18.07.2017 Drucksache 6/4240Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 28. Juli 2017 Islamismus in Ostthüringen - nachgefragt Die Kleine Anfrage 2188 vom 12. Mai 2017 hat folgenden Wortlaut: Aufgrund der nach meiner Auffassung ungenügenden Beantwortung der im Titel genannten Kleinen Anfrage 1785 stellen sich einige Nachfragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Bei welchen Moscheegemeinden oder islamischen Vereinen in Ostthüringen liegen der Landesregierung welche konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass a) an ihnen islamistische Propaganda verbreitet wird; b) Bestrebungen vorliegen, die "eine teilweise beziehungsweise vollständige Abschaffung zentraler Kernelemente des Grundgesetzes zugunsten der Verwirklichung einer dogmatisch rigorosen islamischen Staats- und Gesellschaftsordnung als Gegenentwurf zur westlichen Demokratie" erreichen wollen (vergleiche die Antwort der Landesregierung auf die Frage 5 der Kleinen Anfrage 1785 in Drucksache 6/3687); c) an ihnen in sonstiger Weise gegen Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Gleichberechtigung von Mann und Frau und so weiter) verstoßen oder Hass auf Andersgläubige/Andersdenkende verbreitet wird; d) gegen Grundsätze der Völkerverständigung verstoßen wird? 2. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über Sympathisanten des "Islamischen Staates", der "Taliban", der "Muslimbruderschaft", der "Tablighi Jama'at", der "Nordkaukasischen Separatistenbewegung " oder anderer islamistischer Gruppierungen in Ostthüringen, in ostthüringischen Erstaufnahmeeinrichtungen oder Asylbewerberunterkünften beziehungsweise unter sich in Ostthüringen aufhaltenden Asylbewerbern vor? 3. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten in Thüringer Erstaufnahmeeinrichtungen zu schützen? 4. Welche Vorstrafen wegen welcher Delikte hatten die Tatverdächtigen bei den beiden Vorfällen in Gera (vergleiche die Antwort der Landesregierung auf die Frage 6 der Kleinen Anfrage 1785 in Drucksache 6/3687)? 5. Welche offenen Verfahren werden gegen diese Tatverdächtigen geführt (bei Einstellung bitte die Rechtsgrundlage und gegebenenfalls die Auflagen benennen)? K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Muhsal (AfD) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4240 6. Welche Waffen wurden durch die Tatverdächtigen gegen die Opfer (vergleiche Frage 5) eingesetzt und welche Verletzungen trugen die Opfer davon? 7. Welchen Aufenthaltsstatus hatten die Opfer sowie die Tatverdächtigen (vergleiche Frage 5)? 8. Teilt die Landesregierung die Einschätzung aus "Medienberichten", wonach "Tichys Einblick" als "rechtspopulistisch " einzustufen sei (gegebenenfalls bitte begründen)? 9. Wie definiert die Landesregierung "rechtspopulistisch"? 10. Wenn die Frage 8 mit Nein beantwortet wird, "Tichys Einblick" sei ein "rechtspopulistischer Blog", warum erwähnt die Landesregierung dies in ihrer Vorbemerkung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage 1785? 11. Auf welche "Medienberichte" bezieht sich die Landesregierung in der genannten Vorbemerkung bezüglich der Einschätzung, "Tichys Einblick" sei ein "rechtspopulistischer Blog"? 12. Wie bewerten die genannten "Medienberichte" nach Kenntnis der Landesregierung den Blog "Politically incorrect"? 13. Gibt es nach Auffassung der Landesregierung Medien, welche als "linkspopulistisch" einzuschätzen sind, wenn ja, welche sind das? Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage namens der Lan desregierung mit Schreiben vom 17. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: a) und b) Im Gebiet Ostthüringen ist der Landesregierung gegenwärtig eine Moschee bekannt, in der zuweilen einzelne Anhänger der islamistischen Ideologie verkehren, nicht jedoch islamistische Propaganda vom Vorstand der Moschee oder dort predigenden Imamen verbreitet wird. Aufgrund der räumlichen Begrenztheit der angefragten Region kann die konkrete Moschee nicht benannt werden, ohne die Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden erheblich zu gefährden (Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen). c) und d) Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass in Ostthüringer Moscheevereinen gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau, über Hass auf Nicht-Muslime und Andersdenkende oder Gedanken, die gegen die Völkerverständigung verstoßen, gepredigt wird. Zu 2.: Die Sicherheitsbehörden gehen einer Vielzahl von Hinweisen zu mutmaßlichen aktiven und ehemaligen Kämpfern, Unterstützern und Sympathisanten terroristischer Organisationen wie dem sogenannten Islamischen Staat (IS), der Nusra-Front oder den Taliban unter Flüchtlingen nach. Die Qualität der Hinweise variiert vom "Hörensagen" bis hin zur Übermittlung konkreter Sachverhalte. Die Bearbeitung dieser Hinweise führte bisher zur Einleitung von mehreren Ermittlungsverfahren, in deren Mittelpunkt jedoch nicht zwangsläufig ein terroristischer oder extremistischer Sachverhalt steht. So werden beispielsweise auch Ermittlungen wegen des Verdachts in Syrien oder im Irak begangener Kriegsverbrechen eingeleitet. Hinsichtlich islamistischer Bestrebungen wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu 3.: Die Landesregierung stellt sicher, dass auch im Hinblick auf mögliche interreligiöse Konflikte eine qualifizierte Sozialbetreuung in den Flüchtlingsunterkünften angeboten wird, um Auseinandersetzungen zu vermeiden. 3 Drucksache 6/4240Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 4. und 5.: Unter Hinweis auf Artikel 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung wird insbesondere aus Datenschutzgründen (Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und vor dem Hintergrund der im Strafverfahren zu beachtenden Unschuldsvermutung (Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ) von Angaben abgesehen (vergleiche auch Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Az.: 2 EO 386/13). Zu 6.: Hinsichtlich der eingesetzten Waffen konnte der Sachverhalt aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beteiligten nicht umfassend aufgeklärt werden. Bei dem Vorfall vom 14. November 2014 ist möglicherweise eine Stichwaffe zum Einsatz gekommen. Ein Beschuldigter will eine Stichverletzung erlitten haben, bei der jedoch offenblieb, ob aufgrund einer Fremd- oder Selbstbeibringung. Im Übrigen trugen die Opfer blutende Schürfwunden und Hämatome davon. Bei dem Vorfall vom 17. November 2014 sollen stockförmige Gegenstände zum Einsatz gekommen sein. Die Opfer trugen auch hier blutende Schürfwunden und Hämatome davon. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. Zu 7.: Sowohl die Tatverdächtigen als auch die Opfer besaßen zum Zeitpunkt der Vorfälle am 14. und 17. November 2014 eine Aufenthaltsgestattung. Zu 8.: Es ist nicht die Aufgabe der Landesregierung, Medien politisch zu bewerten. Zu 9.: Rechtspopulismus beziehungsweise rechtspopulistische Bewegungen, Parteien und hier auch Medien können in Anlehnung an Prof. Dr. Karin Priesters Definition "rechtspopulistischer Parteien" verstanden werden (Karin Priester: Rechtspopulismus – ein umstrittenes theoretisches und politisches Phänomen, in: Virchow / Langebach / Häusler (Hg.): Handbuch Rechtsextremismus, Springer VS, 2016): "Über ihre Programmatiken lassen sich rechtspopulistische Parteien (...) nicht unter ein gemeinsames Dach bringen. (…) Ihre Gemeinsamkeit liegt im Anti-Establishment-Protest und im Identitätsdiskurs, mit denen sie vor dem Hintergrund wachsender sozialer Fragmentierung und pessimistischer Zukunftsunsicherheit die Angst vor Deklassierung und die Unzufriedenheit mit einer abgeschotteten politischen Elite bündeln und mobilisieren." Zu 10.: Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Zu 11.: "Tichys Einblick" (TE) bezeichnet sich selbst als "liberal-konservatives Meinungsmagazin". Dagegen werden der Blog und die gleichnamige Zeitschrift in einer Reihe von Medienberichten explizit als politisch rechts eingeordnet. So schreibt beispielsweise die "Süddeutsche Zeitung": "Gefühlt besteht das Blatt dementsprechend zu fünf Prozent aus Pegida, aus ein wenig Verständnis für die AfD, gemischt mit unendlicher Enttäuschung über die CDU und Angela Merkel (…). Tichy positioniert sich seriös, profitiert aber selbstverständlich vom Pegida-Narrativ der ´ Lücken- und Lügenpresse´. Es klingt nur vornehmer bei ihm (…)." (11.Oktober 2016). Die Berliner "tageszeitung" schreibt über TE: "Einen rechtspopulistischen Einschlag konnte man jedoch nicht vermeiden - sofern man das versucht hat." Und weiter: "Ein neues liberal-konservatives Magazin wäre eine Chance, entfremdete Konservative abzuholen und sachliche Debatten zu liefern. Stattdessen reproduziert Tichys Einblick die alten rechtspopulistischen Muster: Probleme (Einwanderung) werden rhetorisch aufgeblasen statt angepackt. Der Gegner (Merkel) ist eindeutig - und ein mystisches Gut (Deutschland ) ist in Gefahr." (taz, 19. Oktober 2016). Auch international sind Medien auf TE aufmerksam geworden. So schreibt beispielsweise der britische "TheGuardian": "In Germany, Breitbart will also have to carve out a niche in an increasingly packed market of both established rightwing media outlets - newspapers and magazines such as Junge Freiheit and Compact - but also digital startups such as the "counter-jihad” blog Politically Incorrect or Tichys Einblick" 4 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4240 (08. Dezember 2016). Und im Februar 2017 ordnete "Die Zeit" die Website und Zeitschrift "Tichys Einblick" zu jenen "neue(n) Medien (...), die zu einem Resonanzraum geworden sind für gesellschaftliche Milieus, die dem sogenannten ´System´ und dessen Eliten misstrauen". "Die Zeit" beschrieb diese Medien als die "rechte Gegenöffentlichkeit", von "Konservativ bis extrem". Der Blog beziehungsweise die Zeitschrift TE werden dagegen zum Beispiel von der neu-rechten Wochenzeitung "Junge Freiheit" (26. Februar 2016) als "lesenswert" gelobt. Auch in der neu-rechten Zeitschrift "Sezession" von Götz Kubitschek beziehungsweise des "Instituts für Staatspolitik" wird Roland Tichy gelobt: "Lässt man all dies Revue passieren, wird man Roland Tichys Urteil über das Verhältnis zwischen PEGIDA-Demonstranten und Mainstream Medien teilen. Der ehemalige Chefredakteur der Wirtschaftswoche erklärte: "Es ist der Tiefpunkt des deutschen Journalismus . Die Medienverachtung führt zur totalen Verweigerung." (Sezession, März 2015). Zu 12.: Eine Bewertung des Blogs "Politically incorrect" (PI) nahm in diesem Kontext "The Guaridan" vor (08. Dezember 2016). TE und PI gelten dort als "right wing media". Auch "Die Zeit" verwies auf PI: "Das Blog ist die publizistische Heimat von Islamgegnern und Rechtsextremen" (16. Februar 2017). Zu 13.: Der Begriff "linkspopulistische Medien" findet vor allem in Internet-Kommentaren Verwendung und dient dort zur Diffamierung von Medienberichten. Der Landesregierung ist keine sinnvolle oder wissenschaftlich fundierte Verwendung des Begriffes bekannt. Dr. Poppenhäger Minister Islamismus in Ostthüringen - nachgefragt Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: a) und b) c) und d) Zu 2.: Zu 3.: Zu 4. und 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11.: Zu 12.: Zu 13.: