14.07.2017 Drucksache 6/4229Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juli 2017 Lebenszeiternennung von Proberichtern Die Kleine Anfrage 2279 vom 14. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Gemäß § 12 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) sind Richter auf Probe nach spätestens fünf Jahren zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen. Mit dieser Vorschrift soll insbesondere die richterliche Unabhängigkeit gemäß Artikel 97 Abs. 1 Grundgesetz, aber auch das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gewährleistet werden. Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist, § 10 Abs. 1 DRiG. Auf diese Zeit kann unter anderem die Tätigkeit als Rechtsanwalt angerechnet werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welcher Zeit wurden Richter auf Probe in Thüringen in den vergangenen fünf Jahren durchschnittlich zum Richter auf Lebenszeit beziehungsweise unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt? 2. Welche Kriterien sind für den Zeitpunkt der Lebenszeiternennung maßgeblich? Inwieweit wirken sich insbesondere dienstliche Beurteilungen während der Probezeit, eine vorherige Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie die Zeugnisse der juristischen Staatsexamina auf den Zeitpunkt der Ernennung aus? 3. Sind in den vergangenen fünf Jahren Fälle bekannt geworden, in denen die Übergabe der Ernennungsurkunde auf Lebenszeit erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist gemäß § 12 Abs. 2 DRiG erfolgte (sofern dies der Fall sein sollte, wird um Aufschlüsselung derselben unter Angabe des konkreten Dienstalters der betroffenen Richter auf Probe gebeten)? 4. Nach welcher Zeit sollen Richter auf Probe in Thüringen, insbesondere im Hinblick auf die Überalterung in der Thüringer Justiz, in Zukunft ernannt werden? Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 13. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In den vergangenen fünf Jahren wurden die Planstellen der zur Ernennung anstehenden Richter auf Probe entsprechend der bestehenden und ausgeübten Verwaltungspraxis regelmäßig im fünften Jahr der Probe- K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Walsmann (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4229 zeit ausgeschrieben. Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit beziehungsweise unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt erfolgte im Anschluss. Zu 2.: Bislang wurden die Planstellen der Proberichter bei Eignungsfeststellung regelmäßig im fünften Jahr der Erprobungszeit ausgeschrieben. In der Probezeit erstellte dienstliche Beurteilungen waren in diesen Zusammenhang allein bezüglich der Frage der Eignungsfeststellung von Relevanz, hatten auf den Zeitpunkt der Lebenszeiternennung hingegen keinen gesonderten Einfluss. Gleiches gilt für die Examensnoten der 1. und 2. juristischen Staatsprüfung und mangels Anwendungsfall für eine vorherige Tätigkeit als Rechtsanwalt beziehungsweise Rechtsanwältin. Zu 3.: In den vergangenen fünf Jahren lagen zwischen der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe und der Lebenszeiternennung in 25 Fällen mehr als 60 Kalendermonate. Im Einzelnen lagen zwischen der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe und der Lebenszeiternennung in 15 Fällen zwischen 61 und 66 Kalendermonaten , in sieben Fällen zwischen 67 und 74 Kalendermonaten und in drei Fällen mehr als 75 Kalendermonate . Zu 4.: Die Lebenszeiternennung soll künftig möglichst frühzeitig im vierten Jahr der Erprobung erfolgen. In Vertretung von Ammon Staatssekretär Lebenszeiternennung von Proberichtern Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: