04.07.2017 Drucksache 6/4170Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Juli 2017 Einwohneranträge nach dem Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene Die Kleine Anfrage 2109 vom 11. April 2017 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 1 Abs. 1 des oben genannten Gesetzes haben Einwohner das Recht in Angelegenheiten des ei genen Wirkungskreises Einwohneranträge zu stellen. Stimmberechtigt sind nach § 2 Abs. 2 auch Auslän der. Mit einem Einwohnerantrag wird gemäß § 7 Abs. 1 beantragt, dass der Gemeinderat über eine Ange legenheit, für die er zuständig ist, berät und entscheidet. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Einwohneranträge wurden nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur direkten Demokra tie auf kommunaler Ebene nach Kenntnis der Landesregierung beantragt (bitte nach Landkreisen, Ge meinden, Ortsteilen und Ortschaften mit Nennung des Datums aufschlüsseln)? 2. Wie viele der Einwohneranträge aus der Antwort zu Frage 1 waren nach Kenntnis der Landesregierung aus welchen Gründen unzulässig (bitte gemäß Frage 1 aufschlüsseln)? 3. Wie viele Einwohneranträge wurden nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur direkten Demokra tie auf kommunaler Ebene nach Kenntnis der Landesregierung durchgeführt (bitte gemäß Frage 1 auf schlüsseln)? 4. Wie viele nichtdeutsche Staatsangehörige waren nach Kenntnis der Landesregierung in den Landkrei sen, Gemeinden, Ortsteilen und Ortschaften stimmberechtigt, in denen Einwohneranträge beantragt (Frage 1) oder durchgeführt (Frage 3) wurden (bitte gemäß Frage 1 aufschlüsseln)? 5. Wie viele nichtdeutsche Staatsangehörige nahmen nach Kenntnis der Landesregierung an den Abstim mungen zu den Einwohneranträgen teil (bitte gemäß Frage 1 aufschlüsseln)? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat der Landesregierung hierzu folgende Informationen übermittelt: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt des Landkreises Wartburgkreis hat diese Kenntnis von einem Einwohnerantrag in der Stadt Ruhla vom 30. Januar 2017. Dieser Einwoh K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Henke (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4170 nerantrag habe zum Inhalt gehabt, dass der Ortsteil Kittelsthal ein Ortsteil mit eigener Ortsteilverfassung werden soll. Der Antrag sei jedoch aufgrund des fehlenden Datenschutzhinweises im Sinne des § 6 Abs. 2 Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid unzuläs sig gewesen. Weitere Informationen lägen den Rechtsaufsichtsbehörden nicht vor. Zu 3.: Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Zu 4.: Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Zu 5.: Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Dr. Poppenhäger Minister Einwohneranträge nach dem Thüringer Gesetz zur direkten Demokratie auf kommunaler Ebene Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: