15.06.2017 Drucksache 6/4087Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juni 2017 Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3710) - Auswirkungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Die Kleine Anfrage 2144 vom 2. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Werden durch die Regelung neue Pflichten für die Vollzugsbehörde eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Mitwirkungsvorbehalten", "Kontrollpflichten ", "Berichtspflichten", "Statistiken" und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 2. Werden durch die Regelung neue Pflichten für Unternehmen eingeführt beziehungsweise bestehende Pflichten erweitert oder reduziert (bitte getrennt nach "Anzeige-/Meldepflichten", "Mess-/Aufzeichnungspflichten ", "Mitführungspflichten", "Nachweis-/Aufbewahrungspflichten", "Duldungs-/Mitwirkungspflichten " und "Sonstige Pflichten" aufschlüsseln)? 3. In welcher Höhe wird der öffentliche Haushalt des Landes beziehungsweise werden die öffentlichen Haushalte der kommunalen Gebietskörperschaften durch das Regelungsvorhaben belastet? 4. In welcher Höhe wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben jährlich finanziell belastet beziehungsweise entlastet? 5. Anhand welcher Verfahren und Methoden wurden die Belastungen beziehungsweise Entlastungen ermittelt ? 6. Sind von dem Regelungsvorhaben kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen und wenn ja, welche finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände sind damit verbunden? 7. Mit welchen Methoden wurden die finanziellen und sonstigen Erfüllungsaufwände erhoben? 8. Welche konkreten KMU-Belastungen sind voraussichtlich zu erwarten? 9. In welcher Höhe werden die Bürger durch das Regelungsvorhaben jährlich belastet, begünstigt oder entlastet? 10. Welche konkreten Regelungen belasten Private und greifen gegebenenfalls in deren grundrechtliche Freiheiten ein (bitte aufschlüsseln nach "Regelung", "betroffene Grundrechte", "Umfang des Eingriffs")? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4087 11. Anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurden potenzielle Grundrechtseingriffe abgeschätzt? 12. Worin liegt der Mehrwert für Private und anhand welcher Methoden, Verfahren und empirischer Daten wurde er ermittelt? 13. Welche Auswirkungen hat das Regelungsvorhaben auf die Umwelt? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Zu den Änderungen bei den Zuständigkeiten wird auf die Zusammenfassung im Vorblatt zum Gesetz, Buchstabe D. verwiesen. Im Übrigen werden keine neuen Pflichten für die Vollzugsbehörden eingeführt, erweitert oder reduziert. Zu 2.: Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz enthält keine durch Landesrecht grundlegend neu geschaffenen Pflichten für Unternehmen. Zu 3.: Die Bevorzugung von Erzeugnissen, die entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG) mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt, durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind, langlebig und reparaturfreundlich sind, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich nach Gebrauch in besonderem Maße zur umweltverträglichen , insbesondere energieeinsparenden Wiederverwendung oder zum Recycling eignen, können in einigen Fällen in der Anschaffung zu höheren Kosten führen als der Einsatz von Erzeugnissen, die diese Kriterien nicht erfüllen. Höhere Anschaffungskosten können insbesondere gegeben sein, wenn die Kriterien durch einen erhöhten Dienstleistungsaufwand erreicht werden (Vorbereitung zur Wiederverwendung), einen erhöhten Aufwand bei Qualitätssicherung und Kontrolle erfordern (regelmäßige Eigen- und Fremdüberwachung bei der Herstellung) oder durch den Einsatz besonders hochwertiger Materialien beziehungsweise durch besonders hochwertige Verarbeitung erreicht werden (langlebige und reparaturfreundliche Produkte). Auf längere Sicht und über den gesamten Lebenszyklus der betroffenen Produkte dürfte sich jedoch aufgrund der Eigenschaften und der damit verbundenen Ressourcenschonung mindestens ein Ausgleich dieser eventuellen Mehrkosten ergeben. Die Anschaffung von Erzeugnissen, die den Vorgaben des § 2 Abs. 2 ThürAGKrWG entsprechen, muss jedoch nicht zwingend zu Mehrkosten führen. Für die als Betonzuschlag oder Gesteinskörnung für den Straßen- und Wegebau aufbereiteten Bauabfälle ist beispielsweise festzustellen , dass die gewonnenen Erzeugnisse (Recyclingbeton, Gesteinskörnung) hinsichtlich der Anschaffungskosten mit den substituierten Primärbaustoffen derzeit vergleichbar oder günstiger sind. Grundsätzlich können kurzfristige Mehrkosten, die in ihrer Höhe jedoch nicht genau zu beziffern sind, nicht ausgeschlossen werden. Langfristig werden sich die gegebenenfalls höheren Anschaffungskosten jedoch auszahlen. Darüber hinaus ergeben sich Belastungen der öffentlichen Haushalte aus den neuen oder erweiterten Aufgaben des Bundesrechts. Nicht zu beziffern ist eine Entlastung der kommunalen Gebietskörperschaften, die durch die Verlängerung des Intervalls der Aufstellung der Abfallwirtschaftskonzepte von fünf auf sechs Jahre erfolgt. Zu 4. und 5.: Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Es erfolgt mit dem Gesetz keine relevante Änderung der Belastungen der Wirtschaft. Zu 6. und 7.: Für die Fragen 6 und 7 wird auf die Beantwortung der Fragen 4 und 5 verwiesen. 3 Drucksache 6/4087Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Konkrete Belastungen von KMU durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz werden nicht erwartet. Zu 9.: Es werden keine neuen Pflichten für die Bürger eingeführt bzw. solche erweitert oder reduziert. Zu 10. und 11.: Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht des Bundes stellt sich als besonderes Ordnungsrecht dar und ist damit im allgemeinen Gegenstand der Eingriffsverwaltung. Auch der Regelungsansatz des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ist ordnungsrechtlicher Natur und zielt damit auf die Anordnung und Durchsetzung abfallwirtschaftlicher Pflichten. Solche sind, soweit sie Private treffen, an den Grundrechten zu messen, hier an der Berufs- und der Eigentumsfreiheit (Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes ). Die im Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Pflichten und Eingriffsregelungen sind auch gemessen an den Grundrechten verhältnismäßig. Grundrechtsrelevant sind die im Gesetz eingeräumten Befugnisse zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnungen zu betreten: • § 5 berechtigt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder deren Beauftragte, die Betretungsrechte nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz auszuüben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. • § 26 Abs. 3 berechtigt Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume, Fahrzeuge und, zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch Wohnräume zu betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird insoweit eingeschränkt. Den Zitiergeboten des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaats Thüringen wird im Gesetzestext jeweils Rechnung getragen. Zu 12.: Für die Bürger kommt es darauf an, bürgerfreundliche Möglichkeiten vorzufinden, Abfälle entsprechend der ökologisch sinnvollen Abfallhierarchie einer Entsorgung zuführen zu können. Dies erfolgt durch die öffentlich -rechtlichen Entsorgungsträger, für die durch das Landesgesetz ein geeigneter Rahmen gesteckt wird. Neu sind dabei die Anpassung an die fünfstufige Abfallhierarchie und die Formulierung eines Mindeststandards für die Sammlung kleiner Elektro-Altgeräte. Zu 13.: Mit dem Gesetz sollen, neben der Anpassung landesrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes, Umweltaspekte in der Abfallwirtschaft stärker berücksichtigt werden. Der Schutz der natürlichen Ressourcen, der sparsame, effiziente Umgang mit Rohstoffen sowie deren Wiederverwendung wird gefördert. Die Abfallhierarchie, also der Vorrang der Abfallvermeidung vor der Wiederverwendung, danach das Recycling und die sonstige Verwertung sowie zuletzt die Beseitigung, ist Grundlage für die Ausrichtung des Gesetzes . Dies ist wichtig, damit wertvolle Rohstoffe so lang wie möglich genutzt werden. Eine solche Kreislaufführung vermeidet Belastungen der Umwelt durch die Beseitigung von Abfällen und schont gleichzeitig die verfügbaren Ressourcen. Die öffentliche Hand als größter Auftraggeber soll dabei eine Vorbildwirkung übernehmen und Erzeugnisse bevorzugen, die fortschrittliche abfallwirtschaftliche Eigenschaften aufweisen. Damit die ökologische Ausrichtung der Abfallwirtschaft für die Bürger greifbar wird, werden die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger ihre Satzungen an der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausrichten müssen. Bei der Gebührengestaltung sollen ökonomische Fehlanreize vermieden werden, damit eine Deponierung oder Verbrennung von Abfällen nicht aus Kostengründen einer hochwertigen Verwertung vorgezogen wird. 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4087 Auch soll die Sammlung kleiner Elektrogeräte von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern so ausgestaltet werden, dass aus Bequemlichkeit ausgediente Geräte - und damit wertvolle Rohstoffe - nicht in den Restmüll geworfen werden. Siegesmund Ministerin Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirt-schaftsgesetz (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3710) - Auswir-kungen auf Kommunen und Wirtschaft sowie Umwelt und Private Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6. und 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10. und 11.: Zu 12.: Zu 13.: