21.07.2017 Drucksache 6/4253Thüringer LandTag 6. Wahlperiode Druck: Thüringer Landtag, 2. August 2017 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4054) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Die Kleine Anfrage 2304 vom 21. Juni 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Verpflichtungen gibt es zur Regelung und wenn es keine rechtlichen Verpflichtungen gibt, woher kommen die Regelungsforderungen? 2. Kann die Regelung befristet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Antwort? 3. Ist ein weiteres Änderungsbedürfnis schon jetzt abzusehen (bitte auflisten nach Art des Bedürfnisses und dem erwarteten Zeitpunkt)? 4. In welchen anderen Vorschriften wird der Regelungssachverhalt gegebenenfalls bereits erfasst? 5. Welche Vorschriften des bisher geltenden Rechts werden durch die Neuregelung vereinfacht? 6. Welche Flächenländer haben nach Kenntnis der Landesregierung eine Regelung des Sachgebiets bereits wann getroffen? 7. Welches Regelungsmodell soll in Thüringen umgesetzt werden? 8. Mit welchem Ergebnis wurde die Vollzugsgeeignetheit der Regelung vorab geprüft? 9. Zu welchem Ergebnis kam eine zuvor durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse? 10. Wie viele Informationspflichten enthält die Regelung und wer sind die Adressaten (bitte aufschlüsseln nach "Bürger", "Unternehmen", "kommunale Gebietskörperschaften" und "Behörden")? 11. Welche Alternativen der Informationserlangung sind denkbar? 12. Ist das Land oder sind kommunale Gebietskörperschaften für den Vollzug zuständig? K l e i n e A n f r a g e des Abgeordneten Krumpe (fraktionslos) und A n t w o r t des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz 2 Thüringer Landtag - 6. WahlperiodeDrucksache 6/4253 13. Welche neuen Behörden oder Organisationseinheiten werden gegebenenfalls für den Vollzug geschaffen? 14. Wo und in welchem Umfang ist für den Vollzug zusätzliches Personal erforderlich? 15. Welche haushaltsmäßigen Vorkehrungen sind für die geplante Maßnahme im laufenden Haushaltsjahr getroffen worden? Das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Lan desre gierung mit Schreiben vom 19. Juli 2017 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) - sogenannte Seveso-III-Richtlinie. Die Regelungsforderung ist Artikel 291 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu entnehmen. Wie im Vorblatt des Gesetzentwurfs dargelegt, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz im nicht gewerblichen Bereich, also im Wesentlichen im Wissenschafts - und Forschungsbereich, weil es sich bei derartigen Einrichtungen um Anlagen handelt, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden , und die zu treffenden Regelungen nicht den Schutz vor Luftverunreinigungen oder Geräuschen, sondern vor sonstigen Gefahren verfolgen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU muss daher der Landesgesetzgeber tätig werden. Zu 2.: Nein; die Regelungen des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen untersetzen sowohl Recht der Europäischen Union als auch Bundesrecht, welches jeweils unbefristet gilt. Die Regelungen sind damit dauerhaft erforderlich. Zu 3.: nein Zu 4.: Der Regelungssachverhalt ist in keinen anderen Vorschriften enthalten. Zu 5.: keine Zu 6.: Soweit ersichtlich haben alle Flächenländer entsprechende landesrechtliche Regelungen getroffen. Diese datieren als Stammgesetz jeweils aus den Jahren 2000 (Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland- Pfalz), 2001 (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig- Holstein, Thüringen), 2002 (Sachsen) und 2004 (Nordrhein-Westfalen). Zu 7.: Thüringen folgt bei der Gestaltung landesrechtlicher Regeln seinem eigenen Modell. Zu 8.: Es bestehen ausreichende Vollzugserfahrungen in immissionsschutzrechtlichen Verfahren. Zu 9.: Die Frage einer Kosten-Nutzen-Analyse stellt sich nicht. Die Umsetzung von EU-Recht und der Vollzug von Bundesrecht ist Pflicht (Artikel 291 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; Artikel 83 des Grundgesetzes) und hängt nicht davon ab, ob jemand einen besonderen Nutzen aus den Regelungen ziehen kann. Zu 10.: keine 3 Drucksache 6/4253Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu 11: Auf die Beantwortung der Frage 10 wird Bezug genommen. Zu 12.: Land und kommunale Gebietskörperschaften sind für den Vollzug zuständig. Die Zuständigkeiten ergeben sich aus der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels (ThürBImSch- GZVO) vom 6. April 2008 (GVBl. S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2014 (GVBl. S. 566). Zu 13.: Neue Behörden oder Organisationseinheiten werden mit dem vorgelegten Gesetzentwurf nicht geschaffen. Zu 14.: Wie im Gesetzesvorblatt ausgeführt, ist die Zahl der in den Anwendungsbereich des Änderungsgesetzes fallenden Einrichtungen nach den Erfahrungen der Vergangenheit äußerst gering, so dass Mehrbelastungen im Rahmen der verfügbaren Stellen sowie der vorhandenen Personal- und Sachmittel abgedeckt werden können. Zu 15.: Haushaltsmäßige Vorkehrungen waren nicht erforderlich. In Vertretung Möller Staatssekretär Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtli-cher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 6/4054) - Allgemeine Aspekte des Regelungsvorhabens Ich frage die Landesregierung: Zu 1.: Zu 2.: Zu 3.: Zu 4.: Zu 5.: Zu 6.: Zu 7.: Zu 8.: Zu 9.: Zu 10.: Zu 11: Zu 12.: Zu 13.: Zu 14.: Zu 15.: