18.07.2017 Drucksache 6/4239Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juli 2017 Technische und sonstige Ausstattung im Amt für Verfassungsschutz Die Kleine Anfrage 2179 vom 10. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Medienberichten zufolge (Süddeutsche Zeitung vom 3. April 2017) sei die deutsche Bürokratie für IT-Spezialisten unattraktiv: "Im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz zum Beispiel gab es bis vor Kurzem ein 'Internet-Café'. So hieß der Raum mit drei webfähigen Rechnern, den sich sechs bis sieben Beamte teilen mussten. Derzeit bemüht sich die Behörde, überhaupt schnelleres Internet zu bekommen." Die Notwendigkeit einer ausreichenden sächlichen Ausstattung beschränkt sich nicht nur auf zeitgemäße Internetzugänge , sondern auch auf weitere Aspekte. Ich frage die Landesregierung: 1. Verfügt jeder Mitarbeiter im Amt für Verfassungsschutz über einen eigenen Internetzugang an seinem Arbeitsplatz? Wenn nein, wie viele Mitarbeiter - ohne Observanten - verfügen nicht über einen solchen Zugang? Weshalb nicht? 2. Existierte im Amt für Verfassungsschutz ein "lnternetcafe", wie es die Süddeutsche Zeitung beschrieb? Wenn ja, wie lange wurde dieses "lnternetcafe" betrieben? Wird es noch heute betrieben? 3. Auf welchem technischen Stand sind die Internetzugänge des Amtes für Verfassungsschutz (bitte aufschlüsseln nach Alter, Down- und Uploadgeschwindigkeit) und wie bewertet dies die Landesregierung? 4. Verfügt das Amt für Verfassungsschutz in ausreichendem Maße über mobile Computer, um auch im Rahmen von Lagebewältigungen einsatzfähig zu sein (bitte aufschlüsseln nach Notebooks, Tablets, internetfähigen Handys sowie deren jeweiligem Alter)? 5. Über wie viele IT-Spezialisten verfügt das Amt für Verfassungsschutz? Hält dies die Landesregierung für ausreichend und welche Veränderungen sind hier gegebenenfalls geplant? 6. Verfügt das Amt für Verfassungsschutz über ausreichend Büroraum für seine Beschäftigten? Gibt es genügend Besprechungsräume? Gibt es genügend Sozialräume? Sind diese Räume adäquat ausgestattet ? Wenn ja, wie? Wie bewertet dies die Landesregierung? 7. Über wie viele Dienst-Kraftfahrzeuge verfügt das Amt für Verfassungsschutz? Hält dies die Landesregierung für ausreichend und welche Veränderungen sind hier gegebenenfalls geplant? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Walk (CDU) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4239 8. Ist gewährleistet, dass jede notwendige Dienstfahrt jederzeit mit eigenem Dienst-Kraftfahrzeug angetreten werden kann? Gab es insofern bereits Engpässe? Falls ja, wie wurde darauf reagiert? 9. Wie bewertet die Landesregierung die sächliche Ausstattung des Amtes für Verfassungsschutz insgesamt? 10. Wurden Fragen der sächlichen Ausstattungen in der Vergangenheit bereits von Personal- oder Berufsvertretungen aufgegriffen und was wurde gegebenenfalls daraufhin veranlasst? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Landesregierung ist sich der besonderen Bedeutung des Frage- und Informationsrechts des Thüringer Landtags bewusst. Dieses Recht unterliegt jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen. So kann von einer Beantwortung unter anderem dann abgesehen werden, wenn gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen (vergleiche Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). Hiervon wurde bei den Fragen 3, 4, 5 und 7 Gebrauch gemacht, da eine Abwägung mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten ergab, dass dem Geheimschutz Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Insbesondere der Sachstand der technischen Arbeits- und Aufklärungsfähigkeiten des Amtes für Verfassungsschutz unterliegen vom Grundsatz her der Geheimhaltung. Die technische Ausstattung stellt für die Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz einen wichtigen Grundsatz dar. Deshalb sind die angefragten Informationen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung dieser Behörde besonders schutzbedürftig . Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend würde Rückschlüsse auf die nachrichtendienstliche Arbeitsweise des Amtes für Verfassungsschutz ermöglichen und somit die Aufgabenerfüllung gefährden. Zu 1.: Im Amt für Verfassungsschutz sind die Büroräume der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich mit je einem internetfähigen Arbeitsplatz-PC ausgestattet. Zu 2.: Im Amt für Verfassungsschutz standen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2010 bis 2015 in einem dafür eingerichteten Raum mehrere Internetrechner zur Verfügung. Zu 3.: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4.: Im Amt für Verfassungsschutz stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mobile Arbeitsplatz-PC (Notebooks und Tablets) für verschiedene Einsatzzwecke zur Verfügung. Diese können bei Bedarf auch als technische Unterstützung zur Bewältigung von Lagen eingesetzt werden. Die Amtsleitung sowie weitere Arbeitsbereiche des Hauses sind mit internetfähigen Smartphones ausgestattet. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 5.: Das Amt für Verfassungsschutz verfügt derzeit über eine hinreichende Anzahl von Mitarbeitern mit verfassungsschutzrelevanter IT-Spezialisierung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 3 Drucksache 6/4239Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 6.: Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes für Verfassungsschutz stehen normgerechte Büroräume sowie hinreichend Möglichkeiten zur Durchführung von Besprechungen zur Verfügung. Die Notwendigkeit von Sozialräumen ist nicht gegeben, da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind, wo gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind (Punkt 4.2 des Anhangs "Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1" zu der Verordnung über Arbeitsstätten). Zu 7.: Das Amt für Verfassungsschutz verfügt für den allgemeinen Dienstbetrieb über einen ausreichenden Fahrzeugbestand in Höhe von 10 Kraftfahrzeugen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 8.: Die dem Amt für Verfassungsschutz zur Verfügung stehende Anzahl von Dienstkraftfahrzeugen ergibt sich aus der Abwägung dienstlicher Belange einerseits mit der Notwendigkeit einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung andererseits. Mit dem Bestand an Fahrzeugen kann der allgemeine Dienstbetrieb durchgeführt werden. In Ausnahmesituationen ist behördenintern eine gegenseitige Unterstützungsleistung vereinbart. Zu 9.: Die sächliche Ausstattung entspricht dem bei Verfassungsschutzämtern vergleichbarer Größe üblichen Standard . Sie wird laufend im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den sich aus der Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz ergebenden Erfordernissen angepasst. Zu 10.: Die Personalvertretung ist bei Fragen der sächlichen Ausstattung gemäß § 74 Abs. 2 und § 77 Abs. 2 Thüringer Personalvertretungsgesetz einzubinden. Im Amt für Verfassungsschutz ist in die in der Vergangenheit durch die Personalvertretung insbesondere thematisierte PC-Ausstattung und Anschaffung einer ergonomischen Büroausstattung deutlich investiert worden. Dr. Poppenhäger Minister Technische und sonstige Ausstattung im Amt für Verfassungsschutz Ich frage die Landesregierung: Vorbemerkung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: