11.07.2017 Drucksache 6/4214Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 21. Juli 2017 Thüringer Gesetz über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3906) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2216 vom 29. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4214 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 6. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Zu 2.: Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 3.: Nein; im Zusammenhang mit einer Novelle des SGB VIII kann sich aber ein Änderungsbedarf im Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) - Drucksache 6/3906 - ergeben. Zu 4.: Der Regelungssachverhalt ist in anderen Vorschriften nicht erfasst. Zu 5.: Auf Beschluss des Landtages kann grundsätzlich jede gesetzliche Regelung befristet werden. Beim Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) - Drucksache 6/3906 - ist eine Befristung aus Sicht der Landesregierung aber nicht angebracht, da es sich um eine Daueraufgabe handelt. Ein Änderungsbedarf ist derzeit nicht erkennbar. Im Zusammenhang mit einer Novelle des SGB VIII durch den Bundesgesetzgeber kann sich aber ein Änderungsbedarf im Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) - Drucksache 6/3906 - ergeben. Der Regelungssachverhalt ist in anderen Vorschriften nicht erfasst. Mit der Neufassung werden bisher bestehende Regelungen im bisherigen Gesetz vereinfacht bzw. im Sinne von Klarstellung geändert. Zu 6.: Das Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) -Drucksache 6/3906 - ist erforderlich als Ausführungsgesetz des SGB VIII. Dies hat im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz durch Gesetz zu erfolgen. Da es sich um eine Ausführungsgesetz des SGB VIII handelt, sind alle Länder verpflichtet entsprechende gesetzliche Regelungen zu erlassen. Zu 7.: Es wird ein eigenes Thüringer Modell umgesetzt, das grundsätzlich der bisherigen Thüringer Regelung entspricht . Zu 8.: Die Erfahrungen mit dem bisherigen und im Wesentlichen gleichartigen Gesetz lassen es als gut vollzugsgeeignet erscheinen. Dies betrifft auch die Regelung des zusätzlichen Landeszuschusses, der als Ausgleich für die Beitragsfreiheit zu zahlen ist, sowie die Meldung der Kinderzahlen und der Höhe der Elternbeiträge nach § 30. Zu 9.: Die Teile des Gesetzentwurfs, die geregelt sind wie bisher auch, bedürfen keiner Kosten-Nutzen-Analyse. Es handelt sich entweder um hoheitliche Aufgaben, die erfüllt werden müssen und bisher – und damit auch 3 Drucksache 6/4214Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode weiterhin – in geeigneter Weise erfüllt werden. Die geplante Beitragsfreiheit kann keiner Kosten-Nutzen- Analyse unterzogen werden, da der damit verbundene Nutzen zwar in der durchschnittlichen Entlastung einer Familie, aber nicht in den darüber hinausgehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wirkungen genau zu beziffern ist. So ist etwa davon auszugehen, dass die Beitragsfreiheit dazu beiträgt, den weiter über die Landesgrenzen hinausgehenden Ruf des Bildungslandes Thüringen zu verbessern und so das Interesse von jungen Familien erhöht, in Thüringen eine attraktive berufliche Zukunft zu suchen. Es handelt sich somit um eine bildungs- und sozialpolitische Maßnahme, deren Auswirkungen nicht (oder kaum) monetär erfasst und bewertet werden können. Zu 10.: Der Gesetzentwurf enthält elf Informationspflichten: - fünfmal bei kommunalen Gebietskörperschaften gegenüber der Verwaltung (Ministerium), - zweimal bei Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften (Trägern) gegenüber Bürgern (Elternbeirat ) und je einmal bei - Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften (Trägern) gegenüber der Verwaltung (Ministerium ), - Bürgern (Eltern) gegenüber Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften (Trägern), - Unternehmen oder kommunalen Gebietskörperschaften (Trägern) gegenüber Bürgern (Elternbeirat), - Unternehmen (Träger) gegenüber kommunalen Gebietskörperschaften. Zu 11.: Keine Zu 12.: Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Zu 13.: Für den Vollzug des Gesetzes sind sowohl die kommunalen Gebietskörperschaften als auch das Land zuständig . Der Anspruch auf Kindertagesbetreuung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe , der gemeinsam mit den Kommunen die Erfüllung sicherzustellen hat (vergleiche §§ 3 und 4 ThürKitaG Entwurf). Ebenso ist er zuständig für die Prüfung der Eignung von Tagespflegepersonen sowie das Vorliegen der kindgerechten Räumlichkeiten dieser Personen (vergleiche § 10 Abs. 3 ThürKitaG Entwurf). Die Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen erteilt das Land, das auch die Fachaufsicht über sie hat (§ 9 ThürKitaG Entwurf). Das Land ist auch zuständig für die Zuschüsse zur Finanzierung, soweit sie im Gesetz geregelt sind (vergleiche § 21 Abs. 1 ThürKitaG Entwurf). Neue Einheiten für den Vollzug des Gesetzes werden nicht geschaffen. Zu 14.: Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Zu 15.: Die Berechnung und Auszahlung der Landeszuschüsse nach § 30 und § 35 wird im Staatlichen Schulamt Südthüringen zusätzlichen Aufwand verursachen, der voraussichtlich einen zusätzlichen Personalbedarf von einer Vollzeitstelle zur Folge hat. Die zusätzlich benötigten Haushaltsmittel werden erst im Jahr 2018 benötigt. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Thüringer Gesetz über die Neuregelung der Kindertagesbetreuung (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/3906) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvor-habens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: