21.07.2017 Drucksache 6/4251Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. August 2017 Inklusion in der Thüringer Landesverwaltung Die Kleine Anfrage 2287 vom 14. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Als soziologischer Begriff beschreibt das Konzept der Inklusion eine Gesellschaft, in der jeder Mensch akzeptiert wird und gleichberechtigt und selbstbestimmt an dieser teilhaben kann - unabhängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft, von Religionszugehörigkeit oder Bildung, von eventuellen Behinderungen oder sonstigen individuellen Merkmalen. In der inklusiven Gesellschaft gibt es keine definierte Normalität, die jedes Mitglied dieser Gesellschaft anzustreben oder zu erfüllen hat. Normal ist allein die Tatsache, dass Unterschiede vorhanden sind. Diese Unterschiede werden als Bereicherung aufgefasst und haben keine Auswirkungen auf das selbstverständliche Recht der Individuen auf Teilhabe. Aufgabe der Gesellschaft ist es, in allen Lebensbereichen Strukturen zu schaffen, die es den Mitgliedern dieser Gesellschaft ermöglichen, sich barrierefrei darin zu bewegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Menschen mit einer körperlichen Behinderung arbeiten in der Thüringer Landesverwaltung (bitte aufschlüsseln nach Beruf)? 2. Wie viele Menschen mit einer geistigen Behinderung arbeiten in der Thüringer Landesverwaltung (bitte aufschlüsseln nach Beruf)? 3. Wie viele Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen haben sich in der Thüringer Landesverwaltung im Zeitraum von 2012 bis 2017 beworben (bitte aufschlüsseln nach Beruf)? Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Entsprechend Artikel 2 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 stehen Menschen mit Behinderungen unter dem besonderen Schutz des Freistaats. Das Land und seine Gebietskörperschaften fördern ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) beschreibt die Definition der Behinderung. Nach Absatz 1 der Rechtsvorschrift sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Gentele (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4251 länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Absatz 2 sind Menschen im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Bereich dieses Gesetzbuches haben. Entsprechend Absatz 3 sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen). In der Thüringer Landesverwaltung sind ausschließlich die Menschen mit einer Schwerbehinderung nach § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX (Grad der Behinderung: mindestens 50 Prozent oder Gleichgestellte: mindestens 30 Prozent) bekannt. Es erfolgt keine Unterscheidung nach der Art der Behinderung (geistig/körperlich oder seelisch) durch den Arbeitgeber oder durch den Bescheid des Integrationsamtes. Dies verbietet sich auch nach Auffassung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Wahrung der Würde des Menschen. Im Feststellungsbescheid ist der Name, die Anschrift des Antragstellers und der Grad der Behinderung angegeben . Somit sind nicht alle Menschen mit einer festgestellten Behinderung erfasst. Die im monatlichen Durchschnitt im Jahr 2016 in den Geschäftsbereichen der Landesverwaltung tätigen Menschen mit einer Schwerbehinderung oder denen Gleichgestellte sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: Verwaltungseinheit inklusive nachgeordnete Verwaltung Anzahl der beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Thüringer Landtag 19 Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft 247 Thüringer Staatskanzlei 34 Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales 507 Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport 1206 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 283 Thüringer Finanzministerium 286 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft 356 Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 72 Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz 65 Thüringer Rechnungshof 11 Eine Aufschlüsselung nach Beruf wird nicht erfasst. Zu 3.: Hierzu werden auch zur Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften keine Informationen gespeichert (vergleiche auch § 33 Abs. 3 Thüringer Datenschutzgesetz). Sollten Schwerbehinderte oder Gleichgestellte an einem Bewerbungsverfahren teilnehmen, erfolgt lediglich eine interne Information an die Schwerbehindertenvertretung der Dienststelle. In Vertretung Feierabend Staatssekretärin Inklusion in der Thüringer Landesverwaltung Ich frage die Landesregierung: Zu 1. und 2.: Zu 3.: