15.06.2017 Drucksache 6/4086Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juni 2017 Überprüfungen für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes in Thüringen Die Kleine Anfrage 2138 vom 26. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Das Gesundheitsamt Erfurt führt für die Heilpraktikeranwärter des Freistaats Thüringen im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Überprüfung für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) durch. Im März und im Oktober eines Jahres finden so die schriftlichen und mündlichen Überprüfungen beim Gesundheitsamt Erfurt statt. Im Jahr 2016 wurden durch das Gesundheitsamt Erfurt nicht alle Anträge auf Überprüfung realisiert. So fanden im Oktober 2016 trotz steigender Zahl der Antragsteller nach Informationen des Fragestellers keine Überprüfungen statt. Für die Antragsteller entstehen somit sehr lange Wartezeiten. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Bedeutung misst die Landesregierung der Tätigkeit der Heilpraktiker in Thüringen bei und wie beabsichtigt die Landesregierung diese Tätigkeit zukünftig zu fördern? 2. Wie viele Antragsteller auf die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf Überprüfung gab und gibt es für die Jahre 2016 und 2017? 3. Wie viele Antragsteller wurden im Jahr 2016 geprüft und wie viele Antragsteller sollen im Jahr 2017 geprüft werden? 4. Ist es richtig, dass im Oktober 2016 nicht alle beantragten Überprüfungen durch das Gesundheitsamt Erfurt durchgeführt wurden? Wenn ja, aus welchem Grund und wie viele der beantragten Überprüfungen wurden nicht durchgeführt? 5. Fanden im März 2017 Überprüfungen statt und wenn ja, wie viele? Wie viele beantragte Überprüfungen wurden nicht durchgeführt? 6. Werden im Oktober 2017 Kenntnisüberprüfungen am Gesundheitsamt Erfurt stattfinden? 7. Wie plant die Landesregierung, einem möglicherweise entstandenen Überprüfungsrückstand aus dem Oktober 2016 zu begegnen, ohne dass weitere Verzögerungen entstehen? 8. Entstehen für die Antragsteller durch die zeitliche Verzögerung Probleme hinsichtlich möglicher Existenzgründungen ? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Herrgott (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4086 9. Wie viele Heilpraktikeranwärter beantragten in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Existenzgründungsförderung in Thüringen? 10. Wie ist künftig die Überprüfung in Thüringen geplant? Sind seitens der Landesregierung Überlegungen vorhanden, das Überprüfungsverfahren zu optimieren? Wenn ja, wie sehen diese Überlegungen aus? 11. Warum übernimmt ausschließlich das Gesundheitsamt Erfurt die Überprüfungen in Thüringen? 12. Besteht die Möglichkeit, die Kenntnisüberprüfungen auf weitere Gesundheitsämter in Thüringen zu verteilen ? Wenn ja, gibt es Überlegungen seitens der Landesregierung diese Möglichkeit künftig zu nutzen? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Tätigkeit des Heilpraktikers stellt neben der Schulmedizin eine Säule der gesundheitlichen Versorgung dar. In der Bevölkerung gibt es eine breite Akzeptanz für alternativmedizinische Angebote. Denjenigen, die einen Heilpraktiker aufsuchen, ist in der Regel bekannt, dass sie damit den klassischen Weg der Schulmedizin verlassen. Die Landesregierung misst mit Blick auf die Qualität der gesundheitlichen Versorgung der Kenntnisüberprüfung der Heilpraktikeranwärter eine große Bedeutung zu. So hat sie, um landesweit eine einheitliche Kenntnisüberprüfung auf hohem Fachniveau zu gewährleisten, diese Aufgabe landesrechtlich einem Gesundheitsamt übertragen, dem Gesundheitsamt der Stadt Erfurt. Die Landesregierung wird sich im Rahmen der von der Gesundheitsministerkonferenz geforderten Novellierung des Heilpraktikerrechts in die vom Bundesministerium für Gesundheit in Umsetzung von Artikel 17 f. Pflegestärkungsgesetz III (PSG III) bis Ende des Jahres 2017 zu erarbeitenden Fachstandards zur Kenntnisüberprüfung der Antragsteller auf eine Heilpraktikererlaubnis einbringen. Zu 2.: Im Jahr 2016 waren insgesamt 167 Antragsteller für die Teilnahme am regulären Überprüfungsverfahren angemeldet . Für eine Teilnahme im Jahr 2017 lagen zum Jahresende 2016 165 Registrierungen vor; so dass ab diesem Zeitpunkt ein Anmeldestopp galt. Alle danach eingegangenen Anmeldungen können frühestens im Jahr 2018 berücksichtigt werden. Für weitere 29 Antragsteller erfolgte im Jahr 2016 die Überprüfung der Kenntnisse zur Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie nach Aktenlage, sieben Überprüfungen nach Aktenlage erfolgten bislang im Jahr 2017. Zu 3.: Im Jahr 2016 nahmen von den 167 zur Kenntnisüberprüfung angemeldeten Personen 109 tatsächlich am schriftlichen Teil der Kenntnisüberprüfung teil. Davon erhielten 60 Teilnehmer nach dem schriftlichen Teil die Zulassung zur mündlichen Überprüfung, von denen nur 15 Teilnehmer diesen Teil auf Grund des personellen Engpasses im ärztlichen Bereich des Gesundheitsamtes auch absolvieren konnten. Für die noch offenen 45 (zuzüglich neun aus weiter zurückliegenden Prüfungsdurchgängen) mündlichen Prüfungen finden seit Januar 2017 Überprüfungstermine statt, sie werden voraussichtlich Mitte/Ende Juni 2017 abgeschlossen sein. Ob im Jahr 2017 alle 165 angemeldeten Prüfungskandidaten im schriftlichen Teil berücksichtigt werden können, wird abhängig von der personellen Situation im ärztlichen Bereich des Gesundheitsamtes sein. Zu 4.: Alle zugelassenen Heilpraktikeranwärter für die schriftliche Überprüfung im Oktober 2016 hatten die Möglichkeit , auch teilzunehmen. 3 Drucksache 6/4086Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 5.: Für 77 angemeldete Heilpraktikeranwärter konnte der schriftliche Überprüfungstermin im März 2017 nicht durchgeführt werden, da zunächst der Rückstau in den mündlichen Überprüfungen aus dem Jahr 2016 abgearbeitet werden musste. Zu 6.: Im Oktober 2017 werden die Kenntnisüberprüfungen durchgeführt. Zu 7.: Wie in der Antwort zu Frage 4 ausgeführt, hatten alle zugelassenen Heilpraktikeranwärter für die schriftliche Überprüfung im Oktober 2016 die Möglichkeit auch teilzunehmen. Bezüglich des Rückstaus bei den mündlichen Überprüfungen aus dem Jahr 2016 finden nach Mitteilung des zuständigen Gesundheitsamtes, wie in der Antwort zu Frage 3 aufgeführt, seit Januar 2017 Überprüfungstermine statt, die Mitte/Ende Juni 2017 abgeschlossen sein werden. Insoweit besteht diesbezüglich kein Handlungsbedarf seitens der Landesregierung. Zu 8.: Diesbezügliche Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 9.: Die öffentlich zugängliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu arbeitsmarktpolitischen Instrumenten ist nicht in einzelne Berufsgruppen aufgeschlüsselt1. Eine gesonderte Abfrage dazu war in der Kürze der Zeit nicht möglich. Nach Mitteilung des für die Gründerrichtlinie - Teil A: Existenzgründerberatung und Gründerprämien2 und Teil B: Mikrokredite3 zuständigen Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH als Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Teil A der Gründerrichtlinie im Jahr 2015 fünf Personen und im Jahr 2016 vier Personen Zuschüsse für eine Gründungsberatung als Heilpraktiker bewilligt. Im Jahr 2014 erfolgte keine Förderung für Heilpraktiker nach Teil A. Zudem wurde von der Thüringer Aufbaubank als Bewilligungsbehörde für die Förderung nach Teil B der Gründerrichtlinie einem Existenzgründer in diesem Bereich ein Mikrokredit im Jahr 2016 gewährt. In den Jahren 2014 und 2015 erfolgte keine Förderung. Zu 10.: Mit dem Pflegestärkungsgesetz III sind Änderungen im Heilpraktikergesetz und der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in Kraft getreten. Danach erfolgt zukünftig die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers auf der Grundlage der Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern , die vom Bundesministerium für Gesundheit bis spätestens 31. Dezember 2017 bekannt gemacht werden. Die Leitlinien sind nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger bundeseinheitlich anzuwenden . Insofern wird das Überprüfungsverfahren auch in Thüringen zeitnah neu auszurichten sein. Zu 11.: Die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes der Stadt Erfurt für die Durchführung der Heilpraktikerkenntnisüberprüfung ist in § 3 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen und nach dem Heilpraktikerrecht vom 7. Dezember 2010 geregelt. Nach derzeit in Thüringen geltender Rechtslage ist das Gesundheitsamt Erfurt für die Durchführung der Heilpraktikerkenntnisüberprüfung allein zuständig. Grund hierfür ist eine landesweit an einheitlichen Maßstäben ausgerichtete Überprüfung. Zu 12.: Die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch das Gesundheitsamt der Stadt Erfurt ist mit einer dortigen Arbeitsmehrbelastung verbunden. Es wurden in der Vergangenheit bereits Überlegungen angestellt, wie die Arbeitsbelastung des Gesundheitsamtes der Stadt Erfurt reduziert werden könnte. In Betracht käme die Übertragung der oben genannten Aufgabe auf weitere Gesundheitsämter in Thüringen. Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass nur bei Wahrnehmung dieser Aufgabe durch ein Gesundheitsamt gewährleistet ist, dass die Überprüfungen formell und inhaltlich landeseinheitlich durchgeführt werden. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4086 Die Landesregierung begrüßt es daher, dass das Gesundheitsamt der Stadt Erfurt diese landesrechtlich zugewiesene Aufgabe mit der über viele Jahre erworbenen hohen Kompetenz und den breiten Erfahrungen auch weiterhin nachkommt. Werner Ministerin Endnote: 1 Fundstelle im Internet: https://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Arbeitsmarktpolitische -Massnahmen/Arbeitsmarktpolitische-Massnahmen-Nav.html. 2 Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Erhöhung der Stabilität von gewerblichen und freiberuflichen Unternehmensgründungen - Förderrichtlinie gemäß Prioritätsachse A, Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte, des Operationellen Programms Europäischer Sozialfonds 2014 bis 2020 im Freistaat Thüringen - Teil A: Existenzgründerberatung und Gründerprämie vom 8. Oktober 2014 (ThürStAnz Nr. 43/2014, S. 1396 ff.). 3 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds sowie des Freistaats Thüringen zur Erhöhung der Stabilität von gewerblichen und freiberuflichen Unternehmensgründungen und über die Finanzierung von betriebsbezogenen Ausgaben im Rahmen von Gründungsvorhaben und jungen Unternehmen durch Mikrokredite - Förderrichtlinie gemäß Prioritätsachse A, Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte, des Operationellen Programms Europäischer Sozialfonds (ESF) 2014 bis 2020 im Freistaat Thüringen - Teil B: Mikrokredite vom 15. März 2016 (ThürStAnz Nr. 14/2016, S. 562 ff.) Überprüfungen für die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Endnote: