23.03.2015 Drucksache 6/413Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. April 2015 Vergütung ärztlicher Leistungen für die Feststellung von Alkohol-, Medikamentenund Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Thüringen Die Kleine Anfrage 120 vom 23. Januar 2015 hat folgenden Wortlaut: Im Punkt 3.2 der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums (4103-3/91) und des Thüringer Innenministeriums (41-2788.00-005) über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen vom 12. Dezember 2013 (StAnZ 2/2014 S. 43) sind die Grundlagen für die Anordnung für körperliche Untersuchungen und Blutentnahmen festgelegt. Die eigentliche Blutabnahme darf nur durch einen approbierten Arzt durchgeführt werden. Zu diesem Zweck kann der verdächtige Kraftfahrer von der Polizei zum nächsten erreichbaren Arzt, in ein Krankenhaus oder auf die Dienststelle gebracht werden. Aktuell entfalle jedoch eine Vergütung des Arztes für Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss in den Fällen, in denen der verdächtige Kraftfahrer von der Polizei zur körperlichen Untersuchung und Blutentnahme auf die Dienststelle gebracht wird. Als Folge dessen sei vorgesehen, die Feststellung von Alkohol -, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei verdächtigen Kraftfahrern künftig nur noch im Krankenhaus oder in der Arztpraxis vorzunehmen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie und aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen werden in Thüringen die ärztlichen Leistungen für die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vergütet? 2. Seit wann und warum entfällt die Vergütung des Arztes bei der Feststellung von Alkohol-, Medikamenten - und Drogeneinfluss bei verdächtigen Kraftfahrern, wenn diese in der Dienststelle bei der Polizei durchgeführt wird? 3. Hält es die Landesregierung für den verdächtigen Kraftfahrer für zumutbar, dass bei diesem eine solche Untersuchung in den Praxisräumen eines Arztes bzw. im Krankenhaus vorgenommen wird? 4. Wie kann eine Klärung herbeigeführt werden bzw. welche rechtlichen Änderungen sind notwendig, damit die Vergütung des Arztes für die körperliche Untersuchung und Blutentnahme in der Dienststelle der Polizei wieder vergütet wird? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/413 Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Soweit zur Blutentnahme ärztliche Sachverständige von einem Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft von der Polizei herangezogen werden, richtet sich deren Vergütung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Danach erhalten Sachverständige für Blutentnahmen ein Honorar (§ 10 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 307 JVEG). Zudem können Fahrtkosten, Aufwand für Tätigkeiten außerhalb des Wohnsitzes und Tätigkeitsmittelpunktes sowie Aufwendungen in Ansatz gebracht werden (§§ 5 bis 7 JVEG). Soweit Blutentnahmen aufgrund einer polizeilichen Anordnung vorgenommen werden, gilt Folgendes: Die Vergütung ärztlicher Leistungen für die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeitenverfahren erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit dem einfachen Satz (§ 11 Abs. 1, 2 GOÄ). Der hierzu als Vereinbarung zwischen der Polizei und dem Arzt verwendete Rechnungsvordruck Thür. V 1-02-02/14 enthält einen abschließenden Katalog der nach der GOÄ abrechenbaren Positionen. Danach werden neben der Gebühr für die Blutentnahme, die Untersuchung und Beratung auch Wegegeld und Reiseentschädigungen vergütet (vgl. Anlage). Zu 2.: Zu einem entsprechenden Wegfall der Vergütung liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Vorbehaltlich der stets zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls sind keine Gesichtspunkte ersichtlich , die der Zumutbarkeit einer Untersuchung in den Praxisräumen des Arztes bzw. im Krankenhaus grundsätzlich entgegenstehen. Zu 4.: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Anlage*) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachennummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 1 Vom Arzt/Krankenhaus auszufQlleri! 9 9 > 0 -c1- Rechnung Wurde vom oben genannten Arzt anlässlich des gleichen Tätigwerdens von weiteren Personen Blut entnommen? nein Q ja 0 Wenn ja, Vor- und Zunamen: (Anschrift des Nztes / Krankenhauses) Vergütung für ärztliche Leistung bei an am (Nr ‚~(tenz., etc) bitte innerhalb von 4 Wochen zurücksenden 1 ~ochentag) (Polpzeidienststelle) ‚ den 20 1. Blutentnahme (Einqanqsstempel der Polizei-Dsenststelte) geb. am: - (Beginn) Nummer des Gebühr — berechnetNr. Ärztliche Leistung Gebührenverz. in EUR Faktor werden EUR Uhr, 2. Blutentnahme Leiche ja ~ nein ~ Uhr (Beginn) 01 02 03 04 4.1 4.2 05 06 07 7.1 OB 09 10 250 250 8 5 6 7 A 8 c D 100 102 50 c F G H 51 §~ 8,9 Blutentnahme von Lebenden Zweite Blutentnahme von der gleichen Person Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus ggf. einschl. Dokumentation Symptombezogene Untersuchung __________________________________________________ Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems nach Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines Organsystems nach ______________________ Beratung -auch mittels Fernsprecher _____________________________________________________________ a) Zuschlag für außerhalb d. Sprechstunde erbrachte Leistungen (Zuschlag nach Buchstaben A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig) _______________ b) Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 06 und 08 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen ____________________________________________ c) Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 06 Uhr erbrachte Leistungen ______________________ d) Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen ___________________ Todesfeststellung a) Untersuchung eines Toten- einschl. Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheines b) Entnahme einer Körperflüssigkeit bei einem Toten ____________________________________________ Besuch — einschl. Beratung u. Symptombezogener Untersuchung _________________________________ a) Zuschag für dringend angefcrderte und unverzüglich erfolgte Ausführung ___________________ b) Zuschlag für i. d. Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 06 bis 08 Uhr erbrachte Leistungen ______________ c) Zuschlag für i. d. Zeit zwischen 22 bis 06 erbrachte Leistungen _____________________________ d) Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen _____________________ Zuschläge nach den Buchstaben E bis H sind neben der Leistung nach Nr. 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nr. 50— einschl. Beratung u. symptombezogener Untersuchung _______________________________________ Wegegeld / Reiseentschädigung _________________________________________________________ a)biszu2km beiTag ________________________ bei Nacht (zw. 20 u. 08 Uhr) __________________ b) mehr als 2 km bis zu 5 km bei Tag _____________________________ bei Nacht _____________________________ c) mehr als 5km bis zu 10 km bei Tag _____________________________ bei Nacht _____________________________ d) mehr als 10 km bis zu 25 km bei Tag ________________________________ bei Nacht _____________________________ e) mehr als 25km (pro km 0,26 EUR) + Reiseentschädigung (Erläuterung siehe Rückseite bzw. Blau 2) ___________________________________ Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich —je angefangene halbe Stunde. (Erläuterung siehe Rückseite bzw. Blatt 2) 2,33 2,33 15,15 4,66 5,83 9,33 4,66 4,08 10,49 18,65 12,82 14,57 8,74 18,65 9,33 15,15 26,23 19,62 14,57 3,58 7,16 6,65 10,23 10,23 15,34 15,34 26,56 10,49 1,0 1,0 1.0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 1,0 EUR EUR 56 Grundlage der Rechnungslegung der niedergelassenen Ärzte bildet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für öffentliche Kostenträger, welche die Zahlung zu leisten haben, gilt § II Abs. 1 u. 2, d.h. nur der einfache Satz, für ärztliche Leistungen. Überweisung Betrag ______________ an _______________________________________________________________________________ MwSt. _____________ BIc: ________________________________ _____________________________________________ Gesamtbetrag EUR bei IBAN: Zutreffendes bilte ankreuzen! Anlass der ärztlichen Leistung: In ‚den _____________ 20 ________ 1 Von der Polizei auszufüllen Anschrift der Person, bei der ärztliche Leistung erbracht vajrde: 11 12 13 14 15 16 17 InIpr~rhrWt H,q Ar,Ipci Ort der ärztlichen Leistung: Krankenhaus fl Unfallort 0 Arztpraxis ~ Leichenhaus/Leichenkammer 0 Dienststelle 0 Wohnung des Betroffenen 0 Nur bei Verweilgebühren: Der Arzt verweilte von Vormerkung der o.a, Auslagen bei A-Tgb. Nr. — Die Richtigkeit der vom Arzt berechneten Leistungen und eigene Angaben bescheinigt: Eigenschaft des Arztes: Krankenhausarzt ohne Belegarzt 0 Liquidationsberechtigung 0 Niedergelassener Arzt 0 Krankenhausarzt mit Liquidationsberechtigung 0 Beamteter Arzt mit Liquidationsberechtigung 0 Uhr bis Uhr. Er konnte seiner gewöhnlichen Beschäftigung - nicht — nachgehen. 19, sachlich richtig: 20. rechnerisch richtig: Dienststelle ERLÄUTERUNGEN 01. §7GOÄ ENTSCHÄDIGUNGEN Als Entschädigung für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung: hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. 02. VERWEILGEBÜHREN Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(e) Leistung(en) erbringt. SONSTIGE BEMERKUNGEN: