14.06.2017 Drucksache 6/4085Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juni 2017 Werra im Stadtgebiet Meiningen Die Kleine Anfrage 2142 vom 2. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Zuge des Thüringer Landesprogramms Gewässerschutz 2016-2021 (Landesprogramm Gewässerschutz) ist vorgesehen, auch an der Werra und ihren Zuflüssen durch den Freistaat bis zum Jahr 2021 in Schutzmaßnahmen zu investieren. Durch ungeklärte Eigentumsgrenzen im Bereich der Flussläufe kommt es bereits heute zu Problemen. So gibt es am Lauf der Werra im Stadtbereich Meiningen (Flur Weidig) einige Privatgrundstücke, die nach meinen Informationen bis unmittelbar an den Gewässerrand reichen. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist beabsichtigt, im Zuge der Umsetzung des Landesprogramms Gewässerschutz auch die Grundstücke an den Gewässern zu ordnen? 2. Wie erfolgen, bis zu einer Ordnung des Grundeigentums in Bereichen ungeklärter Eigentumsgrenzen, notwendige Arbeiten zum Gewässerschutz, die in die Zuständigkeit des Landes fallen? 3. Wer ist im Allgemeinen für die Verkehrssicherung in Bereichen ungeklärter Eigentumsgrenzen zuständig? 4. Wer ist für mögliche Hochwasserschäden und deren Beseitigung in Bereichen ungeklärter Eigentumsgrenzen zuständig? 5. Wie werden die Eigentümer in die Uferrandstreifenpflege und -erhaltung einbezogen in einem Bereich, der wie die Flur Weidig in Meiningen unbebaut ist? 6. Ist es Eigentümern unbebauter Uferrandstreifen erlaubt, ihren Bereich einzuzäunen und somit der allgemeinen Nutzung zu entziehen, wenn ja, wie wird das begründet und wenn nein, wie erfolgt der Schutz des Eigentums? 7. Sieht das Land eine Möglichkeit der allgemeinen Nutzung eingezäunter Uferrandstreifen? 8. Wie stellt das Land sicher, dass es bei Privateigentum an Uferrandstreifen seine gesetzlichen Aufgaben für Gewässer erster Ordnung jederzeit erfüllen kann? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Harzer (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4085 Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 11. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Grundsätzlich erfolgt keine Neuordnung des Eigentums bei der Umsetzung von Maßnahmen des Landesprogramms Gewässerschutz. Sofern für die Maßnahmenumsetzung Flächen benötigt werden, kann es durch Grunderwerb zur Neuordnung des Eigentums kommen. Der Grunderwerb erfolgt im Zuge der Maßnahmenumsetzung. Zu 2.: Zur Beantwortung verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Die Gewässerunterhaltungspflicht ist unabhängig vom Eigentum geregelt. Zu 3.: Die Verkehrssicherungspflicht ist untrennbar mit dem Liegenschaftseigentum verbunden. Sofern es hierbei Unklarheiten, etwa infolge ungeklärter Eigentumsgrenzen, geben sollte, ist dies letztlich eine Frage des konkreten Nachweises. Im Übrigen gilt das allgemeine Ordnungsrecht. Zu 4.: Es besteht keine Verpflichtung zur Beseitigung von Hochwasserschäden. Entsprechend ist dies Aufgabe des Eigentümers. Eine Verpflichtung kann daraus entstehen, dass durch den Hochwasserschaden, z. B. einen umgestürzten Baum, eine Gefahr für andere ausgeht. Diesbezüglich verweise ich auf die Antwort zu Frage 3. Zu 5.: Die Eigentümer werden in der Regel nicht in die Uferrandstreifenpflege und -erhaltung einbezogen. Die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation , sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss ist Bestandteil der Gewässerunterhaltung. Diese obliegt in Thüringen dem Land an Gewässern erster Ordnung sowie den Gemeinden bzw. den zur Unterhaltung gegründeten Verbänden an Gewässern zweiter Ordnung. Dritte können nur insofern zur Gewässerunterhaltung verpflichtet werden, sofern sie die Unterhaltungsmaßnahme verursacht haben. Des Weiteren verweise ich auf die Antwort zu Frage 8. Zu 6.: Hier muss zwischen Grundstücken im Innen- und im Außenbereich unterschieden werden. Im Innenbereich steht jedem Grundstückseigentümer das Recht zur Einfriedung und somit zum Schutz des Eigentums zu. Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben z. B. zur Weidehaltung oder zum Schutz von Gebäuden und Obstplantagen zulässig. Auf unbebauten Grundstücken stellt sich die Frage zum Erfordernis von Schutzmaßnahmen. Neben einer gegebenenfalls notwendigen Baugenehmigung bedarf es möglicherweise weiterer (Ausnahme -)Genehmigungen auf Grund von Spezialgesetzen. So verbietet z. B. das Thüringer Wassergesetz die Errichtung von Zäunen im Überschwemmungsgebiet. Ausnahmegenehmigungen sind möglich. Außerhalb von Überschwemmungsgebieten bedarf die Errichtung eines Zaunes in der Nähe eines Gewässers der Genehmigung durch die Wasserbehörde. Zu 7.: Sofern die Einzäunung rechtmäßig errichtet wurde bzw. die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Errichtung vorliegen, besteht keine Möglichkeit, diese Bereiche der allgemeinen Nutzung zuzuführen. Zu 8.: An Gewässern erster Ordnung obliegt dem Land die gesetzliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung. Ein Betretungs- und vorübergehendes Nutzungsrecht im Zusammenhang mit Maßnahmen der ordnungsgemäßen Unterhaltung ist im Wasserhaushaltsgesetz geregelt. Darüber hinaus sind die Anlieger verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, welche die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden . Anlieger können zudem verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften , dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. Siegesmund Ministerin Werra im Stadtgebiet Meiningen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: