26.06.2017 Drucksache 6/4146Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 5. Juli 2017 Unklarheiten bei der Vergabe von Planungsleistungen im Rahmen der Dorferneuerung Die Kleine Anfrage 2171 vom 3. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der Dorferneuerung wurden freiberufliche Leistungen im Unterschwellenbereich von den Kommunen bisher (meist im Rahmen der Rotation) an besonders befähigte Architektur- beziehungsweise Ingenieurbüros vergeben. Das betrifft vor allem Planungsleistungen. Grundlage dafür sind das Vergabegesetz, das solche Leistungen ausdrücklich nicht regelt, und die entsprechende Verwaltungsvorschrift, die lediglich eine Empfehlung ausspricht. Dem entgegen stellte das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen im Februar 2017 nach der Fragestellerin vorliegenden Informationen klar, dass freiberufliche Leistungen nur dann zuwendungsfähig sind, wenn nachweislich ein Wettbewerb stattgefunden hat. Das Amt bezieht sich dabei auf die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Für bereits im Jahr 2016 erfolgte Planungsleistungen ist kaum Raum, um das Vergabeverfahren nachträglich auszudehnen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie begründet die Landesregierung die Klarstellung des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen vom Februar 2017? 2. Sind die bereits im Jahr 2016 erfolgten Planungsleistungen zuwendungsfähig im Rahmen der Dorferneuerung ? 3. Falls die bisherige Verwaltungspraxis einer Vergabe ohne Wettbewerb nicht fortgeführt werden soll: a) Wird die Verwaltungsvorschrift entsprechend geändert, damit die Kommunen Handlungssicherheit haben? b) Wie beurteilt die Landesregierung den zeitlichen und finanziellen Mehraufwand, den die Kommunen dadurch haben werden, vor allem bei Gemeinschaftsmaßnahmen mehrerer Bauträger oder bei Notwendigkeit mehrerer Fachplaner? Das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat die Kleine Anfrage namens der Landesre gierung mit Schreiben vom 23. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Klarstellung des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung (ALF) Meiningen liegt eine Neuregelung der Zahlstelle EGFL/ELER im Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) zu Verwaltungskontrollen im K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Meißner (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4146 Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe nach Maßgabe des Artikels 48 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 im Rahmen von ELER- und EGFL-Maßnahmen vom 20. Dezember 2016 zu Grunde. Hierin werden nachfolgende spezifische Regelungen getroffen, die öffentliche Antragsteller in Anwendung des geltenden Vergaberechts für die Gewährung von Fördermitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einhalten müssen. Gemäß § 55 Thüringer Landeshaushaltsordnung und § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. Ausnahmen zur öffentlichen Ausschreibung sind in der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVV VöA, ThürStAnz Nr. 41/2014) geregelt. Die ThürVV VöA trifft in Nr. 1.1.1 (7) die Aussage, dass im Unterschwellenbereich freiberufliche Leistungen grundsätzlich freihändig vergeben werden können. Die freihändige Vergabe bedeutet die Einholung von mindestens drei Angeboten. In dieser Vorschrift ist zudem geregelt, dass bei der zugelassenen freihändigen Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Unterschwellenbereich die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu beachten sind. Es wird deshalb die Empfehlung ausgesprochen, die Angebotseinholung in Form eines Leistungswettbewerbes mit mindestens drei Bewerbern durchzuführen. Der Leistungswettbewerb mit mindestens drei Bewerbern ist eine Spezialform der freihändigen Vergabe. Zu 2.: Planungsleistungen, für die im Jahr 2017 erstmalig eine Bewilligung oder Abrechnung erfolgt, werden auf die Durchführung eines Wettbewerbs geprüft. Planungsleistungen aus 2016 bleiben insofern bei einer erstmaligen Abrechnung in 2017 zuwendungsfähig, wenn ein Wettbewerb zur Vergabe nachgewiesen wurde. Zu 3.: a) Handlungsbedarf nach einer Änderung der Verwaltungsvorschrift besteht nicht. Die nunmehr Anwendung findende Option ist bereits als Regel-Ausnahme-Vorschrift in Nr. 1.1.1 (7) ThürVV VöA enthalten. Insofern eine Verwaltungspraxis als sachdienlich angesehen wird, steht es der Behörde frei, diese im Rahmen der geltenden Regelungen anzuwenden. b) Der Arbeitsaufwand der Kommunen orientiert sich an geltendem Recht, in Bezug dessen eine Klarstellung hinsichtlich der Auslegung und Anwendung erfolgte. In Vertretung Dr. Sühl Staatssekretär Unklarheiten bei der Vergabe von Planungsleistungen im Rahmen der Dorferneuerung Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: