15.06.2017 Drucksache 6/4090Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juni 2017 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3684) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2151 vom 2. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4090 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 14. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine rechtliche Verpflichtung gibt es nicht. Es sollen die Vereinbarungen des Koalitionsvertrages zur Stärkung des Spielerschutzes mit der Regelung der Abschaltzeiten für Geldgewinnspielgeräte umgesetzt werden . Weiterhin sollen mit der Regelung zum Abverkauf von Zubehörwaren über die Straße Vollzugsprobleme , die mit einer geteilten Zuständigkeit zum einen für das Thüringer Ladenöffnungszeitengesetz und zum anderen für das Thüringer Gaststättengesetz entstanden sind, gelöst werden. Darüber hinaus sieht die Thüringer Landesregierung die Notwendigkeit, gegen Diskriminierung in der Thüringer Gastronomie vorzugehen. Zu 2.: Eine Befristung des Gesetzes ist aus Sicht der Thüringer Landesregierung nicht notwendig. Der Gesetzesvollzug unterliegt der ständigen Fachaufsicht. Darüber hinaus werden die mit dem Vollzug befassten Behörden zu ihren Erfahrungen im Vollzug zu Änderungsbedarf befragt. Auch Anregungen von anderen Institutionen und Behörden fließen in eine solche Bewertung mit ein. Zu 3.: Nein Zu 4.: Die Regelung in Artikel 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzentwurfs wird in ähnlicher Form im Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) erfasst. Zu 5.: Im Vollzug und für die Unternehmen ist eine Trennung bei sogenannten "Bäckereicafés" in den Teil, der dem Thüringer Ladenöffnungszeitengesetz und den Teil, welcher dem Thüringer Gaststättengesetz (Thür- GastG) unterfällt, bisher sehr schwierig. Mit der zukünftigen Neuregelung des § 6 ThürGastG sollen diese "Bäckereicafés" komplett dem Thüringer Gaststättengesetz unterfallen. Zu 6.: Die Regelungen der Flächenländer ergeben sich aus folgender Tabelle: Land Abschaltzeiten Geldgewinnspielgeräte Verkauf über die Straße Ordnungswidrigkeit wegen Diskriminierung Baden-Württemberg - 01.10.2010 - Brandenburg - 03.10.2008 - Hessen - 24.12.2016 - Niedersachsen - 01.01.2012 30.12.2015 Saarland - 14.04.2011 - Sachsen - 04.07.2011 - Sachsen-Anhalt - 08.08.2014 - Zu 7.: Bei der Regelung zum Verkauf außerhalb der Ladenöffnungszeiten (§ 6) wird die Thüringer Regelung an die der anderen Länder sowie des Gaststättengesetz des Bundes angepasst. Die Regelung zur Antidiskriminierung entspricht dem Grunde nach der Regelung des Landes Niedersachsen. Allerdings stellt die Thüringer Regelung nicht nur auf den Einlass, sondern auch auf den Aufenthalt in einer gastronomischen Einrichtung ab. Die Einführung von Abschaltzeiten für Geldgewinnspielgeräte in Gaststätten existiert in keinem anderen Land. 3 Drucksache 6/4090Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 8.: Die Regelungen sind vollzugsgeeignet. Zu 9.: Es wurde keine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Zu 10.: Die Regelungen enthalten keine Informationspflichten. Zu 11.: Siehe Antwort zu Frage 10. Zu 12.: Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 3 ThürGastG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe. Danach sind die kommunalen Gebietskörperschaften, welche auch Gewerbebehörden sind, für den Vollzug zuständig. Zu 13.: Für den Vollzug werden keine neuen Behörden oder Organisationseinheiten geschaffen. Zu 14.: Aus Sicht der Landesregierung ist kein zusätzliches Personal notwendig. Allerdings unterliegt der Vollzug der Regelungen der Organisations- und Personalhoheit der Kommunen. Für diese kann daher keine Aussage getroffen werden. Zu 15.: Da die Regelungen keine Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben wurden auch keine haushaltsmäßigen Vorkehrungen getroffen. Tiefensee Minister Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gaststättengesetzes (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3684) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorha-bens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: