23.03.2015 Drucksache 6/415Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 8. April 2015 Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in Creuzburg Die Kleine Anfrage 151 vom 9. Februar 2015 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Creuzburg hat im Jahr 2010 die Verkehrsanlage "Petersstraße" grundhaft ausgebaut. Der Ausbau erfolgte offenbar im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten des zuständigen kommunalen Aufgabenträgers der Abwasserentsorgung. Der grundhafte Ausbau soll nach Aussage des Bürgermeisters vom Land gefördert worden sein (vgl. Thüringer Allgemeine - Eisenach - vom 29. November 2014). Bis 2013 hatte die Stadt Creuzburg eine Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge nach § 7 a Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Diese Satzung wurde 2013 auf die Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge nach § 7 ThürKAG "umgestellt". Der Ausbau der Petersstraße ist straßenausbaubeitragspflichtig . Die Petersstraße wurde als Anliegerstraße klassifiziert. Die betroffenen Beitragspflichtigen fordern die Einstufung der Verkehrsanlage als Haupterschließungsstraße und berufen sich dabei auf eine Verkehrszählung aus dem Jahr 2013. Demnach wurde die Straße von rund 70 Prozent der Kraftfahrzeuge als Durchgangsstraße (also kein Ziel- und Quellverkehr) genutzt. Die betroffenen Beitragspflichtigen verweisen zudem darauf , dass der Straßenausbau ausschließlich die Folge der Kanalbauarbeiten war. Ohne diese Kanalbauarbeiten wäre der grundhafte Straßenausbau nicht erforderlich gewesen. Die Stadt Creuzburg unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welchem Investitionsaufwand hat die Stadt Creuzburg wann die Verkehrsanlage "Petersstraße" grundhaft ausgebaut? 2. In welcher Höhe hat das Land mit welcher Zielstellung den nachgefragten Straßenausbau gefördert? 3. Welche Auswirkungen hat gegebenenfalls diese Förderung auf die Erhebung der Straßenausbaubeiträge? 4. Erfolgte der Straßenausbau infolge der Verlegung eines neuen Abwasserkanals? 5. In welchem Umfang beteiligte sich der zuständige Aufgabenträger der Abwasserentsorgung an den Straßenausbaukosten und wie wird diese Kostenbeteiligung begründet? 6. Mit welcher Begründung wurde die Straße als Anliegerstraße klassifiziert? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/415 7. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um die Petersstraße als Haupterschließungsstraße einzustufen ? 8. Welches Ermessen hat dabei die Stadt und welche Bedeutung hat dabei die im Einleitungstext benannte Verkehrszählung? 9. In welcher Höhe hat die Stadt für die nachgefragte Verkehrsanlage Straßenausbaubeiträge festgesetzt und erhoben? 10. Wie viele Widerspruchsverfahren sind in diesem Zusammenhang bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde anhängig und wie ist deren Bearbeitungsstand? 11. In welchem Umfang hat die Stadt Creuzburg bis 2013 wiederkehrende Straßenausbaubeiträge festgesetzt und vereinnahmt? 12. Wie erfolgte dabei bisher die Verrechnung im Zusammenhang mit der Erhebung einmaliger Straßenausbaubeiträge ? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 23. März 2015 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine allgemeinen Informationen vor. Im Rahmen der Städtebauförderung betrug der Investitionsaufwand für die Verkehrsanlage "Petersstraße" 181.803,16 Euro. Der Ausbau der "Petersstraße" erfolgte im Bereich der Städtebauförderung im Zeitraum vom 4. November 2009 (Bewilligungsdatum) bis 31. März 2011 (Ende Bewilligungszeitraum). Zu 2.: Die Verkehrsanlage "Petersstraße" wurde im Bund-Länder-Programm für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gefördert. Dabei wurden durch den Bund und das Land jeweils 24.063,87 Euro Finanzhilfen ausgereicht. Zu 3.: Diese Förderung hat keine Auswirkungen auf die Erhebung der Straßenausbaubeiträge, da im Rahmen der Städtebauförderung nur der städtebauliche Mehraufwand finanziert wird. Zu 4. und 5.: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegen hierzu keine Informationen vor. Zu 6.: Gemäß Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sprechen für eine Klassifizierung als Anliegerstraße sowohl die Ortsrandlage, der Ausbauzustand mit einer Fahrbahnbreite von drei Metern und einer Begegnungsverkehr ermöglichenden Mischfläche sowie die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 Kilometer pro Stunde. Darüber hinaus wird der überörtliche Durchgangsverkehr über die B 7 an der Stadt Creuzburg vorbeigeführt und der innerörtliche Durchgangsverkehr regelmäßig von der L 1017 und der K 6 und deren Verbindungsstraßen gesammelt. Zu 7.: Nach Aussage der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde müsste für die Einstufung als Haupterschließungsstraße die Verkehrsanlage "Petersstraße" in erheblichem Maße dem Verkehr innerhalb der Baugebiete oder Ortslagen dienen. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Straße den Anliegerverkehr benachbarter Straßen sammelt und diesen den örtlichen Hauptverkehrsadern zuführt. Zu 8.: Die jeweilige Festlegung erfolgt durch die Stadt unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung der Straße im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Verkehrszählung kann ein Kriterium für eine solche Festlegung sein. 3 Drucksache 6/415Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 9.: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde liegen keine Informationen darüber vor, in welcher Höhe die Stadt Creuzburg für die Verkehrsanlage "Petersstraße" Straßenausbaubeiträge festgesetzt und erhoben hat. Zu 10.: Bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind in diesem Zusammenhang derzeit keine Widerspruchsverfahren anhängig. Zu 11. und 12.: Die Stadt Creuzburg hat aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 19. Oktober 2012 (Az.: 1 E 863/11 Me), in welchem von der Unwirksamkeit der Satzungen über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Creuzburg vom 7. Juni 1999 und 10. Januar 2007 ausgegangen wird, die erlassenen Bescheide aufgehoben. Die bereits vereinnahmten Beiträge wurden zurückgezahlt. Eine Verrechnung im Zusammenhang mit der Erhebung einmaliger Beiträge ist daher nicht angezeigt. Dr. Poppenhäger Minister