04.07.2017 Drucksache 6/4172Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Juli 2017 Angeblicher Vorfall am 16. Mai 2017 in Erfurt (Berliner Platz) Die Kleine Anfrage 2202 vom 23. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Der Netzausgabe der Thüringer Allgemeine vom 17. Mai 2017 war unter anderem Folgendes zu entnehmen: "... Ein bisher Unbekannter schlug am Dienstagabend, gegen 20:30 Uhr, im Bereich des Berliner Platzes in Erfurt mit einer Axt auf einen 46-Jährigen ein und verletzte ihn schwer. Laut Polizei wurde das Opfer ins Krankenhaus gebracht und notoperiert. Der Angreifer flüchtete nach der Tat in Richtung Warschauer Straße . Er konnte als schlank, ca. 25 Jahre alt und 1,75 m groß sowie bekleidet mit einer schwarzen Lederjacke mit silbernen Nieten auf der Schulter beschrieben werden. Außerdem hatte er einen Rucksack bei sich. ..." Ich frage die Landesregierung: 1. Was genau hat sich anlässlich des einleitend geschilderten Sachverhalts ereignet? 2. Wie viele Polizeikräfte waren wegen des Vorfalls im Einsatz? 3. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen welcher Tatbestände wurden im Zusammenhang mit dem Vorfall gegen Personen mit welchem Alter, welchem Geschlecht und welcher Staatsangehörigkeit (bitte sämtliche , auch gegebenenfalls vorherige) eingeleitet? Wie war jeweils der Ausgang der Ermittlungsverfahren (Einstellung/Anklage/Strafbefehl; bei Einstellung bitte Grund und gegebenenfalls Auflage mitteilen)? 4. Sind die Tatverdächtigen, gegen die Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, bereits in der Vergangenheit polizeilich auffällig geworden (Vorstrafen)? Wie war deren Aufenthaltsstatus? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Vorfall ist Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens (Stand: 14. Juni 2017). Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei- K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Brandner (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4172 ten) von weiteren als den nachstehenden Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 1.: Nach den bisherigen vorläufigen Erkenntnissen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 16. Mai 2017 wurde in Erfurt, Berliner Platz, der spätere Geschädigte durch eine bisher unbekannte männliche Person mit einer Axt angegriffen und verletzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2.: Es waren sechs Polizeibeamte im Einsatz. Zu 3.: Es wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Gefährlicher Körperverletzung gegen "Unbekannt" eingeleitet. Zu 4: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Dr. Poppenhäger Minister Angeblicher Vorfall am 16. Mai 2017 in Erfurt (Berliner Platz) Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4: