14.07.2017 Drucksache 6/4230Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 27. Juli 2017 Aussage der Staatssekretärin Ohler während der Plenarsitzung am 22. Juni 2017 Die Kleine Anfrage 2325 vom 22. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Während ihrer Ausführungen zum Thema "Beendigung des Kooperationsverbots im Bildungsbereich" äu ßerte die Staatssekretärin des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, Gabi Ohler, in der 88. Plenarsitzung am 22. Juni 2017, dass sich alle "demokratischen Fraktionen" einig seien, was mit Ko operationsverbot gemeint sei. Ich frage die Landesregierung: 1. Was versteht die Landesregierung unter "demokratischen Fraktionen"? 2. Welche Gründe hatte Staatssekretärin Ohler, die "demokratischen Fraktionen" anzusprechen? 3. Welche Fraktionen fallen nach Ansicht der Landesregierung unter "demokratische Fraktionen" und wel che nicht? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 4. Geht die Landesregierung davon aus, dass es "undemokratische Fraktionen" im Thüringer Landtag gibt? Wenn ja, wie begründet sie ihre Auffassung? 5. Ist die notwendige politische Neutralität der Landesregierung gewahrt, wenn diese zwischen demokra tischen und undemokratischen Fraktionen differenziert? Wie begründet die Landesregierung ihre Auf fassung? Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 12. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. bis 5.: Laut Artikel 48 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist der Landtag das vom Volk gewählte obers te Organ der demokratischen Willensbildung. Alle Fraktionen, die an der demokratischen Willensbildung mit dem Ziel der Bewahrung und Fortentwicklung des "demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhangs", der sich nach Böckenförde aus der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung; der Verantwortlichkeit aus der periodischen Neuwahl der Mitglieder der Volksvertretung durch das Volk; freier Presse und öffentlicher Meinung als Faktoren der öffentlichen Verantwortlichkeit, K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4230 die über die parlamentarische hinausgeht und von anderer Art ist konstituiert (Böckenförde, E.W.: Demo kratische Willensbildung und Repräsentation, HBStR III (2005), § 34.), teilnehmen, sind als demokratische Fraktionen zu verstehen. Sie unterscheiden sich insoweit von denjenigen Fraktionen, die nach dem Pro gramm der sie tragenden Partei auf die Abschaffung oder Einschränkung der demokratischen Willensbil dung hinwirken. Mit der Formulierung "demokratische Fraktionen" nahm die Staatssekretärin normativwohlwollenden Be zug auf den demokratischen Willensbildungsprozess im Thüringer Landtag. Eine differenzierende Bewer tung der im Landtag vertretenen Fraktionen, wie von der Fragestellerin in Frage 3 oder 4 gewünscht, nimmt die Landesregierung nicht vor. Die politische Neutralität (vergleiche unter anderm BVerfG NJW 1977, 751; BVerfGE 136, 323) ist insoweit nicht in Frage gestellt. In Vertretung Ohler Staatssekretärin Aussage der Staatssekretärin Ohler während der Plenarsitzung am 22. Juni 2017 Ich frage die Landesregierung: Zu 1. bis 5.: