten handelt es sich um einen 29jährigen männlichen Deutschen. Dr. Poppenhäger Minister Angeblicher Vorfall am 18. April 2017 in Gera ("Überfall in Straßenbahn") Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: