15.06.2017 Drucksache 6/4088Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juni 2017 Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3710) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2145 vom 2. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4088 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Wie im Vorblatt des Gesetzentwurfs dargelegt, wurde mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes die Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Da die novellierte Abfallrahmenrichtlinie eine Vielzahl zentraler Rechtsbegriffe neu definiert und insbesondere mit der fünfstufigen Abfallhierarchie neue Rechtsprinzipien eingeführt hat, ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz neu gefasst worden. Der Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend ist auch das Landesabfallgesetz neu zu fassen, da sämtliche Bezugnahmen auf das Bundesgesetz angepasst werden müssen. Darüber hinaus hat auch die Rechtsentwicklung dazu geführt, dass zunehmend Regelungen auf Bundesebene bestehende Landesregelungen verdrängt haben. Landesrechtlich zu bestimmen sind weiterhin die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Anforderungen im Bereich der Abfallwirtschaftsplanung und die Zuständigkeitsverteilung. Ergänzende Regelungen im Bereich der Deponien sind teilweise ebenfalls möglich und notwendig. Zu 2.: Eine Befristung ist nicht sinnvoll. Die Regelungen des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz untersetzen Bundesrecht, welches unbefristet ist. Die Regelungen sind damit dauerhaft erforderlich . Sie erfüllen in der Regel Regelungsaufträge des Bundesrechts, welches seinerseits in weiten Teilen europarechtlich vorgeprägt ist. Zu 3.: Ein Änderungsbedarf ergibt sich aus dem Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen. Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, so dass das Verpackungsgesetz in Kraft treten kann. Mit diesem Gesetz wird die Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2019 durch ein Verpackungsgesetz abgelöst. Die Bezüge des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz auf Regelungen der Verpackungsverordnung müssen der geltenden Rechtslage entsprechen, sie werden an das dann in Kraft tretende Verpackungsgesetz anzupassen sein. Weiterer Änderungsbedarf kann sich aus der Verwaltungs-, Funktional- und Gebietsreform ergeben. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt ist in keinen anderen Vorschriften enthalten. Zu 5.: Keine - zur Deregulierung wurden Regelungen, die durch Bundesrecht verdrängt worden sind, und solche, die andere landesrechtliche Regelungen fachspezifisch aufgegriffen haben, gestrichen. Zu 6.: Alle Bundesländer haben ein Landesgesetz mit Regelungen zur Abfall- und Kreislaufwirtschaft. Diese datieren als Stammgesetz aus den Jahren zwischen 1988 (Nordrhein-Westfalen) und 2013 (Rheinland-Pfalz, Hessen), die letzten Änderungen erfolgten zwischen 2009 (Baden-Württemberg) und 2017 (Nordrhein- Westfalen, Niedersachsen). Zu 7.: Thüringen folgt bei der Gestaltung landesrechtlicher Regeln im Bereich der Kreislauf- und Abfallwirtschaft seinem eigenen Modell. Zu 8.: Soweit mit dem Gesetz bestehende Regelungen fortgeschrieben werden, bestehen ausreichende Vollzugserfahrungen . Die weiteren Änderungen dienen der Untersetzung bundesrechtlicher Bestimmungen. 3 Drucksache 6/4088Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 9.: Die Frage einer Kosten-Nutzen-Analyse stellt sich nicht. Die Ausführung und Umsetzung von Bundesrecht ist Pflicht und hängt nicht davon ab, ob jemand einen besonderen Nutzen aus den Regelungen ziehen kann. Zu 10.: Nach § 10 des Gesetzentwurfs haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger jährlich auf Grundlage der bei ihnen angefallenen Abfälle nach Art, Menge und Herkunft sowie nach Verwertung oder Beseitigung differenziert Abfallbilanzen zu erstellen. Nach § 11 des Gesetzentwurfs haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger alle sechs Jahre Abfallwirtschaftskonzepte über die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfall einschließlich der Standorte und Anlagen sowie die Darstellung der sich aus diesen Maßnahmen voraussichtlich ergebenden Gebührenentwicklung zu erstellen. Nach § 16 Abs. 2 haben die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden die Informationen aus ihrer Vollzugstätigkeit aufzuarbeiten und bereitzustellen, die erforderlich sind, damit Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bund erfüllt werden können. Zu 11.: Keine - die Erstellung der Abfallbilanzen und Abfallwirtschaftskonzepte ist bundesrechtlich vorgegeben, allein die Ausgestaltung ist landesrechtlich zu regeln (§ 21 Kreislaufwirtschaftsgesetz). Die Ausgestaltung dieser Pflichten berücksichtigt den Informationsbedarf der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie für die Erstellung des bundesrechtlich notwendigen Abfallwirtschaftsplans. Die Informationspflicht nach § 16 Abs. 2 sichert ab, dass der Freistaat Berichts- und Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union oder dem Bund erfüllen kann, die auf Informationen der unteren Abfallbehörden beruhen. Zu 12.: Wie § 14 ff. des Gesetzentwurfs zu entnehmen ist, sind für den Vollzug teilweise Landesbehörden und teilweise die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Abfallbehörden zuständig . Zu 13.: Neue Behörden oder Organisationseinheiten werden mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nicht geschaffen. Zu 14.: Wie auf Seite 3 des Gesetzesvorblatts ausgeführt, ergibt sich für das Landesverwaltungsamt insgesamt ein Personalmehraufwand von einer Stelle des höheren Dienstes und 2,1 Stellen des gehobenen Dienstes. Für die Landkreise und kreisfreien Städte wird ein Personalmehraufwand von rund 255 Stunden des gehobenen Dienstes geschätzt. Dieser Personalmehraufwand ergibt sich aus der Notwendigkeit, bundesrechtlich vorgegebene Zuständigkeiten durch Landesrecht einer Behörde zuzuweisen. Dieser Personalmehraufwand wird regelmäßig durch die Erhebung von Gebühren gedeckt. Zu 15.: Entsprechend der anfangs dargestellten Belastungen und der Möglichkeiten, diese durch Gebühren zu finanzieren , waren haushaltsmäßige Vorkehrungen nicht erforderlich. Siegesmund Ministerin Thüringer Gesetz zur Anpassung abfallrechtlicher Regelungen an das Kreislaufwirt-schaftsgesetz (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3710) - Allgemei-ne Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: