11.07.2017 Drucksache 6/4218Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 24. Juli 2017 Geplanter Waldverkauf in Nohra, Ortsteil Utzberg (Verwaltungsgemeinschaft Grammetal ) Die Kleine Anfrage 2214 vom 29. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Nach Informationen des Fragestellers hat der Gemeinderat von Nohra (Verwaltungsgemeinschaft Gramme tal) zur Deckung von Haushaltslücken beschlossen, Wald im Bereich des Ortsteils Utzberg für einen Betrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro zu veräußern. Der Waldverkauf ist nach Kenntnis des Fragestellers in der Gemeinde umstritten. Die Gemeinde Nohra unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt in Thüringen die Veräußerung von Waldbeständen im kommuna len Besitz? 2. Unter welchen rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen ist die Veräußerung von kommunalen Wald beständen möglich und welche Verfahren sind hierbei einzuhalten? 3. Liegen im Fall der beabsichtigten Veräußerung des Waldbestands in der Gemeinde Nohra, Ortsteil Utz berg die notwendigen Voraussetzungen vor? 4. Welches Ziel wird nach Kenntnis der Landesregierung mit der Veräußerung des Waldbestands verfolgt und wie bewertet die Landesregierung diese? 5. Hält die Landesregierung rechtsaufsichtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Fragegegenstand für geboten? Wenn ja, welche und wie wird dies begründet? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 7. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Ausgangspunkt einer kommunalen Vermögensveräußerung ist die Regelung des § 67 Thüringer Kommunal ordnung (ThürKO). Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. In der Regel dürfen Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollem Wert veräußert wer den (§ 67 Abs. 1 ThürKO). Eine Ausnahme gilt gemäß § 40 Abs. 3 ThürWaldG. K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Dittes (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4218 Für die Veräußerung von Waldbeständen in kommunalem Besitz gilt ergänzend § 33 Abs. 2 Thüringer Wald gesetz (ThürWaldG). Danach bedarf die Veräußerung von Körperschaftswald der Genehmigung der obers ten Forstbehörde. Außerdem unterliegt die Veräußerung forstwirtschaftlicher Grundstücke auch dem Grund stücksverkehrsgesetz (GrdstVG) und ist insoweit genehmigungsbedürftig. Zu 2.: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Versagung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nur aus den in § 9 GrdstVG abschließend geregelten Gründen in Betracht kommt. Vor der waldrechtlichen Genehmigung hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die beabsichtigte Veräußerung von Körperschafts wald nachteilige Wirkungen in Bezug auf die Erfüllung seiner allgemeinen Waldfunktionen entfaltet und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes hierdurch berührt wird. Nach § 34 ThürWaldG sollen die Er löse aus Waldveräußerungen und überplanmäßiger Nutzung mit Ausnahme zweckgebundener Sonderfäl lungen grundsätzlich zur Erhaltung und Verbesserung des Waldes verwendet werden. Zu 3.: Der Landesregierung ist lediglich bekannt, dass der Gemeinderat Nohra in seiner Sitzung am 23. März 2017 beschlossen hat, die Grundstücke des Utzberger Waldes zu verkaufen. Der Bürgermeister wurde beauftragt und ermächtigt, dieses Vorhaben öffentlich auszuschreiben. Eine Ausschreibung ist bislang nicht erfolgt. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die eine Beurteilung der Zulässigkeits und Genehmi gungserfordernisse zulassen. Auch der obersten Forstbehörde liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein An trag auf Veräußerung des Waldbestandes der Gemeinde Utzberg vor. Zu 4.: Die Landesregierung hat keine Kenntnis darüber, welches Ziel die Gemeinde mit der Veräußerung des Waldbestandes verfolgt. Zu 5.: Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht angezeigt. Dr. Poppenhäger Minister Geplanter Waldverkauf in Nohra, Ortsteil Utzberg (Verwaltungsgemeinschaft Gram-metal) Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: