20.06.2017 Drucksache 6/4126Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 3. Juli 2017 Kindertagespflege in Thüringen Die Kleine Anfrage 2174 vom 5. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern, insbesondere von Kindern bis zu zwei Jahren, im Haushalt der Tagespflegeperson, der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs ergänzend zur Kindertageseinrichtung . Die Kindertagespflege ist eine wichtige Säule der Kinderbetreuung in Thüringen und aus der heutigen Betreuungslandschaft nicht mehr wegzudenken. Gerade wegen des familiennahen Ansatzes der Betreuung kann sie für Eltern eine Alternative zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und der Betreuung in der Familie darstellen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie haben sich die Betreuungsquoten in der Kindertagespflege in den Jahren 2012 bis 2017 entwickelt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und dem Alter der Kinder)? 2. Wie viele Kinder werden aktuell in der Kindertagespflege in Thüringen betreut (bitte aufschlüsseln nach dem Alter der Kinder)? 3. Wie hoch sind die durchschnittlichen Gesamtplatzkosten für einen Platz in Kindertagespflege im Vergleich zu einer Betreuung in einer Kindertagesstätte in Thüringen? 4. Wie plant die Landesregierung die Situation der Tagespflegepersonen in Thüringen zu verbessern? 5. In welchem Umfang können Personen der Kindertagespflege Gelder beziehungsweise Programme des Landes für Fortbildungen in Anspruch nehmen? 6. Wie erfolgt die Betreuung bei Krankheit und Urlaub von Tagespflegepersonen? Sieht die Landesregierung hier Optimierungsbedarf? Gibt es Vertretungsmodelle? Welcher Art sind diese Vertretungsmodelle? 7. Wie steht die Landesregierung zu Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen, um den Problemen wie Krankheit und Urlaub von Tagespflegepersonen Rechnung zu tragen? 8. Ist im Rahmen der Novellierung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes angedacht, die Vergütung von Kindertagespflegepersonen im Gesetz zu regeln? Wenn ja, aus welchen Gründen wird dies für sinnvoll erachtet? 9. Ist bei der Vergütung eine Dynamisierung vorgesehen? Wenn nein, warum nicht? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kowalleck (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4126 10. Warum wurde als Grundlage für die Vergütung der Tagespflegepersonen die Entgeltstufe S2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst - Sozial- und Erziehungsdienst verwendet (in diese Entgeltstufe werden Kinderpfleger als Berufseinsteiger eingruppiert, die über keine Berufserfahrung verfügen)? 11. Inwieweit wird die Landesregierung die Tagespflegepersonen unterstützen, um Altersarmut, die mit den derzeitigen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Eintritt in das Rentenalter droht, abzuwenden ? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 20. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Besuchsquote in der Kindertagespflege hat sich zum 1. März des jeweiligen Jahres wie folgt entwickelt: Besuchsquote der betreuten Kinder 2012 2013 2014 2015 2016 unter 1 0,6 0,6 0,5 0,5 0,5 1 bis unter 2 4,0 4,3 4,5 4,3 4,4 2 bis unter 3 1,0 1,1 1,3 1,3 1,6 3 bis unter 4 0,1 0,0 0,1 0,0 0,1 4 bis unter 5 0,1 0,1 0,1 0,1 0,0 5 bis unter 6 Jahre 0,1 0,1 0,0 0,0 0,1 Für das Jahr 2017 liegen noch keine statistischen Daten vor. Zu 2.: Zum 1. März 2016 wurden 1.254 Kinder in der Kindertagespflege betreut, welche sich auf die einzelnen Altersgruppen wie folgt aufteilen: Betreute Kinder 1.254 davon unter 1 93 1 bis unter 2 813 2 bis unter 3 293 3 bis unter 4 13 4 bis unter 5 4 5 bis unter 6 10 6 bis unter 14 Jahre 28 Für das Jahr 2017 liegen noch keine statistischen Daten vor. Zu 3.: Die Kosten der Kindertagespflege werden seitens des Landes nicht erfasst. Aufgrund der landeseinheitlichen Festlegung der Förder- und Sachleistungen für die Kindertagespflege gemäß § 18 Abs. 9 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) in Verbindung mit der VV-Geldleistung für die Kindertagespflege lassen sich jedoch die Kosten für eine Ganztagsbetreuung pro Platz rechnerisch herleiten. Durchschnittliche Kosten pro Platz und Jahr in der Kindertagespflege: 2015 6.441 Euro 2016 7.789 Euro 2017 7.789 Euro Durchschnittliche Kosten pro Platz und Jahr in Kindertageseinrichtungen: 3 Drucksache 6/4126Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Einrichtung 2015 Euro 2016 Euro 2017 Euro Kinderkrippe 12.796 Euro 13.249 Euro 13.718 Euro Kindergarten 7.077 Euro 7.328 Euro 7.587 Euro gemeinschaftlich geführte Einrichtungen 7.554 Euro 7.821 Euro 8.098 Euro Platzkosten wurden aus der Betriebskostenerfassung IST-2015 abgeleitet (§§ 18, 23 ThürKitaG); Dynamisierung mit 3,54 vom Hundert bezogen auf das Vorjahr (2015=100); 3,54 vom Hundert entsprechen dabei dem Durchschnitt der Kostensteigerungen pro Platz der letzten drei Jahre (2013 bis 2015). Zu 4. und 5.: Die Situation der Tagespflegepersonen wird bei Bedarf durch geeignete Maßnahmen unterstützend gestaltet. Kindertagespflegepersonen können, wie andere freiberuflich oder selbständig tätige Personen auch, entsprechende Landesprogramme in Anspruch nehmen. Des Weiteren sind Kindertagespflegepersonen nach § 5 Abs.4 Satz 1 Thüringer Kindertagespflegeverordnung - ThürKitapflegVO - zur Fortbildung verpflichtet. Der Umfang ist in der Vereinbarung nach § 8 Abs. 4 ThürKitaG zu regeln (§ 5 Abs. 4 Satz 2 ThürKitapflegVO). Darüber hinaus sind seitens der Landesregierung keine spezifischen Maßnahmen geplant. Zu 6.: Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in Verbindung mit § 4 der ThürKitapflegVO ist durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Betreuungsmöglichkeit bei Ausfall der Kindertagespflegeperson sicherzustellen. Insoweit liegt die Organisationsverantwortung für die durchgängige Sicherstellung des Betreuungsangebotes der Kindertagespflege (beziehungsweise im Falle einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung) nicht beim Land oder der Kindertagespflegeperson sondern, beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Zu 7.: Erfahrungswerte dazu sind der Landesregierung nicht bekannt. Aus diesem Grund ist eine Bewertung nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zu 8. bis 10.: Die Festlegung der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII soll nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung (Drucksache 6/3906) künftig durch die örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit erfolgen. Nach § 23 des Gesetzentwurfes wird seitens des Landes lediglich eine Untergrenze der Förder- und Sachleistungen für Kindertagespflegepersonen gesetzlich normiert, welcher den bisher landesweit geltenden Festlegungen entspricht. Bei der Festlegung des Basisbetrages für die Förderleistungen war zu berücksichtigen, dass Kindertagespflegepersonen lediglich einen Qualifizierungsnachweis im Umfang von 160 Stunden erbringen müssen, während die Ausbildung zur Kinderpflegerin oder Sozialassistentin einen Umfang von rund 2.400 Stunden hat. Vor diesem Hintergrund wurde die Vergütungsgruppe S 2 TVöD-SuE zugrunde gelegt. Zu 11.: Nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGB VIII erhalten die Kindertagespflegepersonen einen Zuschuss in Höhe von 50 vom Hundert für eine angemessene Alterssicherung. Erstattet werden daher bis zu 50 vom Hundert des jeweils geltenden Mindestbeitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung oder des tatsächlichen , nach dem Einkommen als Kindertagespflegeperson ermittelten gesetzlichen Betrages. Insoweit ist sowohl für den zu leistenden Zuschuss durch den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Alterssicherung als auch für die späteren Altersbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung der zu versteuernde Gewinn der selbständig Tätigen Kindertagespflegeperson maßgeblich. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Kindertagespflege in Thüringen Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8. bis 10.: Zu 11.: