30.06.2017 Drucksache 6/4176Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 12. Juli 2017 Fördermittelvergabe durch das Integrationsamt Die Kleine Anfrage 2184 vom 12. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens fünf vom Hundert der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Wird die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Firmen, bei denen wiederum Schwerbehinderte beschäftigt sind, können Fördermittel beim Integrationsamt beantragen. Eine solche Einrichtung ist die "Roda-Werkstatt" im Saale-Holzland-Kreis. Die "Roda-Werkstatt" als Teil des Rehabilitationszentrums Stadtroda gGmbH wirtschaftet eigenständig und unabhängig vom Träger, der Josefs-Gesellschaft. Beim Träger handelt es sich um einen Gesellschafter, der lediglich das Stammkapital gestellt hat. Für die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Einrichtung ist diese selbst verantwortlich. Sie beziehen keine finanzielle Unterstützung über den Träger. In diesem Fall wäre eine Überprüfung des Trägers bei der Antragstellung von Fördermitteln obsolet. Ich frage die Landesregierung: 1. An welche Richtlinien und Vorgaben welcher Institution hält sich das Integrationsamt bei der Fördermittelvergabe ? 2. Wer wird bei der Antragstellung auf seine Liquidität überprüft? 3. In welchem Fall kann bei der Antragstellung eine vom Träger wirtschaftlich unabhängig agierende Einrichtung Fördermittel erhalten? 4. Welchen Zweck erfüllt das Förderprogramm, wenn einer vom Träger wirtschaftlich unabhängig agierenden Einrichtung, nach Liquiditätsprüfung des Trägers, Mittel verwehrt werden? 5. Wurden in diesem Jahr schon Gelder durch das Integrationsamt ausgeschüttet? a) Wie viele Anträge und mit welchem finanziellen Umfang wurden genehmigt? b) Was passiert mit den nicht abgerufenen Mitteln? 6. Welche anderen Möglichkeiten bestehen für eine vom Träger wirtschaftlich unabhängig agierende Einrichtung , wie die "Roda-Werkstatt", zur Beantragung von Fördermitteln? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Fiedler (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4176 Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Ausgleichsabgabe darf entsprechend der Vorgaben des SGB IX und der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden . Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste . Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist außerdem aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ein Ausgleichsfonds (§ 78 SGB IX) als zweckgebundene Vermögensmasse für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingerichtet worden. Aus diesem Ausgleichsfonds werden unter anderem der Bundesagentur für Arbeit Mittel zugewiesen, aus denen Leistungen an Arbeitgeber zur besonderen Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden. Zu 1.: Rechtsgrundlage für die investive Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen ist der § 77 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAV sowie die §§ 31 bis 34 SchwbAV. Die Förderung erfolgt , soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) hat interne Vergabegrundsätze für die investive Förderung erlassen, die bei der Förderpraxis zu beachten sind. Hiernach sind unter anderem die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller sowie andere eventuelle Finanzierungsmöglichkeiten vor der Bewilligung von Zuwendungen durch das Integrationsamt genauer zu überprüfen und damit eine subsidiäre und wirtschaftliche Mittelverwendung zu gewährleisten. Zu 2.: Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird bei allen Antragstellern geprüft. Nach § 33 SchwbAV richten sich Art und Höhe der Leistung unter anderem nach der wirtschaftlichen Situation der Einrichtung und ihres Trägers. Zu 3.: Zur Beantwortung dieser Fragestellung verweise ich auf die Ausführungen zu Frage 2. Hiernach wäre eine Förderung der Werkstatt für behinderte Menschen allein unter Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Einrichtung und unter Außerachtlassung der wirtschaftlichen Situation des Trägers, nicht möglich. Zu 4.: Nach § 32 SchwbAV sollen vom Integrationsamt nur Leistungen erbracht werden, wenn sich der Träger der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis an den Gesamtkosten beteiligt und alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten in zumutbarer Weise in Anspruch genommen worden sind. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 2. Sofern die Auswertung der Bilanzen der Antragsteller ergibt, dass für die Finanzierung der beantragten Fördergegenstände ausreichend Eigenkapital zur Verfügung steht, kommt eine Fehlbedarfsfinanzierung durch das Integrationsamt nicht in Betracht. Zu 5.: Ich gestatte mir darauf hinzuweisen, dass das Integrationsamt keine Gelder ausschüttet, sondern lediglich nicht steuerfinanzierte Fördermittel gewährt. Es wurden im Jahr 2017 bislang keine Anträge genehmigt, da die wirtschaftliche Lage der beantragenden Einrichtungen beziehungsweise deren Träger eine Förderung nicht zuließ. Die nicht abgerufenen Mittel werden als Verstärkung der Mittel in der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB IX genutzt. 3 Drucksache 6/4176Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und dem damit einhergehenden Modell der Inklusion wurden ab dem Haushaltsjahr 2015 für das Förderprogramm "Zuschüsse zum Bau, zur Ausstattung von Einrichtungen der Behindertenhilfe" keine Verpflichtungsermächtigungen mehr ausgebracht . Der weitere Ausbau von Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen entspricht langfristig nicht den Anforderungen, die sich aus der UN-BRK ergeben. Zentrale Forderung der UN-BRK ist die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Insofern wurde die Förderung ab dem Jahr 2017 eingestellt. Allerdings gibt es für die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen die Möglichkeit, Investitionskosten im Rahmen der mit dem zuständigen Sozialhilfeträger abzuschließenden Vergütungsvereinbarungen geltend zu machen. Die vereinbarte Vergütung setzt sich aus Grundpauschale, Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag zusammen. Der Investitionsbetrag umfasst unter anderem Aufwendungen für Maßnahmen , die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtungen notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wieder zu beschaffen, zu ergänzen oder instand zu setzen. Die Höhe der Aufwendungen für die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtungen ist von dem Einrichtungsträger nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu kalkulieren. Werner Ministerin Fördermittelvergabe durch das Integrationsamt Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: